Konsolidation bei Nießbrauch und Eigentum
RA und Notar Krau
Im Kontext von Nießbrauch und Eigentum bezieht sich der Begriff “Konsolidation” auf das Zusammentreffen eines Rechts mit einer dinglichen Belastung, wodurch das Recht erlischt, weil der Berechtigte und der Verpflichtete identisch werden.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nießbraucher das Eigentum an der belasteten Sache erwirbt
Der Nießbrauch selbst ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten gestattet, die Nutzungen einer Sache zu ziehen
Wenn also der Nießbraucher Eigentümer der Sache wird, auf die sich der Nießbrauch bezieht, konsolidieren sich das Nutzungsrecht und das Eigentum in einer Hand, und der Nießbrauch erlischt, da die für den Nießbrauch erforderliche Trennung zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem nicht mehr gegeben ist