Kontrollbetreuung – Aufgabenkreis Widerruf der Vorsorgevollmacht muss ausdrücklich zugewiesen werden – BGH XII ZB 413/17
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2018 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Anordnung
einer Kontrollbetreuung und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
Im Mittelpunkt steht der Fall einer 87-jährigen Frau, die aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Sie hatte ihrem Sohn und Enkel Vorsorgevollmachten erteilt, wobei der Sohn die Vollmacht aktiv ausübte und dabei möglicherweise die Interessen der Mutter nicht ausreichend wahrnahm.
Kernaussagen des Beschlusses:
Detaillierte Zusammenfassung des Falls und der rechtlichen Erwägungen:
Sachverhalt:
Die Betroffene erteilte ihrem Sohn und Enkel General- und Vorsorgevollmachten.
Der Sohn nutzte die Vollmacht, um im Namen der Mutter Darlehen für seine GmbH aufzunehmen und finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Es bestanden Zweifel, ob er dabei stets im besten Interesse der Mutter handelte.
Das Amtsgericht (AG) Pirna entließ den Sohn als Betreuer und bestellte eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmacht.
Das Landgericht (LG) Dresden hob diese Entscheidung auf.
Der BGH musste nun über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen entscheiden.
Rechtliche Erwägungen des BGH:
1. Kontrollbetreuung:
2. Widerruf der Vorsorgevollmacht:
Handlungsempfehlungen und Rechtsfolgen:
Schlussfolgerung:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Kontrollbetreuung als Instrument zum Schutz von Vollmachtgebern, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Der Widerruf der Vorsorgevollmacht ist ein schwerwiegender Eingriff und darf nur als letztes Mittel erfolgen.
Vorrangig sind mildere Maßnahmen, um die Interessen des Betroffenen zu schützen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Dieser Beschluss stärkt die Rechte von Vollmachtgebern und stellt sicher, dass ihre Interessen auch dann gewahrt werden, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.