Nachweis für Existenz Testament wenn nur Kopie besteht – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 126/00
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Fall 1Z BR 126/00 über die Anerkennung eines Testaments entschieden, das nur in Kopie vorlag.
Die Erblasserin hatte mit ihrem 1989 verstorbenen Ehemann 1951 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten.
1984 erstellten sie ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, das nur in Fotokopie vorhanden war und den Neffen und dessen Ehefrau als Schlusserben benannte.
Nach dem Tod der Erblasserin 1999 beantragten die Neffen die Erteilung eines Erbscheins.
Das Amtsgericht stellte die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, woraufhin mehrere Neffen Beschwerde einlegten, die vom Landgericht München II zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls vom BayObLG zurückgewiesen.
Das Gericht befand, dass die Kopie des Testaments ausreicht, wenn die Originalurkunde unauffindbar ist, und andere Beweismittel die Echtheit und den Inhalt des Testaments belegen können.
Zeugenaussagen bestätigten, dass das Originaltestament bei Tod des Ehemanns vorhanden war und nicht in Widerrufsabsicht vernichtet wurde.
Es gab keine Hinweise auf einen Widerruf durch die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns.
Das Gericht stellte fest, dass die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Bestimmung der Schlusserben im Testament vom 5. Juli 1984 wechselbezüglich erfolgt sind,
sodass ein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten unwirksam gewesen wäre.
Die gegenseitigen Verfügungen seien mit Rücksicht auf die andere getroffen worden.
Zeugenaussagen und die Erwähnung der jahrelangen Dienstleistungen der Neffen und deren Frau unterstützten diese Wechselbezüglichkeit.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde als rechtlich korrekt und frei von Rechtsfehlern bestätigt.
Das BayObLG stützte sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Vorlage einer Testamentskopie und ergänzende Beweismittel ausreichen,
um die Errichtung und den Inhalt eines Testaments nachzuweisen.
Es wies die weitere Beschwerde zurück und entschied, dass die Beteiligten zu 3 bis 5 die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
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