OLG Düsseldorf I-3 Wx 40/14

November 29, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 40/14

Mehrere letztwillige Verfügungen

Frage der Testierunfähigkeit

RA und Notar Krau

In dem Fall geht es um die Testierfähigkeit der Erblasserin bei mehreren letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen auf die Erbfolge.

Die Erblasserin, geboren 1912, und ihr Ehemann, geboren 1909, hatten drei Kinder.

1998 verfassten sie eigenhändige Testamente, in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und frühere Verfügungen aufhoben.

Der Ehemann bestimmte in seinem Testament zudem Vermächtnisse für zwei ihrer Kinder.

2001 verfassten die Eheleute ein Ergänzungstestament, in dem sie ihre Tochter S. S. zur Testamentsvollstreckerin bestimmten.

Sie sollte das Vermögen nach dem Tod beider Elternteile unter den drei Geschwistern aufteilen.

2007 verfassten sie ein weiteres Testament, das die Kinder M. und R. zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und S. S. enterbte, da sie bereits ihren Pflichtteil und die Krayer Mühle erhalten hatte.

Frage der Testierunfähigkeit

OLG Düsseldorf I-3 Wx 40/14

Nach dem Tod der Erblasserin 2010 beantragte der Sohn, Beteiligter zu 2., einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und die Tochter R. als Miterben zu je ½ ausweist.

Die Tochter S. S., Beteiligte zu 1., widersprach mit der Begründung, die Erblasserin und ihr Ehemann seien 2007 testierunfähig gewesen.

Das Nachlassgericht entschied zugunsten des Beteiligten zu 2., was die Beteiligte zu 1. anfocht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die letztwillige Verfügung von 2007 wirksam ist.

Es stellte fest, dass das Testament von 2007 entweder als gemeinschaftliches Testament oder, falls der Ehemann testierunfähig war, als Einzeltestament der Erblasserin gültig sei.

Die Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament wurde nach den allgemeinen Vorschriften des § 140 BGB als zulässig angesehen.

Das Gericht folgte den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G., der in seinem Gutachten keine ausreichenden Anzeichen für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin fand.

Der Sachverständige diagnostizierte eine beginnende Demenz, jedoch keine so schweren kognitiven Störungen, die die Testierfähigkeit beeinträchtigt hätten.

Frage der Testierunfähigkeit

OLG Düsseldorf I-3 Wx 40/14

Zudem wurde festgestellt, dass die letztwillige Verfügung von 2007 inhaltlich nicht gegen frühere Testamente verstößt

und keine wechselbezüglichen Verfügungen enthält, die die Erblasserin an ihre früheren Verfügungen binden würden.

Das Testament von 2007 wurde als Ausdruck des klaren Willens der Erblasserin angesehen, die Beteiligte zu 1. zu enterben.

Die Entscheidung zur Ablehnung der Testierunfähigkeit und die Anerkennung des Testaments von 2007 führten dazu, dass der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2. bestätigt wurde.

Die Beteiligte zu 1. musste die Kosten des Rechtsmittels tragen.

Eine Testamentsvollstreckung wurde nicht angeordnet, da die letztwillige Verfügung von 2007 keinen entsprechenden Hinweis enthielt.

Das Gericht sah keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Entscheidungsgründe auf anerkannten rechtlichen Grundsätzen basieren und sich auf den Einzelfall beziehen.

Die Kosten wurden auf Basis des geschätzten Nachlasswerts festgesetzt.

RA und Notar Krau

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