LG Darmstadt 6 S 192/21

Juli 30, 2022

LG Darmstadt 6 S 192/21,

Beschluss vom 03.12.2021

Tenor

LG Darmstadt 6 S 192/21

Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 09.06.2021 gegen das am XX.XX.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt, Aktenzeichen: […] wird zurückgewiesen.

Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,39 € festgesetzt.

Gründe

LG Darmstadt 6 S 192/21

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wegen der für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.10.2021 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Stellungnahme des Klägers vom 27.10.2021 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Verwirkung ergibt sich aus der Würdigung der im Hinweisbeschluss vom 07.10.2021 genannten Gesamtumstände.

Der Kläger kann auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 keine für ihn günstigere Rechtsposition herleiten (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.10.2021, Az. 314 O 42/20). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen und findet auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 09.09.2021 (juris Rn. 121) ausgeführt, dass sich der Einzelne nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen nicht auf Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, wenn dies in missbräuchlicher Weise erfolgt.

Der Versicherungsnehmer verhält sich widersprüchlich und damit missbräuchlich, wenn er einerseits seine ursprüngliche Anlageentscheidung revidieren und eine höhere Verzinsung seiner Beiträge erreichen will, aber andererseits den Versicherungsvertrag vollständig durchgeführt hat und in diesem Zusammenhang in den Genuss des Versicherungsschutzes gelangt ist. Die Einräumung des Widerspruchsrechts erfolgt, damit der Versicherungsnehmer sich von einem Vertrag lösen kann, der seinen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Bedürfnissen nicht entspricht. (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C 355/18 – C 357/18 und C 479/18-, juris Rn. 101). Sinn und Zweck der Einräumung des Widerspruchsrechts ist es nicht, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen.

Außerdem hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es unverhältnismäßig wäre, dem Versicherungsnehmer eine Lösung vom Vertrag zu ermöglichen, wenn ihm durch die Belehrung, auch wenn sie fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C 355/18 – C 357/18 und C 479/18-, juris Rn. 79). Dies muss insbesondere bei einer lediglich drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehobenen Belehrung über das Widerspruchsrecht gelten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, deren Ausgang davon abhängt, ob bei Bewertung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls gemäß § 242 BGB von einer Verwirkung auszugehen ist. Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Frage des Vorliegens des erforderlichen Zeit- und Umstandsmomentes der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

LG Darmstadt 6 S 192/21

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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