Löschung Nacherbenvermerk – OLG München 34 Wx 468/19
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 20.12.2019 über die Beschwerde eines Käufers von Grundbesitz gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Der Fall:
Der Beteiligte zu 1 verkaufte ein Grundstück an den Beteiligten zu 2.
Im Grundbuch war ein Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 eingetragen.
Das Grundbuchamt forderte für die Löschung des Nacherbenvermerks eine eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1 darüber, dass er keine weiteren Kinder habe.
Der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.
Die Entscheidung:
Das OLG München verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Beschwerde wurde verworfen.
Das Grundbuchamt konnte die Löschung des Nacherbenvermerks auch ohne die eidesstattliche Versicherung des Verkäufers vornehmen.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an eine beschwerdefähige Zwischenverfügung
präzisiert und die Aufgaben des Grundbuchamts im Hinblick auf die Ermittlung der Verfahrensbeteiligten hervorgehoben hat.
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