notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen – OLG Düsseldorf 7 U 10/17

Mai 30, 2021

notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen – OLG Düsseldorf 7 U 10/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 01.12.2017 über den Anspruch einer Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft

über den Nachlass und unentgeltliche Zuwendungen in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Fall:

Die Klägerin war die Enkelin der Erblasserin.

Die Beklagten waren die Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin hatte mehrere Testamente errichtet, in denen sie zunächst ihre vier Kinder zu Erben einsetzte.

Nach dem Tod eines Sohnes änderte sie ihr Testament und setzte die Beklagten zu Erben ein.

notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen – OLG Düsseldorf 7 U 10/17

Der Klägerin wurde ein Vermächtnis zugewandt.

Die Beklagten verweigerten die Auszahlung des Vermächtnisses.

Die Klägerin schlug daraufhin das Vermächtnis aus und verlangte ihren Pflichtteil.

Sie forderte die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf.

Die Beklagten verweigerten dies.

Die Klägerin erhob Klage und verlangte zunächst ein privatschriftliches, später ein notarielles Nachlassverzeichnis.

Die Entscheidung:

notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen – OLG Düsseldorf 7 U 10/17

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zur Erteilung der Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Begründung:

  • Pflichtteilsberechtigung und Auskunftsanspruch: Die Klägerin war als Enkelin der Erblasserin pflichtteilsberechtigt und hatte daher einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis: Die Klägerin konnte auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Hierfür waren keine besonderen Voraussetzungen erforderlich.
  • Unentgeltliche Zuwendungen: Die Auskunft musste sich auch auf unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin erstrecken. Die Auskunftspflicht war jedoch auf Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin beschränkt, es sei denn, der Ehemann war Empfänger der Zuwendung.
  • Kein fehlendes Informationsinteresse: Der Klägerin fehlte das Informationsinteresse nicht. Ihr Zahlungsanspruch war nicht verjährt, da die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt worden war. Auch die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten standen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
  • Keine Verjährung des Auskunftsanspruchs: Der Auskunftsanspruch war nicht verjährt. Auch hinsichtlich dieses Anspruchs war die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt worden.
  • Dürftigkeitseinrede: Die Beklagten konnten sich nicht auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Das Gericht nahm einen entsprechenden Vorbehalt in den Urteilstenor auf.

Revision:

Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, um die Frage zu klären, ob mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs

auf Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Verzeichnisses in notarieller Form gehemmt wird.   

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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