LG Gießen 7 T 285/21

Juli 17, 2022

LG Gießen 7 T 285/21, Beschluss vom 09.12.2021 – Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters – Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

1. Ob die Gläubigerin zur Vollstreckung der Forderung materiell-rechtlich aufgrund einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht, betrifft keine der gesetzlich in § 750 ZPO normierten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, sodass die Zwangsvollstreckung bei Zweifeln an der materiell-rechtlichen Berechtigung nicht verweigert werden darf.

2. Wenn aufgrund einer Rückübertragung der titulierten Forderung immer noch ein und derselbe Gläubiger in der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels aufgeführt wird, besteht für eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO kein Bedarf.

Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.08.2021 wird aufgehoben.

Das Amtsgerichts Friedberg wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.02.1996 durchzuführen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.655,38 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen.

Gründe LG Gießen 7 T 285/21

I.

Die Gläubigerin hat am 10.05.2021 vor dem Amtsgericht Friedberg einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.02.1996 wegen einer Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.655,38 € inkl. Zinsen und Nebenforderungen gestellt.

Mit Zwischenverfügungen vom 02.06.2021 und vom 16.07.2021 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch entgegenstünde, dass die Rechtsnachfolgeklausel noch nicht vorliege und die Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter noch nicht belegt sei und deshalb die Zuordnung zum insolvenzfreien Vermögen der Gläubigerin nicht möglich sei.

Mit Beschluss vom 24.08.2021 hat das Amtsgericht den Antrag vom 10.05.2021 zurückgewiesen, da nicht erkennbar sei, dass die zu vollstreckende Forderung von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasst sein soll. Dadurch sei das Vollstreckungsgericht nicht in der Lage, die Berechtigung zur begehrten Vollstreckung zu prüfen. Der Beschluss ist der Gläubigerin am 30.08.2021 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 hat die Gläubigerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.08.2021 eingelegt.

Die vorgelegte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasse sehr wohl die streitgegenständliche Forderung. Ferner dürfte bei der Vollstreckung nur die Identität des Gläubigers geprüft werden, nicht aber, ob dieser Inhaber der Forderung sei.

Letzteres betreffe eine materiell-rechtliche Einwendung des Schuldners, die dieser ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen könne. Trotz der zwischenzeitlichen Abtretung der gegenständlichen Forderung an die Firma … sei keine Rechtsnachfolgeklausel zur Darlegung der Parteiidentität erforderlich, da die Gläubigerin inzwischen durch Rückabtretung wieder Inhaberin der Forderung sei.

Mit Beschluss vom 13.10.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Gießen zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. § 793 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Das Vollstreckungsgericht darf die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Gläubigerin mangels der der zu vollstreckenden Forderung zuzuordnenden Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht Inhaberin der Forderung sei.

Nach § 750 ZPO darf das Vollstreckungsgericht mit der Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Gläubiger in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und sowohl der Titel als auch die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner zugestellt worden sind.

Sind in der Klausel andere Personen als der Gläubiger und der Schuldner genannt als im Titel, ist sie maßgebend. Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung nicht erfolgen; maßgebend ist allein diese Bezeichnung, nicht die materielle Rechtslage (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 750 ZPO, Rn. 3).

LG Gießen 7 T 285/21

Da die Gläubigerin allein aufgrund einer Umwandlung nicht mehr unter “…” auftritt, sondern nunmehr unter “…”, liegt hier keine Rechtsnachfolge vor. Vielmehr handelt es sich – wie das Vollstreckungsgericht zutreffend erkannt hat – um die Titelgläubigerin in neuer Rechtsform, sodass von einer Identität auszugehen ist.

Ob die Gläubigerin zur Vollstreckung der Forderung materiell-rechtlich aufgrund einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht, betrifft keine der gesetzlich in § 750 ZPO normierten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, sodass die Zwangsvollstreckung bei Zweifeln an der materiell-rechtlichen Berechtigung nicht verweigert werden darf.

In der Rechtsprechung besteht allerdings Uneinigkeit, ob das Vollstreckungsorgan die Verfügungsbefugnis der insolventen Gläubigerin in Form einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters im Rahmen der Zwangsvollstreckungsentscheidung zu prüfen habe.

Ein Teil der Rechtsprechung ist der Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes gemäß § 80 InsO um einen offenkundigen Vorgang handle, der durch das Vollstreckungsorgan zu beachten sei, weshalb eine inhaltlich ausreichend bestimmte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erforderlich sei, damit die Gläubigerin weiterhin ihr Recht zur Zwangsvollstreckung behalte

(u.a. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 19 T 6603/11 -;

AG Sinsheim, Beschluss vom 18.02.2011, 5 M 59/11;

AG Waiblingen, Beschluss vom 04. März 2011 – M 955/11 -;

AG Hameln, Beschluss vom 28.03.2009, 24 M 45152/19;

AG Hameln, 34 M 30199/19; AG Heidenheim, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 1 M 1222/19 -, Rn. 21, juris).

Das Vollstreckungsorgan müsse deshalb in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des Gläubigers zu prüfen. An die Bestimmtheit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters seien daher hohe formale Anforderungen zu stellen. Undatierte Freigabeerklärungen genügten diesen Anforderungen nicht.

Nach dieser Auffassung wäre die Zwangsvollstreckung abzulehnen, da auch im vorliegenden Fall die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters undatiert ist und daher zu unbestimmt wäre.

Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht selbst die offensichtliche Erkenntnis, dass über das Vermögen der Titelgläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so dass – wie es regelmäßig der Fall ist – die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht als zu prüfende Voraussetzung an, da es sich um eine materielle Einwendung handele, die der Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsorgans entzogen sei. Solche außergerichtlichen Vorgänge stünden der Klauselerteilung für einen Gläubiger und damit der Zwangsvollstreckung durch den im Titel genannten Gläubiger nicht entgegen.

LG Gießen 7 T 285/21

Es sei Sache des Schuldners, diese materiell-rechtliche Einwendung im Rahmen des § 767 ZPO geltend zu machen

(LG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 T 747/11 -, Rn. 17 – 18;

LG Hannover, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 92 T 40/19 -, Rn. 6;

AG Hoyerswerda, Beschluss vom 12. November 2020 – 5 M 370/19 -, Rn. 19, juris).

Nach der letztgenannten Auffassung, der sich das Gericht anschließt, hat das Vollstreckungsorgan weder die Insolvenz der Gläubigerin noch die Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter zu prüfen, sodass dieser Umstand dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegensteht.

Der zuerst genannten Auffassung ist hingegen nicht zu folgen, da sie die vom Vollstreckungsorgan zu prüfenden Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in unzulässiger Weise auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Verfügungsbefugnis über eine Forderung ausweitet.

Nach der Systematik des Vollstreckungsrechts ist für eine solche materiell-rechtliche Prüfung nicht das Vollstreckungsorgan zuständig, sondern gem. § 767 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht soll nach der Systematik des Gesetzes streng formalisiert geführt werden.

Eine nicht gesetzlich geregelte Ausweitung der Prüfungsanforderungen nach § 750 ZPO würde hingegen eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraussetzen, die in Anbetracht der bereits in § 767 Abs. 1 ZPO normierten Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Prüfung durch das Prozessgericht von Einwänden gegen die Verfügungsbefugnis des Gläubigers über die Forderung nicht ansatzweise erkennbar ist.

Darüber hinaus ist die Vollstreckung auch nicht deshalb abzulehnen, weil die nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Gläubigeridentität aufgrund einer zwischenzeitlichen Abtretung der Forderung an die Firma … bei nachfolgender Rückabtretung nicht vorliege.

Einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung zufolge ergäbe sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO auch in solchen Fällen, in denen die im Titel benannte Gläubigerin zwischenzeitlich ihre Forderung durch eine Abtretung verloren habe.

Sie sei zwar wieder Inhaberin der Forderung; dieses Recht habe sie allerdings nur durch Rechtsnachfolge erworben, sodass eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich sei, um die Gläubigeridentität zu belegen

(u.a. LG Braunschweig, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 2 T 279/20 -, Rn. 14, juris).

LG Gießen 7 T 285/21

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Wenn keine zwischenzeitliche Titelumschreibung auf einen anderen Gläubiger vorgenommen worden ist, steht in der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels immer noch der Gläubiger, der nun auch die Vollstreckung begehrt.

Auf eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zu bestehen, würde weder in der Praxis noch mit dem Sinn und Zweck des § 727 ZPO vermittelbar sein.

Mit dem § 727 ZPO wurde eine Regelung geschaffen, die eine bindende Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels für oder gegen eine andere als die im Titel angegebene Partei ermöglichen soll (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 727 ZPO, Rn. 1).

Wenn aufgrund einer Rückübertragung der titulierten Forderung immer noch ein und derselbe Gläubiger in der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels aufgeführt wird, besteht für eine Rechtsnachfolgeklausel kein Bedarf.

Denn dieser Gläubiger verfügt schließlich bereits über eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels.

Es besteht für das angerufene Vollstreckungsorgan in einem solchen Fall kein Anlass, an der Gläubigeridentität zu Zweifeln oder weitergehende Nachforschungen anzustellen.

Das Erfordernis einer Rechtsnachfolgerklausel nach § 727 ZPO ist für den Fall der Wiedererlangung einer immer noch für denselben Gläubiger titulierten Forderung nach vorheriger Abtretung als zweckwidrige Förmelei zu verneinen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens in den Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO aufgehen.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

LG Gießen 7 T 285/21

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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