Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Dezember 12, 2020

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall BGH IV ZR 123/03 begehrt der Kläger, der Sohn des Beklagten, die Feststellung, dass sein Vater nicht berechtigt sei, ihm den Pflichtteil zu entziehen, wie in dessen notariellen Testamenten dargelegt.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab, da sie zu Lebzeiten des Erblassers kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers sahen.

Der Kläger legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht.

Der BGH argumentierte, dass das Pflichtteilsrecht ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes Rechtsverhältnis darstelle und rechtliche Wirkungen habe.

Demnach könne auch das Nichtbestehen eines Pflichtteilsentziehungsrechts festgestellt werden.

Ein rechtliches Interesse des Klägers an dieser Feststellung sei gegeben, insbesondere weil der Beklagte in seinen Testamenten das Entziehungsrecht bereits ausgeübt habe.

Dies ermögliche es dem Pflichtteilsberechtigten, seine Verfügungsmöglichkeiten über das Pflichtteilsrecht schon vor dem Erbfall zu nutzen.

Zudem sei der Kläger möglicherweise mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert, die im Laufe der Zeit entstehen könnten.

Daher müsse der Kläger das Recht zur Abwehr gegen eine unberechtigte Pflichtteilsentziehung bereits zu Lebzeiten des Erblassers haben.

Der BGH stellte fest, dass das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer negativen Feststellung nicht grundsätzlich geringer zu gewichten sei als das des Erblassers an der Klärung der Testierfreiheit.

Da der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in die bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten eingreife, müsse er auch die Abwehrmaßnahmen des Pflichtteilsberechtigten hinnehmen.

Schließlich bestätigte der BGH, dass auch im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bestehe.

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Ziel und Struktur des Dokuments
  2. Sachverhalt
    • Parteien des Verfahrens
    • Inhalt der Klage
    • Entscheidungen der Vorinstanzen
  3. Rechtsmittelverfahren
    • Einlegung der Revision durch den Kläger
    • Hauptargumente der Revision
  4. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
    • Begründung der Aufhebung des Berufungsurteils
    • Feststellung des Rechtsverhältnisses des Pflichtteilsrechts
    • Rechtliches Interesse des Klägers
  5. Bedeutung des Pflichtteilsrechts
    • Definition und rechtliche Einordnung
    • Voraussetzungen und Grenzen der Pflichtteilsentziehung
  6. Juristische Argumentation des BGH
    • Begründung der Zulässigkeit der Feststellungsklage
    • Vergleich der Interessen von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem
    • Abwehrmaßnahmen gegen unberechtigte Pflichtteilsentziehungen
  7. Auswirkungen und Weiterführung des Verfahrens
    • Rückverweisung an das Berufungsgericht
    • Bedeutung für zukünftige Fälle
  8. Zusammenfassung und Fazit
    • Wichtige Erkenntnisse aus der Entscheidung
    • Bedeutung für die Rechtsanwendung in ähnlichen Fällen
  9. Entscheidungstext des BGH
    • Tenor der Entscheidung
    • Tatbestand
    • Gründe

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03 – Tatbestand

Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß sein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im einzelnen, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger zu Lebzeiten des Beklagten ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Feststellung fehle.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03 – Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Frage, ob Grund zur Entziehung des Pflichtteils besteht, zwar vom (zukünftigen) Erblasser, grundsätzlich aber nicht auch vom Pflichtteilsberechtigten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

Das Berufungsgericht meint, der Pflichtteilsberechtigte habe vor dem Erbfall keine Möglichkeit, über sein Pflichtteilsrecht irgend welche rechtlich erheblichen Verfügungen zu treffen.

Er habe auch keinen Einfluß darauf, ob beim Erbfall überhaupt eine Erbmasse vorhanden sei und ein Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden könne.

Die Ungeduld naher Angehöriger im Hinblick auf Feststellungen, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare rechtliche Folgen haben könnten, reiche nicht aus.

Der vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, die ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten.

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Daß die Parteien zerstritten seien, sei in Fällen dieser Art nichts Besonderes.

Auch wenn der Kläger den Erblasser überlebe und möglicherweise wegen Grundstücksübertragungen des Beklagten Auskunftsund Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine Schwester geltend machen müsse, genüge dies weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung von Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs.

Denn für das Bestehen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes sei nicht der Kläger als Pflichtteilsberechtigter beweispflichtig, sondern gemäß § 2336 Abs. 3 BGB derjenige, der die Entziehung geltend mache.

2. Dem folgt der Senat nicht.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist zunächst, daß das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern eines Erblassers (als Quelle, aus der mit dem Erbfall ein Pflichtteilsanspruch entstehen kann,) ein Rechtsverhältnis ist, das schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und gerichtlich festgestellt werden kann.

Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst unter den in §§ 2333 ff. BGB angeführten Voraussetzungen die Befugnis des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen.

Dieses in § 2337 Satz 1 BGB ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht.

Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden wie des Rechts, den Pflichtteil zu entziehen.

Nichts anderes gilt für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts, wie sie hier vorliegt

(vgl. BGHZ 28, 177, 178; BGH, Urteil vom 1. März 1974 -IV ZR 58/72 -NJW 1974, 1085 unter 1;

BGHZ 109, 306, 308 f.;

BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 -IV ZR 139/91 -NJW-RR 1993, 391 unter 4).

b) Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 -IVa ZR 208/87 -NJW-RR 1990, 130 f.).

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Für die positive Feststellungsklage eines Testators gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung eines Rechts zur Entziehung des Pflichtteils hat der Senat ein solches Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klärung der Grenzen der Testierfreiheit im allgemeinen keinen größeren Aufschub vertrage

(Urteil vom 1. März 1974 aaO, BGHZ 109, 306, 309).

Für die Klage eines Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts hat der Senat das Bestehen eines Interesses an alsbaldiger Feststellung dagegen grundsätzlich offengelassen, weil dem Interesse ungeduldiger Angehöriger an der Feststellung einer Rechtsstellung, die erst nach dem Erbfall für sie fühlbare rechtliche Folgen habe, nicht das gleiche Gewicht zukomme wie dem Interesse des Erblassers an der Klärung der Grenzen seiner Testierfreiheit.

Wenn aber in demselben Verfahren das Bestehen eines von dem vorverstorbenen Elternteil entzogenen Pflichtteilsrechts zu klären sei, rechtfertige der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie auch die gegenüber dem am Verfahren beteiligten überlebenden Elternteil und zukünftigen Erblasser beantragte Feststellung, daß derselbe tatsächliche Vorgang kein Recht zur Pflichtteilsentziehung begründet habe

(BGHZ 109, 306, 309 f.;

kritisch dazu Leipold, JZ 1990, 700).

c) Das Fortbestehen eines Pflichtteilsrechts trotz einer Entziehung des Erblassers ist für den Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht nur für die Zeit nach dem Erbfall von Bedeutung:

Der Pflichtteilsberechtigte kann schon vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311b Abs. 5 BGB).

Er kann ferner durch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit ist, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB).

Dies gilt, obwohl vor Eintritt des Erbfalles nicht ausgeschlossen werden kann, daß etwa wegen Überschuldung des Nachlasses kein Pflichtteilsanspruch entsteht.

Auch wenn die Feststellungsklage im Einzelfall nicht der Vorbereitung einer derartigen Verfügung über das Pflichtteilsrecht dient, besteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, daß dieses Recht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen sei.

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Erst nach einer solchen Feststellung hat der Pflichtteilsberechtigte wieder konkrete Chancen, seine schon vor dem Erbfall bestehenden Verfügungsmöglichkeiten zu nutzen.

Für das Interesse des Pflichtteilsberechtigten kann hier nichts anderes gelten als sonst bei einer gegenwärtigen Gefahr oder Ungewißheit für die Rechtsposition eines Klägers, etwa durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches Bestreiten

(BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 -V ZR 201/84 -NJW 1986, 2507 unter II 1;

Urteil vom 10. Oktober 1991 -IX ZR 38/91 -NJW 1992, 436 unter 1;

Urteil vom 22. März 1995 -XII ZR 20/94 -NJW 1995, 2032 unter 3 a).

Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Entziehungsrecht bereits in seinen notariellen Testamenten ausgeübt.

Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann das Feststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten nicht zweifelhaft sein.

d) Demgegenüber überzeugt das Argument nicht, der Erblasser müsse zu seinen Lebzeiten vor einer Auseinandersetzung über seinen Nachlaß geschützt werden

(so etwa AnwK-BGB/Herzog, § 2333 Rdn. 27).

Das mag wünschenswert und dem Pflichtteilsberechtigten etwa dann zu empfehlen sein, wenn zu hoffen ist, daß der Erblasser die Vorfälle, die er zum Anlaß einer Pflichtteilsentziehung genommen hat, nach Ablauf einer gewissen Zeit gelassener beurteilen wird.

Andererseits greift der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in eine schon zu seinen Lebzeiten bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten ein.

Dessen Abwehr muß der Erblasser hinnehmen.

Er ist zur Verteidigung seines Standpunkts aufgrund seiner Sachkenntnis oft besser in der Lage als der Erbe nach Eintritt des Erbfalles.

Daß der Pflichtteilsberechtigte nicht die Beweislast für das Vorliegen von Entziehungsgründen trägt (§ 2336 Abs. 3 BGB), ändert grundsätzlich nichts an der Gefahr, daß ihm günstige Gegenbeweismittel durch Zeitablauf verloren gehen oder entwertet werden können.

Soweit die persönliche Glaubwürdigkeit von Zeugen eine Rolle spielt oder eine Parteivernehmung in Betracht kommt, können später verwertbare Feststellungen selbst in einem Beweissicherungsverfahren nicht getroffen werden.

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Hier hat sich der Kläger für seine Gegendarstellung der Vorgänge, die der Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen, unter anderem auf das Zeugnis seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester sowie auf eine Vernehmung des Beklagten als Partei bezogen.

Die infolge des Zeitablaufs bis zum Erbfall möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls das Interesse an alsbaldiger Feststellung

(BGH, Urteil vom 9. März 1961 -VII ZR 145/60 -NJW 1961, 1165 unter II 1 b cc).

e) Danach ist das rechtliche Interesse auch des Pflichtteilsberechtigten an einer alsbaldigen negativen Feststellung noch zu Lebzeiten des Erblassers, daß ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in aller Regel zu bejahen

(so auch OLG Saarbrücken NJW 1986, 1182;

Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 III 1 b S. 871 f.;

MünchKomm/ Leipold, BGB 3. Aufl. § 1922 Rdn. 80;

MünchKomm/Frank, aaO § 2333 Rdn. 2a;

Palandt/Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2336 Rdn. 1;

Zöller/ Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 11;

Schneider, ZEV 1996, 56, 57;

a.A. Staudinger/Olshausen, BGB [1998] vor § 2333 Rdn. 19;

Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. vor § 2333 Rdn. 4).

Auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens kommt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts zu Lebzeiten des Erblassers – BGH IV ZR 123/03

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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