Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18

August 17, 2020
Erbscheinsverlangen durch Grundbuchamt bei Mehrdeutigkeit der letztwilligen Verfügung 

Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau: 

  1. Tenor
    • Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg und Abänderung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt
    • Klageabweisung
    • Kostenentscheidung
  2. Tatbestand
    • Ausgangssituation und Parteien
    • Übertragung des Grundstücks auf Kinder und Vorbehalt eines Nießbrauchs
    • Klage des Klägers auf Duldung der Zwangsversteigerung
    • Prozessverlauf und gerichtliche Entscheidungen
  3. Entscheidungsgründe
    1. Berufungsgericht und Klägerposition
      • Anwendung von § 749 BGB zur Aufhebung der Nießbrauchsgemeinschaft
      • Teilbarkeit des Nießbrauchs und gesetzliche Regelungen
      • Zwangsversteigerung gemäß § 857 Abs. 5 ZPO
    2. Rechtliche Überprüfung
      • Grundlagen für den Anspruch des Klägers
      • Bedeutung von § 749 Abs. 1 und § 753 Abs. 1 BGB
    3. Innenverhältnis der Nießbrauchsberechtigten
      • Anwendung der Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft
      • Verteilung der Kosten und Regelung der Nutzung
    4. Ablehnung der analogen Anwendung von § 749 BGB
      • Widerspruch zur Interessenlage bei Nießbrauchsbestellung
      • Risiko der wirtschaftlichen Benachteiligung durch Versteigerung
      • Vergleich mit Miteigentumsanteilen und Gemeinschaftsaufhebung
    5. Ausschluss der Aufhebung nach § 242 BGB
      • Koordination der Berechtigungen und Lösung von Konflikten im Innenverhältnis
    6. Schlussfolgerung
      • Abweisung der Klage und keine Berechtigung zur Zwangsversteigerung
  4. Kostenentscheidung
    • Grundlage der Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO

Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.03.2020 (Az. V ZR 329/18) behandelt die Frage, ob ein Nießbrauch,

der mehreren Personen als Gesamtberechtigten zusteht, durch Zwangsversteigerung aufgelöst werden kann.

Sachverhalt:

Geschiedene Eheleute hatten ihren Kindern ein Grundstück übertragen und sich dabei ein gemeinschaftliches Nießbrauchsrecht als Gesamtberechtigte vorbehalten.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs, um die Gemeinschaft aufzulösen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung hat.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18

  1. Gesamtberechtigung am Nießbrauch:

    • Ein Nießbrauch kann mehreren Personen als Gesamtberechtigten zustehen (§ 428 BGB).
    • In diesem Fall hat jeder Gesamtberechtigte einen eigenen Anspruch auf die gesamte Leistung des Nießbrauchs.
  2. Keine Bruchteilsgemeinschaft:

    • Die Gesamtberechtigung am Nießbrauch ist keine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Berechtigte einen Anteil am Recht hat.
    • Daher findet § 749 BGB, der die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft durch Teilung ermöglicht, keine Anwendung.
  3. Innenverhältnis der Gesamtberechtigten:

    • Das Innenverhältnis der Gesamtberechtigten regelt sich nach den Vorschriften der Gemeinschaft, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen enthält.
    • Für die Regelung der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks finden die §§ 744, 745 BGB analoge Anwendung.
  4. Keine Aufhebung der Gesamtberechtigung:

    • Die Gesamtberechtigung am Nießbrauch kann nicht durch Zwangsversteigerung aufgelöst werden.
    • Eine entsprechende Anwendung von § 749 BGB widerspräche der bei der Einräumung eines Nießbrauchs für mehrere Gesamtberechtigte typischerweise gegebenen Interessenlage.
    • Der Nießbrauch dient der wirtschaftlichen Absicherung desjenigen, der das Eigentum am Grundstück übertragen hat.
    • Die Aufhebung der Gesamtberechtigung würde diese Absicherung gefährden.
  5. Kein Aufhebungsanspruch aus wichtigem Grund:

    • Auch aus wichtigem Grund, z.B. bei Zerwürfnis der Gesamtberechtigten, kann die Aufhebung nicht verlangt werden.
    • Schwierigkeiten im Innenverhältnis lassen sich durch Koordination der Nutzung oder Verzicht auf die persönliche Ausübung des Nießbrauchs lösen.

Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18

Fazit:

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass ein Nießbrauch, der mehreren Personen als Gesamtberechtigten zusteht, nicht durch Zwangsversteigerung aufgelöst werden kann.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte der Gesamtberechtigten stärkt und sicherstellt, dass der Nießbrauch als Instrument der wirtschaftlichen Absicherung erhalten bleibt.

RA und Notar Krau

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