Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03
In dem Fall begehrt der Kläger, der Sohn des Beklagten, die Feststellung, dass sein Vater nicht berechtigt sei,
ihm den Pflichtteil zu entziehen, wie in dessen notariellen Testamenten dargelegt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab, da sie zu Lebzeiten des Erblassers kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers sahen.
Der Kläger legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht.
Der BGH argumentierte, dass das Pflichtteilsrecht ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes Rechtsverhältnis darstelle und rechtliche Wirkungen habe.
Demnach könne auch das Nichtbestehen eines Pflichtteilsentziehungsrechts festgestellt werden.
Ein rechtliches Interesse des Klägers an dieser Feststellung sei gegeben, insbesondere weil der Beklagte in seinen Testamenten das Entziehungsrecht bereits ausgeübt habe.
Dies ermögliche es dem Pflichtteilsberechtigten, seine Verfügungsmöglichkeiten über das Pflichtteilsrecht schon vor dem Erbfall zu nutzen.
Zudem sei der Kläger möglicherweise mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert, die im Laufe der Zeit entstehen könnten.
Daher müsse der Kläger das Recht zur Abwehr gegen eine unberechtigte Pflichtteilsentziehung bereits zu Lebzeiten des Erblassers haben.
Der BGH stellte fest, dass das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer negativen Feststellung nicht grundsätzlich geringer zu gewichten sei als das des Erblassers an der Klärung der Testierfreiheit.
Da der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in die bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten eingreife, müsse er auch die Abwehrmaßnahmen des Pflichtteilsberechtigten hinnehmen.
Schließlich bestätigte der BGH, dass auch im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bestehe.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
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