notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

November 23, 2023

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22 – Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Notar

Zusammenfassung RA Krau:

In dem Fall BGH IV ZB 31/22 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter das notarielle Nachlassverzeichnis gegenüber dem beauftragten Notar verlangen kann.

Nur der Erbe, der den Notar beauftragt, ist berechtigt, diesen zur Erstellung des Verzeichnisses aufzufordern.

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mehrfach vom Notar die Erstellung des Verzeichnisses verlangt und schließlich Beschwerde wegen dessen Untätigkeit eingereicht.

Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da dem Pflichtteilsberechtigten kein direkter Anspruch gegenüber dem Notar zustehe.

Diese Beschwerdebefugnis liegt allein beim Erben, der den Notar beauftragt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche gegenüber dem Erben geltend machen, der dann in der Verantwortung steht, den Notar zur Erledigung der Aufgabe zu bewegen.

Der BGH bekräftigte, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegenüber dem Erben hat, dieser Anspruch jedoch nicht direkt gegen den Notar gerichtet werden kann.

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also an den Erben halten und gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen gegen diesen ergreifen, um die Erstellung des Verzeichnisses durchzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Mitspracherecht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar hat.

Die Verantwortung zur Einhaltung des Auftrags liegt ausschließlich beim Erben, der auch die notwendigen Schritte unternehmen muss, um die Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar sicherzustellen.

Der BGH sah daher keinen Rechtsfehler in der Zurückweisung der Beschwerde und bestätigte, dass der Notar keine direkten Pflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hat.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA Krau

  • Fall BGH IV ZB 31/22
  • Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf notarielles Nachlassverzeichnis gegen den Notar
  • Entscheidung des Gerichts: Nur der Erbe kann das Verlangen stellen, nicht der Pflichtteilsberechtigte
  • Beschwerdeberechtigung und Untätigkeit des Notars
  • Rechtsbeschwerde des Beteiligten und Kosten

II. Tenor

  • Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen
  • Geschäftswert des Verfahrens

III. Gründe BGH IV ZB 31/22

A. Sachverhalt –

Erbin beauftragt Notar mit Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,

aber Notar hat dies nicht durchgeführt –

Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Verzeichniserstellung ist tituliert –

Beschwerdeführer erhebt Notarbeschwerde gegen die Untätigkeit des Notars,

die als unzulässig verworfen wird

B. Entscheidung des Beschwerdegerichts –

Notar ist zur Verzeichniserstellung verpflichtet,

aber es fehlt an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers –

Beschwerdeberechtigung liegt nur beim Erben als Auftraggeber des Notars

C. Rechtsbeschwerde –

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde –

Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers –

Materielle Beschwer und Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben –

Pflicht des Erben zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses –

Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern –

Schutz des Pflichtteilsberechtigten –

Beschwerdebefugnis im fremden Interesse und gewillkürte Prozessstandschaft –

Gläubiger eines titulierten Auskunftsanspruchs ist nicht schutzlos –

Kostenentscheidung

D. Wertfestsetzung


Der Pflichtteilsberechtigte kann daher nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Notar Schild

Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach Kündigung

Dezember 7, 2025
Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach KündigungLG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.09.2025 – 12 T 4062/25Worum geht es in diesem Fall?Das…
paragraph paragraf

Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

Dezember 6, 2025
Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei GrundstückskaufDatum: 11.08.2021 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 11. Zi…
Hammer Law Recht Jura

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025
Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei BeurkundungGericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.12.2017…