Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen – Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung – BGH V ZR 329/18
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.03.2020 (Az. V ZR 329/18) behandelt die Frage, ob ein Nießbrauch,
der mehreren Personen als Gesamtberechtigten zusteht, durch Zwangsversteigerung aufgelöst werden kann.
Sachverhalt:
Geschiedene Eheleute hatten ihren Kindern ein Grundstück übertragen und sich dabei ein gemeinschaftliches Nießbrauchsrecht als Gesamtberechtigte vorbehalten.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs, um die Gemeinschaft aufzulösen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung hat.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Gesamtberechtigung am Nießbrauch:
Keine Bruchteilsgemeinschaft:
Innenverhältnis der Gesamtberechtigten:
Keine Aufhebung der Gesamtberechtigung:
Kein Aufhebungsanspruch aus wichtigem Grund:
Fazit:
Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass ein Nießbrauch, der mehreren Personen als Gesamtberechtigten zusteht, nicht durch Zwangsversteigerung aufgelöst werden kann.
Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte der Gesamtberechtigten stärkt und sicherstellt, dass der Nießbrauch als Instrument der wirtschaftlichen Absicherung erhalten bleibt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.