Klärung Echtheit Testament erfordert nicht stets Einholung Schriftsachverständigengutachten – OLG Hamburg 2 W 46/20

Oktober 12, 2021

Klärung Echtheit Testament erfordert nicht stets Einholung Schriftsachverständigengutachten – OLG Hamburg 2 W 46/20

RA und Notar Krau

1. Die Klärung der Echtheit eines Testaments erfordert nicht stets die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.

2. Über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB kann unabhängig davon entschieden werden, ob über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bereits entschieden wurde.

3. Auch die nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrages muss die Anforderungen des § 352 FamFG genügen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in seiner Entscheidung (2 W 46/20) festgelegt, dass zur Klärung der Echtheit eines Testaments nicht immer ein Schriftsachverständigengutachten erforderlich ist.

Dies hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab, und das Gericht kann die Echtheit eines Testaments zunächst selbst prüfen, indem es das Schriftbild mit weiteren Schriftproben der Verstorbenen vergleicht.

Nur bei besonderen Auffälligkeiten ist eine weitergehende Beweiserhebung notwendig.

Im vorliegenden Fall stritten die Kinder der Erblasserin über die Echtheit mehrerer Testamente, in denen die Tochter als Alleinerbin eines bedeutenden Teils des Nachlasses eingesetzt wurde.

Der Sohn der Erblasserin stellte die Echtheit dieser Dokumente in Frage und behauptete, die Testamente seien gefälscht oder zurückdatiert worden.

Klärung Echtheit Testament erfordert nicht stets Einholung Schriftsachverständigengutachten – OLG Hamburg 2 W 46/20

Zudem bezweifelte er die Testierfähigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.

Das Nachlassgericht wies jedoch die Bedenken des Sohnes zurück und sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Rückdatierung.

Das Gericht argumentierte, dass die vorgelegten Testamente in Stil und Schrift keine Auffälligkeiten aufwiesen, die auf eine Fälschung schließen ließen.

Insbesondere sah das Gericht in der unregelmäßigen und teils unsicheren Handschrift sowie den Rechtschreibfehlern keine Beweise für eine Fälschung,

da auch frühere handschriftliche Dokumente der Erblasserin ähnliche Merkmale aufwiesen.

Das OLG Hamburg schloss sich dieser Auffassung an und entschied, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich sei.

Darüber hinaus wurde der Antrag des Sohnes auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen.

Es konnte keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers festgestellt werden, die dessen Entlassung gerechtfertigt hätte.

Die Entscheidung betonte, dass die Erblasserin die Testamente eigenhändig verfasst habe und zum Zeitpunkt der Errichtung geistig in der Lage war, ihren letzten Willen zu formulieren.

Das Gericht setzte den Nachlasswert auf insgesamt 719.658 € fest und berechnete die Erbquoten entsprechend den testamentarischen Verfügungen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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