Niedersächsisches FG 11 V 205/06

Juli 14, 2020

Niedersächsisches FG 11 V 205/06- Urteil vom 13.02.2007 – Nachtragsliquidation wegen Bekanntgabe von Steuerbescheiden

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Gericht wies den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ab.

Es stellte fest, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen noch die Vollziehung für den Kläger eine unbillige Härte darstellen würde.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH, die ein Hotel betrieb.
  • Das Grundstück des Hotels gehörte dem Kläger und wurde der GmbH für 10 Jahre überlassen.
  • Die GmbH wurde 2002 aufgelöst und 2003 im Handelsregister gelöscht.
  • Das Finanzamt beantragte 2003 die Anordnung einer Nachtragsliquidation, um eine Betriebsprüfung durchzuführen.
  • Der Kläger wurde zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • Die Betriebsprüfung ergab verdeckte Gewinnausschüttungen, da die GmbH Reparatur- und Renovierungskosten übernommen hatte.
  • Das Finanzamt erließ geänderte Steuerbescheide und nahm den Kläger in Haftung.
  • Der Kläger beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids.

Niedersächsisches FG 11 V 205/06

Entscheidungsgründe:

  • Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit:

    • Die Einwendung, dass eine Nachtragsliquidation nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist nicht beachtlich.
    • Der Kläger ist im Haftungsverfahren mit sachlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, da er als Nachtragsliquidator die Möglichkeit hatte, die Bescheide anzufechten.
    • Der Vorwurf der Pflichtverletzung bezieht sich auf den Zeitraum vor der Liquidation, als der Kläger Geschäftsführer war.
    • Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei Beachtung der steuerlichen Pflichten die Steuerschulden nicht hätte bezahlen können oder das Finanzamt die Schulden nicht hätte eintreiben können.
    • Der Kläger kann sich nicht auf eine fehlerhafte Beratung durch seinen Steuerberater berufen, da er diesen sorgfältig auswählen und überwachen musste.
    • Es sind keine Ermessensfehler im Haftungsbescheid erkennbar.

Niedersächsisches FG 11 V 205/06

  • Keine unbillige Härte:

    • Die Vollziehung des Haftungsbescheids ist nicht unbillig hart, da dem Kläger keine wirtschaftlichen Nachteile drohen, die über die Zahlung hinausgehen oder seine Existenz gefährden.
    • Solche Gründe wurden weder vorgetragen noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
  • Fazit:

    • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
    • Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids noch würde die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen.

Zusätzliche Informationen aus dem Tatbestand:

  • Die GmbH wurde 2003 im Handelsregister gelöscht.
  • Das Finanzamt beantragte die Nachtragsliquidation, um eine Betriebsprüfung durchzuführen und möglicherweise noch Forderungen geltend zu machen.
  • Die GmbH focht die Anordnung der Außenprüfung nicht an.
  • Die Betriebsprüfung ergab verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der Übernahme von Reparatur- und Renovierungskosten durch die GmbH.
  • Die Klage gegen die Änderungsbescheide wurde abgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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