LG Neuruppin Beschluss 28.06.2017 – 5 T 21/17 Keine Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung durch behinderten Menschen im Sozialleistungsbezug

August 14, 2018

LG Neuruppin Beschluss 28.06.2017 – 5 T 21/17 Keine Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung durch behinderten Menschen im Sozialleistungsbezug

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2017 (Az. 5 T 21/17) ging es um die Frage, ob die Erbausschlagung durch eine behinderte Person, die Sozialleistungen bezieht, sittenwidrig ist.

Die betroffene Person lebt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und bezieht Leistungen vom Sozialamt.

Die Erbschaft, die sie ausschlagen wollte, beläuft sich auf etwa 60.000 Euro.

Ihre Betreuer, die auch ihre Eltern sind, argumentierten, dass die Erbschaft nur wenige Monate der Versorgungskosten decken würde, während ihre Sozialleistungen dadurch wegfallen könnten.

Sie hätten mit den Geschwistern der Betroffenen vereinbart, dass diese die Betroffene nach der Erbausschlagung finanziell unterstützen würden.

Das Amtsgericht Perleberg hatte zunächst die Genehmigung zur Erbausschlagung verweigert, unter anderem basierend auf der Einschätzung einer Verfahrenspflegerin, die Bedenken hinsichtlich der Sittenwidrigkeit äußerte.

Die Betreuer legten dagegen Beschwerde ein, da sie sich auf die Rechtsprechung zum sogenannten Behindertentestament beriefen,

wonach es möglich ist, dass behinderte Menschen aus einer Erbschaft Vorteile ziehen, ohne dass dies ihre Ansprüche auf Sozialleistungen beeinträchtigt.

LG Neuruppin Beschluss 28.06.2017 – 5 T 21/17 Keine Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung durch behinderten Menschen im Sozialleistungsbezug

Das Landgericht Neuruppin gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Erbausschlagung nicht sittenwidrig sei.

Das Gericht betonte, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere dem Urteil vom 19. Januar 2011 (Az. IV ZR 7/10), ein Erbe das Recht hat, eine Erbschaft auszuschlagen, um weiterhin Sozialleistungen zu beziehen.

Dies sei Teil der sogenannten negativen Erbfreiheit, also des Rechts, eine Erbschaft abzulehnen. Auch das Argument, dass die Bedürftigkeit der Betroffenen durch die Erbausschlagung aufrechterhalten würde, wurde nicht als sittenwidrig angesehen.

Vielmehr betonte das Gericht, dass diese Entscheidung der Wahrung der Privatautonomie und dem Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe entspreche.

Eine Anhörung der Betroffenen wurde aus gesundheitlichen Gründen unterlassen, da die Situation für sie zu erheblichen gesundheitlichen Risiken führen könnte.

Das Landgericht Neuruppin schloss sich somit der gefestigten Rechtsprechung an und erlaubte die Erbausschlagung durch die Betroffene, da sie in ihren Rechten beeinträchtigt sei und keine Sittenwidrigkeit vorliege.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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