LG Wuppertal 2 O 317/21 – Anfechtung eines Testaments

März 25, 2023

LG Wuppertal 2 O 317/21 – Anfechtung eines Testaments

RA und Notar Krau

In dem Urteil des LG Wuppertal vom 5. Dezember 2022 (Az. 2 O 317/21) wird über die Anfechtung eines Testaments und eines Erbauseinandersetzungsvertrages entschieden.

Die Parteien sind Geschwister und Erben der am 10. April 2020 verstorbenen Mutter.

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament von 2002 ihren Sohn, den Beklagten, zum Alleinerben eingesetzt und der Tochter, der Klägerin, lediglich den Pflichtteil zugesprochen.

Der Hauptgrund für diese Entscheidung war der Wunsch, das im Nachlass befindliche Wohnhaus in der Familie zu behalten, das die Erblasserin als Belastung empfand, aber nicht verkaufen wollte.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beklagte einen Erbschein als Alleinerbe, welcher ihm erteilt wurde.

Die Parteien verhandelten über die Auszahlung des Pflichtteils der Klägerin und schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag,

in dem der Nachlasswert auf 743.779,22 Euro festgelegt und ein Pflichtteil von 185.945 Euro an die Klägerin vereinbart wurde.

Der Beklagte verkaufte jedoch kurz darauf das Haus, was er bereits vor dem Abschluss des Vertrages geplant hatte.

LG Wuppertal 2 O 317/21 – Anfechtung eines Testaments

Die Klägerin focht sowohl den Erbauseinandersetzungsvertrag als auch das Testament an.

Ihre Begründung für die Anfechtung des Testaments stützte sich auf einen Motivirrtum der Erblasserin:

Diese habe das Testament in der Annahme errichtet, dass ihr Sohn das Haus behalten werde.

Da der Beklagte das Haus jedoch verkaufte, sah die Klägerin diesen Irrtum als entscheidend für die Erbeinsetzung an.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und erklärte die Anfechtung des Testaments für wirksam.

Es stellte fest, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung des Beklagten mit der Erwartung verbunden hatte, dass das Haus in der Familie bleibt.

Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht, da der Beklagte das Haus veräußerte.

Damit lag ein Motivirrtum im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB vor, der zur Anfechtung berechtigte.

LG Wuppertal 2 O 317/21 – Anfechtung eines Testaments

Die Anfechtung führte dazu, dass die gesetzliche Erbfolge wiederhergestellt wurde, wodurch die Klägerin zur Miterbin wurde.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Beklagte die Klägerin beim Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages arglistig getäuscht hatte, indem er seine Verkaufsabsichten verschleierte.

Da die Klägerin von einem Verbleib des Hauses in der Familie ausging, konnte sie den Vertrag ebenfalls anfechten.

Das Urteil betonte, dass der Motivirrtum der Erblasserin klar im Testament zum Ausdruck kam, da sie explizit den Verkauf des Hauses verhindern wollte.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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