notariell beurkundeter Zuwendungsverzichtsvertrag – OLG Köln 2 Wx 145/21
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat im Fall über eine Beschwerde entschieden, die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 26.04.2021 – 8 VI 19/21 – richtete.
In dem Beschluss des Amtsgerichts ging es um die Feststellung der Tatsachen, die zur Begründung eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich sind.
Hintergrund des Falls war ein notariell beurkundeter Zuwendungsverzichtsvertrag, der am 15.11.2019 zwischen dem Erblasser und seinem Sohn geschlossen wurde.
In diesem Vertrag verzichtete der Sohn des Erblassers auf sein Erbrecht gemäß einem früheren Erbvertrag, soweit dieser die Neuregelung der Erbfolge betraf.
Nach dem Tod des Sohnes und des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 5. die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gestützt auf das Testament vom 15.11.2019.
Die Beteiligte zu 1., Tochter des Sohnes des Erblassers, trat diesem Antrag entgegen und legte Beschwerde ein.
Sie argumentierte unter anderem, dass der Zuwendungsverzicht und das Testament wegen der Bindungswirkung der Ersatzerbeneinsetzung im Erbvertrag und nach § 138 BGB unwirksam seien.
Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussichten habe.
Es stellte fest, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam sei und der Zuwendungsverzicht des Sohnes
des Erblassers die Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatzerben nicht vollständig aufhob.
Der Sohn hatte nur auf bestimmte Teile seines Erbrechts verzichtet, was rechtlich zulässig war.
Das OLG Köln wies die Beschwerde daher zurück und entschied, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beteiligten zu 1. zu tragen seien.
Die Entscheidung des OLG Köln ist endgültig und kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Dem Testamentsvollstrecker wurde aufgetragen, Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.