Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Juni 4, 2020

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
  2. Gründe
    1. Sachverhalt
      1. Erblasserin und Nachlass
      2. Nachlasspflegschaft und Maßnahmen des Nachlassgerichts
      3. Beschwerde des Beteiligten zu 1. und bisheriger Verfahrensgang
    2. Rechtliche Bewertung
      1. Zulässigkeit der Beschwerde
      2. Unbekannter Erbe gemäß § 1960 BGB
      3. Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinsichtlich des Beteiligten zu 3.
      4. Verbleibende Nachlasspflegschaft und Mitwirkung der Beteiligten
    3. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung
    4. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 500,00 € zurückgewiesen.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15 – Gründe

I.

Die Erblasserin war gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 13. März 1999 – Az. … VI … /97 – (Bl. 173 d.A.) Miterbin nach ihrer Mutter zu 1/4 des Nachlasses.

Die Mutter der Erblasserin wiederum war gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 12. März 2013 -Az. … VI … /01 E (Bl. 66 – 68 d.A.) u.a. neben dem Beschwerdeführer Miterbin zu 1/72 nach Frau L… D…, geb. R… .

Zu dem Nachlass der Frau L… D… gehört ein Grundstück in H. dorf, das verkauft werden soll.

Auf Anregung der in dieser Sache durch die Erblasserin beauftragten Rechtsanwältin S… K… hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01. August 2011 eine Nachlasspflegschaft eingeleitet mit dem Wirkungskreis “Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben” und die Beteiligte zu 2. als Nachlasspflegerin bestellt.

Auf eine Anfrage der Nachlasspflegerin, ob für die nachlassgerichtliche Genehmigung der Mitwirkung der Nachlasspflegerin bei dem Grundstücksverkauf auf die Einholung eines Wertgutachtens verzichtet werden könne, hat das Nachlassgericht unter dem 12. Dezember 2014 (Bl. 139 d.A.) die potentiellen gesetzlichen Erben, mit Ausnahme des Ehemannes der Erblasserin, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, angeschrieben und – nachdem keine Rückmeldung erfolgte – mit Beschluss vom 12.03.2015 (Bl. 161) die Nachlasspflegschaft hinsichtlich der Beteiligten zu 3. – 6. aufgehoben.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 27. Mai 2015 (Bl. 187 d.A.) nicht abgeholfen, obwohl zwischenzeitlich die Beteiligten zu 4. – 6. und auch die Beteiligte zu 7., Tochter des Beteiligten zu 6., die Ausschlagung erklärt hatten und die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der Beteiligten zu 7. beantragt ist.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 zum Az. 6 W 58/15 (Bl. 190 – 192 d.A.) hat der Senat die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Akte zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Unter dem 31. August 2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde teilweise insofern abgeholfen, als die Nachlasspflegschaft bestehen bleibt, soweit nicht der auf den Beteiligten zu 3. entfallende Erbteil betroffen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 31. August 2015 (Bl. 197 d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, weil die Nachlasspflegschaft gerade im Hinblick auf den 1/288 Anteil der Erblasserin an dem Nachlass der Frau L… D… angeordnet worden, der Beschwerdeführer dort Miterbe zu 1/2 und an der alsbaldigen Veräußerung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks unter Mitwirkung der Nachlasspflegerin interessiert ist.

Der Beschwerde kommt jedoch, soweit ihr die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht mit Beschluss vom 31. August 2015 nicht bereits abgeholfen hat, in der Sache kein Erfolg zu.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Nachlasspflegschaft, soweit sie den Erbteil des Beteiligten zu 3. betraf, aufgehoben, denn insoweit liegen die Voraussetzungen gemäß § 1960 BGB nicht mehr vor; der Beteiligte zu 3. ist als Bruder der Erblasserin gemäß §§ 1925 Abs. 1, 1943 BGB (Mit-)Erbe geworden und deshalb nicht mehr unbekannt im Sinne des § 1960 Abs. 1 BGB.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Gemäß § 1960 Abs. 1 und 2 BGB kann das Nachlassgericht für denjenigen, welcher Erbe geworden ist, einen Nachlasspfleger bestellen, wenn bis zur Annahme der Erbschaft ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht oder wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Beteiligten zu 3. nicht vor. Der Beteiligte zu 3. ist der Bruder der Erblasserin und damit als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung berufen, weil gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind. Er hat die Erbschaft auch angenommen. Denn er hat, obwohl er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, – anders als die Beteiligten zu 4. bis 7. – keine Ausschlagung der Erbschaft erklärt, so dass die Fiktion des § 1943 letzter Halbsatz BGB greift.

Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen “Nachlass” als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 – 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 – 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 – 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 – 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).

Eine solche Vertretung auch der bekannten Erben kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil ansonsten -im Falle der Fortführung der Nachlasspflegschaft als Teilpflegschaft- die notwendigen Fürsorgemaßnahmen der Beteiligten zu 2. nicht möglich wären (vgl. dazu OLG Schleswig a.a.O. m.w.N.). Vielmehr entspricht die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2. nunmehr mit dem Beteiligten zu 3. zusammen an dem Grundstücksverkauf mitwirken muss, der typischen Rechtslage in einer Erbengemeinschaft. Auch die Tatsache, dass die Höhe des auf den Beteiligten zu 3. entfallenden Erbteils derzeit nicht abschließend geklärt werden kann, erfordert keine Aufrechterhaltung der Pflegschaft insgesamt.

Zwar ist die Höhe der auf den Beteiligten zu 3. entfallenden Quote davon abhängig, in welchem Güterstand die Erblasserin mit ihrem Ehemann gelebt hat, ob die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 4. – 7. Rechtswirkungen entfaltet haben und ob ggf. die nach dem Beteiligten zu 4. berufene Tochter N… K… und der Ehemann der Erblasserin, die bisher noch keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben, zukünftig eine Ausschlagung erklären werden.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beteiligte zu 3. gemäß §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls mit einer Mindestquote von (1/3 von 1/4) 1/12 Miterbe geworden ist und deshalb im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Beteiligten zu 2. zusammenwirken kann und muss, ohne dass in diesem Zusammenhang der Frage, ob seine Beteiligung am Nachlass ggf. höher ist, entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung auf den Mindestwert beruht auf § 64 GNotKG.

Gründe im Sinne des § 70 Abs. 2 FamFG, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten hätten, liegen nicht vor.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erteilung von Abschriften aus der Grundakte des Grundbuchs an den Pflichtteilsberechtigten – OLG München Beschluss vom 15.2.2024 – 34 Wx 36/24 e

Juli 19, 2024
Erteilung von Abschriften aus der Grundakte des Grundbuchs an den Pflichtteilsberechtigten – OLG München Beschluss vom 15.2.2024 – 34 Wx 36/24 e…
Notar Andreas Krau

Erteilung weiterer Ausfertigungen einer Vollmachtsurkunde durch den Notar – BGH Beschluss 24.5.2023 – V ZB 22/22

Juli 7, 2024
Erteilung weiterer Ausfertigungen einer Vollmachtsurkunde durch den Notar – BGH Beschluss 24.5.2023 – V ZB 22/22Zusammenfassung RA und Notar K…
Notar Andreas Krau

beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH V ZR 139/19

Juni 27, 2024
beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH …