Löschung Nacherbenvermerk – OLG München 34 Wx 468/19

Juni 13, 2020

Löschung Nacherbenvermerk – OLG München 34 Wx 468/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 20.12.2019 über die Beschwerde eines Käufers von Grundbesitz gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Der Fall:

Der Beteiligte zu 1 verkaufte ein Grundstück an den Beteiligten zu 2.

Im Grundbuch war ein Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 eingetragen.

Das Grundbuchamt forderte für die Löschung des Nacherbenvermerks eine eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1 darüber, dass er keine weiteren Kinder habe.

Der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.

Die Entscheidung:

Löschung Nacherbenvermerk – OLG München 34 Wx 468/19

Das OLG München verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Begründung:

  • Unzulässige Beschwerde: Die Beschwerde war unzulässig, da sie sich gegen eine nicht beschwerdefähige Entscheidung richtete.
  • Kein Eintragungshindernis: Das Fehlen der eidesstattlichen Versicherung des Verkäufers stellte kein Eintragungshindernis dar.
  • Aufgabe des Grundbuchamts: Die Ermittlung der am Verfahren beteiligten Personen, also auch der Nacherben, ist Aufgabe des Grundbuchamts.
  • Rechtliches Gehör: Die eidesstattliche Versicherung diente lediglich der Ermittlung weiterer Nacherben, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.
  • Keine Zwischenverfügung: Da das Fehlen der eidesstattlichen Versicherung kein Eintragungshindernis war, handelte es sich bei dem Schreiben des Grundbuchamts nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung, sondern um eine unanfechtbare verfahrensleitende Maßnahme.

Konsequenzen:

Löschung Nacherbenvermerk – OLG München 34 Wx 468/19

Die Beschwerde wurde verworfen.

Das Grundbuchamt konnte die Löschung des Nacherbenvermerks auch ohne die eidesstattliche Versicherung des Verkäufers vornehmen.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Eintragungshindernissen und Maßnahmen zur Gewährung rechtlichen Gehörs.
  • Es wird deutlich, dass die Ermittlung der am Verfahren beteiligten Personen Aufgabe des Grundbuchamts ist.
  • Die Entscheidung zeigt, dass nicht jedes Schreiben des Grundbuchamts eine anfechtbare Zwischenverfügung darstellt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an eine beschwerdefähige Zwischenverfügung

präzisiert und die Aufgaben des Grundbuchamts im Hinblick auf die Ermittlung der Verfahrensbeteiligten hervorgehoben hat.

RA und Notar Krau

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