LG Stuttgart Urteil 01.06.2018 – 3 O 42/15 Dürftigkeitseinrede gegen Pflichtteilsansprüche

November 19, 2018

LG Stuttgart Urteil 01.06.2018 – 3 O 42/15 Dürftigkeitseinrede gegen Pflichtteilsansprüche

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01. Juni 2018 (Az.: 3 O 42/15) behandelt einen Erbstreit, in dem die Klägerin, die Schwester des Beklagten 1),

Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB gegen ihren Bruder sowie Pflichtteilsansprüche gegen dessen Kinder (Beklagte 2 und 3) gemäß § 2303 BGB geltend macht.

Der Streit geht auf den Erbfall des Vaters der Klägerin und des Beklagten 1) im Jahr 2003 zurück.

Der Vater hatte die Klägerin durch Testament vom Erbe ausgeschlossen und festgelegt, dass vorherige Grundstücksübertragungen und ein Bausparvertrag auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin anzurechnen seien.

Nach dem Tod des Vaters schlug der Beklagte 1) das Erbe aus, sodass seine Kinder, die Beklagten 2 und 3, zu Erben wurden.

Zuvor hatten der Erblasser, die Klägerin und der Beklagte 1) einen Hofübergabevertrag abgeschlossen, durch den Grundstücke auf die Klägerin und den Beklagten 1) übertragen wurden.

LG Stuttgart Urteil 01.06.2018 – 3 O 42/15 Dürftigkeitseinrede gegen Pflichtteilsansprüche

Bereits in einem vorangegangenen Verfahren (22 O 125/09) hatte die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten 1) und die Beklagten 2 und 3 geltend gemacht.

Dort wurde der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten 2 und 3 aufgrund von Verjährung abgewiesen.

Der Anspruch gegen den Beklagten 1) scheiterte, da seine Haftung nachrangig gemäß §§ 2325, 2329 BGB war und keine Ersatzhaftung als Beschenkter bestand, wenn der Anspruch gegen die Erben, nicht aber gegen den Beschenkten, verjährt ist.

Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein, verfolgte jedoch nicht mehr den ursprünglichen Zahlungsanspruch, sondern verlangte die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Beklagten 1).

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung als unzulässig ab, da der mit der Berufung verfolgte Anspruch nicht im angegriffenen Urteil entschieden worden war und die Klägerin keinen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO gestellt hatte.

Im vorliegenden Verfahren argumentierte die Klägerin, ihr stehe gegen den Beklagten 1) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 170.513,64 € zu, da der Nachlass überschuldet sei.

Sie bestritt die Verjährung der Ansprüche und machte geltend, dass die Beklagten 2 und 3 aufgrund der Überschuldung des Nachlasses nur teilweise haftbar seien.

LG Stuttgart Urteil 01.06.2018 – 3 O 42/15 Dürftigkeitseinrede gegen Pflichtteilsansprüche

Selbst wenn die Ansprüche gegen die Beklagten 2 und 3 verjährt seien, wirke sich dies nicht auf den Anspruch gegen den Beklagten 1) aus, da dieser subsidiär hafte.

Das Landgericht Stuttgart entschied jedoch, dass die Klage teilweise unzulässig sei, da über die Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden war.

Zudem seien die Ansprüche gegen die Beklagten 2 und 3 verjährt und ein Anspruch gegen den Beklagten 1) gemäß § 2329 BGB bestehe nicht.

Das Gericht stellte klar, dass eine Haftung des Beschenkten gemäß § 2329 BGB nur dann besteht, wenn der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist,

und dass die Verjährung der Ansprüche gegen den Erben nicht automatisch die Haftung des Beschenkten begründet.

Zusammenfassend wies das Landgericht die Klage der Klägerin ab, da die Ansprüche entweder verjährt oder bereits rechtskräftig abgewiesen worden waren.

Es bekräftigte, dass eine subsidiäre Haftung des Beschenkten nicht eintritt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung der Ansprüche gegen den Erben selbst herbeigeführt hat.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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