Minderjährige als Gesellschafter einer GmbH
RA und Notar Krau
Eintritt des Minderjährigen in die GmbH
Es gibt drei Hauptmöglichkeiten, einen Minderjährigen an einer GmbH zu beteiligen: durch Gründungsbeteiligung, entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb eines Anteils und Übernahme eines Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
Bei der Gründung einer GmbH unter Beteiligung eines Minderjährigen müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter mitwirken, da Minderjährige (unter sieben Jahren) keine eigenen Willenserklärungen abgeben können.
Auch wenn ein Minderjähriger (über sieben Jahre) theoretisch Willenserklärungen abgeben kann, sind diese bei der Gründung einer Gesellschaft nicht rechtlich vorteilhaft und bedürfen daher der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ergänzungspfleger und gerichtliche Genehmigung
Häufig sind die Eltern selbst an der Gründung oder Übertragung beteiligt, was das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB und die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers mit sich bringt.
Ein Ergänzungspfleger übernimmt die Vertretung des Minderjährigen, wenn die Eltern daran gehindert sind.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist auch notwendig, wenn mehrere Minderjährige an der Gründung beteiligt sind, um das Verbot der Mehrfachvertretung zu umgehen.
Zudem ist in vielen Fällen eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, insbesondere wenn die Beteiligung an der Gründung einer GmbH rechtlich nachteilhaft ist.
Genehmigungspflicht und Haftungsfragen
Die gerichtliche Genehmigung ist oft erforderlich, wenn der Minderjährige in einer Weise haftet, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht, insbesondere bei der Gründung einer GmbH oder dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils, der mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist.
Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der persönlichen Haftung des Minderjährigen vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister, da diese Gesellschafter unbeschränkt haften.
Besonderheiten bei Beschlüssen und Geschäftsführung
Die Teilnahme eines Minderjährigen an der Geschäftsführung einer GmbH ist stark eingeschränkt.
Minderjährige können nicht zum Geschäftsführer bestellt werden, und die Stimmabgabe bei Gesellschafterversammlungen bedarf der Zustimmung oder Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter.
Häufig ist jedoch ein Ergänzungspfleger notwendig, insbesondere bei satzungsändernden Beschlüssen oder der Bestellung von nahestehenden Personen (wie den Eltern) zum Geschäftsführer, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Schlussfolgerung
Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer GmbH erfordert sorgfältige rechtliche Planung und Vorbereitung.
Während die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die gerichtliche Genehmigung oft notwendig sind, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren, sollte auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Dies kann durch eine verzögerte Abtretungsanzeige oder die Einrichtung eines Aufsichtsrats erreicht werden.
Schließlich sollten Maßnahmen getroffen werden, um im Falle einer Scheidung der Eltern die Verwaltung des geschenkten Geschäftsanteils sicherzustellen.