Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55

Juli 24, 2024

Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55

RA und Notar Krau

Die Nachtragsabwicklung einer GmbH bezieht sich auf die Fortsetzung der Abwicklung einer Gesellschaft, nachdem sie offiziell aus dem Handelsregister gelöscht wurde, aber sich später herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind.

Laut den gesetzlichen Regelungen im GmbHG (§§ 66, 74), BGB (§§ 29, 48 Abs. 1) und AktG (§§ 76, 214 Abs. 4) gibt es spezifische Vorgaben und Zuständigkeiten, die in solchen Fällen zu beachten sind.

Fortsetzung der Abwicklung:

Wenn nach der Löschung einer GmbH im Handelsregister weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden, wird die Abwicklung fortgesetzt.

Diese Fortsetzung erfolgt durch den bisherigen Abwickler, ohne dass eine erneute Bestellung notwendig ist.

Dies gilt unabhängig von der Eintragung im Handelsregister, die lediglich eine Bekanntmachung darstellt.

Bestellung eines Nachtragsabwicklers:

Sollte der bisherige Abwickler aus Gründen wie Tod oder Amtsniederlegung nicht mehr zur Verfügung stehen, muss das Amtsgericht (Registergericht) auf Antrag einen Nachtragsabwickler bestellen.

Das Gericht kann die Bestellung von der Zahlung eines ausreichenden Vorschusses zur Deckung der Kosten durch den Antragsteller abhängig machen.

Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55

Eintragungen im Handelsregister:

Die Wiedereröffnung der Abwicklung und das beschränkte Wiederaufleben der GmbH müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn es sich nur um einzelne Abwicklungsmaßnahmen handelt, wie z.B. die Bewilligung der Löschung einer Grundschuld.

Rechte im Grundbuch:

Ein im Grundbuch für die GmbH eingetragenes Recht kann nicht allein aufgrund der Löschung der GmbH im Handelsregister gelöscht werden.

Es bedarf der Löschungsbewilligung durch den bisherigen Abwickler, einen neu bestellten Nachtragsabwickler oder eines rechtskräftigen Beschlusses des Registergerichts, der die Bestellung eines Nachtragsabwicklers ablehnt.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung ist der Fall der 1932 gegründeten Bavaria Zweckspargesellschaft mbH.

Diese wurde 1935 aufgelöst und 1949 im Handelsregister gelöscht.

1953 verstarb der letzte Abwickler.

Später stellte sich heraus, dass im Grundbuch noch eine Grundschuld zugunsten der GmbH eingetragen war, die laut den Erben des Grundstückseigentümers längst beglichen war.

Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55

Da keine Unterlagen zur Begleichung vorlagen und der Abwickler verstorben war, beantragte der Notar die Bestellung eines Nachtragsabwicklers zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag zunächst ab, da es die Grundschuld als wertlos ansah.

Diese Entscheidung wurde jedoch später revidiert, weil das Recht der GmbH auf die Löschung der Grundschuld bestand, solange sie im Grundbuch eingetragen war.

Die Nachtragsabwicklung dient dazu, solche verbliebenen Rechte und Pflichten der GmbH ordnungsgemäß abzuwickeln.

Dabei muss der Nachtragsabwickler nur für spezifische Maßnahmen bestellt werden und benötigt keine umfassende Vertretungsbefugnis.

Ein solcher Nachtragsabwickler wird durch das Gericht bestellt, wenn ein dringender Fall vorliegt und der Antragsteller bereit ist, die notwendigen Kosten zu decken.

Diese Regelungen gewährleisten, dass auch nach der offiziellen Löschung einer GmbH notwendige Abwicklungsmaßnahmen rechtskonform durchgeführt werden können.

RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bundesweit ständig Nachtragsliquidationen. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt auf: info@rechtsanwalt-krau.de

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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