notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

November 23, 2023

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22 – Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Notar

Zusammenfassung RA Krau:

In dem Fall BGH IV ZB 31/22 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter das notarielle Nachlassverzeichnis gegenüber dem beauftragten Notar verlangen kann.

Das Gericht entschied, dass nur der Erbe als Auftraggeber des Notars ein solches Verlangen stellen kann.

Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar Ansprüche gegenüber dem Erben, aber keine direkte Beschwerdeberechtigung gegenüber dem Notar.

Eine Untätigkeit des Notars kann vom Erben bekämpft werden.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA Krau

  • Fall BGH IV ZB 31/22
  • Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf notarielles Nachlassverzeichnis gegen den Notar
  • Entscheidung des Gerichts: Nur der Erbe kann das Verlangen stellen, nicht der Pflichtteilsberechtigte
  • Beschwerdeberechtigung und Untätigkeit des Notars
  • Rechtsbeschwerde des Beteiligten und Kosten

II. Tenor

  • Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen
  • Geschäftswert des Verfahrens

III. Gründe BGH IV ZB 31/22

A. Sachverhalt –

Erbin beauftragt Notar mit Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,

aber Notar hat dies nicht durchgeführt –

Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Verzeichniserstellung ist tituliert –

Beschwerdeführer erhebt Notarbeschwerde gegen die Untätigkeit des Notars,

die als unzulässig verworfen wird

B. Entscheidung des Beschwerdegerichts –

Notar ist zur Verzeichniserstellung verpflichtet,

aber es fehlt an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers –

Beschwerdeberechtigung liegt nur beim Erben als Auftraggeber des Notars

C. Rechtsbeschwerde –

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde –

Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers –

Materielle Beschwer und Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben –

Pflicht des Erben zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses –

Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern –

Schutz des Pflichtteilsberechtigten –

Beschwerdebefugnis im fremden Interesse und gewillkürte Prozessstandschaft –

Gläubiger eines titulierten Auskunftsanspruchs ist nicht schutzlos –

Kostenentscheidung

D. Wertfestsetzung

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22 – Zum Entscheidungstext:


Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

Tenor


Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivil- (Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €.

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22 – Gründe

Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt.

Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.

Der Beschwerdeführer hat nach mehrfacher Aufforderung an den Notar, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, beim Landgericht Notarbeschwerde gegen dessen Untätigkeit erhoben. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Anweisung an den Notar begehrt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Nachlass des Erblassers nach Maßgabe des dem Notar von der Erbin erteilten Auftrags aufzunehmen.

II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Notar sei zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwar verpflichtet und dürfe nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, für den hier nichts ersichtlich sei.

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

Es fehle aber an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine solche ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 FamFG.

Nur dem Erben als Auftraggeber des Notars stehe eine Beschwerdeberechtigung zu.

Eine Beschwerdeberechtigung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG scheide aus, da die dem Beschwerdeführer gegen die Erbin zustehenden Ansprüche durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt würden.

Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert werde, handele es sich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer mit Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin reagieren könne.

Eine Beschwerdeberechtigung sei nur für Personen anzunehmen, denen gegenüber den Notar Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO träfen.

Der Beschwerdeführer sei vom Schutzzweck der Amtspflicht des Notars, den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln, nicht umfasst. Die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege im Außenverhältnis allein beim Erben.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO über die Untätigkeit des Notars, dem im Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt, entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – V ZB 70/10, juris Rn. 9 m.w.N.) und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits aus der Erfolglosigkeit seiner Erstbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2022 – IV ZB 34/21, ErbR 2023, 38 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn. 12; vom 25. April 2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Berechtigung des Beschwerdeführers für eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Notars verneint. Es fehlt ihm an der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG hierfür erforderlichen materiellen Beschwer.

a) Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg geltend, er sei als Pflichtteilsberechtigter zur Einlegung der Beschwerde berechtigt gewesen, weil die Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars das ihm zustehende Recht auf ein Nachlassverzeichnis gefährde.

aa) Die Beschwerdeberechtigung war zwar nicht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG auf die Erbin als Antragstellerin beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn. 27; vom 25. April 2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 10; a.A. Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 16 Rn. 72).

Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG für Verfahren, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung ist, begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird.

Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 10; vom 28. Juli 2015 – XII ZB 671/14, NJW 2015, 2888 Rn. 12, 14).

Dies gilt insbesondere bei Verneinung der Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 aaO Rn. 14).

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

Diese Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG liegen hier aber nicht vor. Den für sein Tätigwerden erforderlichen Auftrag der Erbin zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar angenommen.

Die Schreiben des Beschwerdeführers an den Notar waren – wie sich aus seinen Rechtsbeschwerdeanträgen ergibt – nicht als eigene Anträge auf ein Tätigwerden des Notars auszulegen, sondern darauf gerichtet, ihn zur Erfüllung des von der Erbin erteilten Auftrags anzuhalten. Der Notar hat das Ansinnen des Beschwerdeführers auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen einer Verneinung seiner Antragsberechtigung abgelehnt.

bb) Allerdings fehlt es für eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an einer materiellen Beschwer im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dafür ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich.

Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren.

Nicht ausreichend sind lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 – IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 11 m.w.N.; vom 14. Oktober 2015 – XII ZB 695/14, NJW 2016, 250 Rn. 14; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 99; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Kahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1981, S. 25 ff., 65 f.; a.A. Hormuth, Beschwerdeberechtigung und materielle Beteiligung im fG-Verfahren, 1976, S. 47 ff., 115, 149 zu § 20 FGG a.F.).

Gemessen daran fehlt es hier an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ein Recht, das der Notar negativ durch das Unterlassen der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beeinflussen kann, steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Ihm geht es in der Sache darum, die Erfüllung seines schuldrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB gegen die Erbin herbeizuführen.

Das begründet lediglich ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der begehrten Tätigkeit des Notars, aus dem eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 – XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 9).

Daher wird auch nach herrschender Ansicht in der Literatur die Zulässigkeit eines Vorgehens des Pflichtteilsberechtigten gegen den mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar im Wege einer Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO abgelehnt (Drexler, DNotZ 2022, 697, 701; Heinze, DNotZ 2019, 413, 430, 433; Schönenberg-Wessel, NJW 2022, 700, 701; vgl. auch Joachim/Lange, Pflichtteilsrecht 4. Aufl. Rn. 441s; a.A. nur Purps, ErbR 2023, 8, 13).

notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22

(1) Der durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllende Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, durch eine Verweigerung der Notartätigkeit ebenso wenig wie sein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB im oben genannten Sinne beeinträchtigt. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch uneingeschränkt gegenüber dem Erben geltend machen und gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

(2) Aus dem Auskunftsanspruch gegen den Erben folgt auch kein unmittelbar gegen den von diesem mit der Verzeichnisaufnahme beauftragten Notar gerichteter Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO (vgl. Staudinger/Herzog, BGB [2021] § 2314 Rn. 153 [Stand 22. Mai 2022]).

Schuldner des notariellen Verzeichnisses, das mit dem privaten Verzeichnis materiell-rechtlich und inhaltlich wesensgleich ist, ist der Erbe (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17, ZEV 2019, 85 Rn. 21 f.).

Er allein entscheidet, ob er ein von dem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten vorlegt.

Die Erstellung und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betrifft lediglich die für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgegebene Form der Auskunftserteilung (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77 Rn. 17, 21 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung ist daher nur der Erbe Auftraggeber des notariellen Nachlassverzeichnisses; der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht antragsbefugt und nicht berechtigt, vom Notar die Aufnahme des Verzeichnisses zu verlangen (vgl. OLG Jena ErbR 2019, 717 [juris Rn.18]; OLG Stuttgart BWNotZ 1963, 265; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 28 [Stand: 1. Mai 2023]; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht 4. Aufl. § 2314 BGB Rn. 48; Damrau/Tanck/Riedel, Praxis-Kommentar Erbrecht 4. Aufl. § 2314 BGB Rn. 37; Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 2314 Rn. 6; Krug/Horn/Demirci, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 3 Rn. 36; Bittler in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht 4. Aufl. A. Rn. 37; MünchKomm-BGB/Lange, 9. Aufl. § 2314 Rn. 42, 49; Staudinger/Herzog, BGB [2021] § 2314 Rn. 153, 179 [Stand: 22. Mai 2022]; Heinze, DNotZ 2019, 413, 430, 433; Lange, ZEV 2020, 253, 257; Weidlich, ZEV 2017, 241, 242).

Der Pflichtteilsberechtigte hat – trotz seines Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB – nach ganz herrschender Auffassung auch keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (vgl. LG Trier ErbR 2020, 878, 879 [juris Rn. 14]; Damrau/Tanck/Riedel, Praxis-Kommentar Erbrecht 4. Aufl. § 2314 Rn. 43; jurisPK-BGB/Birkenheier, 10. Aufl. § 2314 Rn. 110 [Stand: 1. Juli 2023]; Biermann, ErbR 2019, 718; Dietrich, ZErb 2021, 389, 393; Lange, ZEV 2020, 253, 260; Schönenberg-Wessel, ErbR 2020, 386, 392).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den Umfang des Nachlassverzeichnisses bestimmen und sich beispielsweise auf ein Teilverzeichnis beschränken oder eine Erstreckung auf den fiktiven Nachlass verlangen kann (vgl. BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 28 [Stand: 1. Mai 2023]; Krug/Horn/Demirci, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 3 Rn. 36 f.).

Denn das betrifft nur die Frage, in welchem Umfang er den ihm nach § 2314 Abs. 1 BGB zustehenden Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Erben geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Auskunftserteilung somit auch im Laufe der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nur an den Erben halten.

(3) Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wesentlich von derjenigen eines – gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdebefugten – Vermächtnisnehmers, dessen Vermächtnis gerade durch den Testamentsvollstrecker erfüllt werden soll (dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2013 – IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440).

Der Vermächtnisnehmer ist durch die Ernennung oder Ablehnung der Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt oder zumindest gefährdet, weil er ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 16). Außerdem wird er durch das Zugriffsverbot des § 2214 BGB für Eigengläubiger des Erben in das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen geschützt, dieser Schutz entfällt jedoch ohne eine Testamentsvollstreckung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 17).

Weiterhin führt auch ein Vergleich mit der Rechtsstellung eines als beschwerdebefugt anzusehenden Pfändungsgläubigers oder Zessionars eines Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582 [juris Rn. 3]; KG FGPrax 1999, 157 [Leitsatz und juris Rn. 2]; OLG Hamm DNotZ 1994, 120 [juris Rn. 19]; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 103; Frenz/Miermeister/Frenz, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 42; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 14; Haug, DNotZ 1992, 18, 23 zum inhaltlich entsprechenden § 20 FGG a.F.) nicht zu einer Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers, da diesen durch die Abtretung eines Anspruchs oder die Verpfändung einer Sache – anders als dem Beschwerdeführer – eigene Rechte an der Forderung beziehungsweise der Sache zustehen.

(4) Der Beschwerdeführer verweist erfolglos darauf, dass die Amtstätigkeit des Notars, dem eine neutrale Stellung in Bezug auf den Nachlassbestand zukomme, gerade auch dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten diene.

Zutreffend geht er zwar davon aus, dass der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und feststellen sowie durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8 m.w.N.).

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Ein direkter Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Notar folgt daraus – wie gezeigt – aber nicht.

(5) Die vom Beschwerdeführer damit zugleich aufgeworfene Frage nach dem von den Amtspflichten eines Notars geschützten Personenkreis betrifft die Bestimmung der von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO geschützten “anderen”, denen im Falle einer Amtspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar zustehen kann.

Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Pflichtteilsberechtigte den Notar in Anspruch nehmen kann, wenn dieser bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses seine Amtspflichten verletzt (dafür z.B. Joachim/Lange, Pflichtteilsrecht 4. Aufl. Rn. 441s; Staudinger/Herzog, BGB [2021] § 2314 Rn. 153 [Stand: 22. Mai 2022]; Schönenberg-Wessel, ErbR 2020, 386, 387; dagegen Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 2314 Rn. 7; Drexler, DNotZ 2022, 697, 701; nunmehr Schönenberg-Wessel, NJW 2022, 700, 701). Denn darum geht es bei der Bestimmung der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Personen nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zwar auch solche Personen zu den von § 19 BNotO geschützten Dritten, deren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt wird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann; dies auch dann, wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden und bei der Beurkundung nicht zugegen waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 – IX ZR 163/96, DNotZ 1998, 621 [juris Rn. 16] m.w.N.; grundlegend BGH, Urteil vom 28. September 1959 – III ZR 92/58, VersR 1959, 1003, 1004 unter 3).

Der Kreis der geschützten Dritten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist aber weiter als derjenige der Personen, deren Rechte durch eine Tätigkeitsverweigerung des Notars nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO berührt werden (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 11 f.).

Im Rahmen von § 15 Abs. 2 BNotO steht zudem, anders als bei § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, nicht eine Amtspflichtverletzung des Notars im Vordergrund, sondern eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers (vgl. Frenz/Miermeister/Frenz, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 45).

Die zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO entwickelten Kriterien sind daher nicht auf die Beschwerdebefugnis für die Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 59 Abs. 1 FamFG zu übertragen.

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b) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde erfolglos geltend, dass der beschwerdeführende Pflichtteilsberechtigte die Beschwer und die objektiven Interessen des ersuchenden Erben mitverfolge.

Eine Beschwerdeführung im fremden Interesse wird vom Gesetz nur ausnahmsweise – hier jedoch nicht – zugelassen, etwa in §§ 303, 335, 429 FamFG für Betreuungs-, Unterbringungs- sowie Freiheitsentziehungssachen.

Eine gewillkürte Verfahrensstandschaft scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die zur gewillkürten Prozesstandschaft entwickelten Anforderungen – eine wirksame Ermächtigung des Prozessführenden vom Rechtsinhaber zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 5 m.w.N.; vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242 unter II A 1 d [juris Rn. 30]) – nicht erfüllt sind.

c) Der Gläubiger eines titulierten, durch notarielles Nachlassverzeichnis zu erfüllenden Auskunftsanspruchs – wie der Beschwerdeführer – steht der Untätigkeit des Notars auch nicht schutzlos gegenüber.

Verweigert der vom Erben beauftragte Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses oder verzögert diese, obliegt es dem Erben, auf die zeitnahe Erledigung hinzuwirken und erforderlichenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen (vgl. OLG Stuttgart ErbR 2014, 500 Rn. 8; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht 4. Aufl. § 2314 BGB Rn. 50 f.; jurisPK-BGB/Birkenheier, 10. Aufl. § 2314 Rn. 101 [Stand: 1. Juli 2023]; Krug/Horn/Demirci, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 3 Rn. 35; MünchKomm-BGB/Lange, 9. Aufl. § 2314 Rn. 47; Lange, ZEV 2020, 253, 257 m.w.N.).

Gegebenenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte, zu dessen Gunsten bereits ein Titel auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses vorliegt, auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gegen den Erben beantragen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an der mutmaßlichen Höhe der Notargebühren, die für die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses anfallen (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 7 T 510/17, BeckRS 2018, 7588 Rn. 11; Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 16 Rn. 97).

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel

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