
Saarländisches OLG 5 W 70/21
Beschluss vom 13.12.2021
notarieller Erbvertrag
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren
Der Fall dreht sich um einen notariellen Erbvertrag, in dem eine Klausel festgelegt ist, die besagt, dass ein bestimmter Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist,
wenn er den Vertrag nach dem Tod des Erstverstorbenen anficht oder seinen Pflichtteil einfordert.
Die Antragsteller, Brüder, möchten die Eintragung eines neuen Eigentümers gemäß einem Erbauseinandersetzungsvertrag erreichen.
Das Grundbuchamt verlangt jedoch weitere Nachweise zur Erbenstellung gemäß Paragraf 35 GBO, da der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
Die Antragsteller argumentieren, dass die Anfechtung des Erbvertrags nicht nachgewiesen werden müsse und eine eidesstattliche Versicherung ausreiche.
Das Saarländische OLG entscheidet jedoch, dass der Erbvertrag eine bedingte Erbeinsetzung enthält, für die ein Erbschein oder ausreichende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind.
Die eidesstattliche Versicherung eines Miterben reicht nicht aus, da die Verwirkungsklausel im Erbvertrag unklar ist
und eine genaue Auslegung erfordert, die im Grundbuchverfahren nicht möglich ist.
Die Beschwerde der Antragsteller wird daher abgewiesen, und die Kosten werden ihnen auferlegt.
I. Einleitung
II. Entscheidungsgründe
III. Schlussfolgerung
Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist,
falls er nach dem Tode des Erststerbenden „diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen“ sollte,
so kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren auch nicht unter ergänzender Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung eines Miterben geführt werden, wonach keiner der Schlusserben den Erbvertrag angefochten habe.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 18. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 135.000,- Euro festgesetzt.
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