notarielles Nachlassverzeichnis – BGH IV ZB 31/22 – Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Notar
In dem Fall BGH IV ZB 31/22 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter das notarielle Nachlassverzeichnis gegenüber dem beauftragten Notar verlangen kann.
Nur der Erbe, der den Notar beauftragt, ist berechtigt, diesen zur Erstellung des Verzeichnisses aufzufordern.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mehrfach vom Notar die Erstellung des Verzeichnisses verlangt und schließlich Beschwerde wegen dessen Untätigkeit eingereicht.
Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da dem Pflichtteilsberechtigten kein direkter Anspruch gegenüber dem Notar zustehe.
Diese Beschwerdebefugnis liegt allein beim Erben, der den Notar beauftragt.
Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche gegenüber dem Erben geltend machen, der dann in der Verantwortung steht, den Notar zur Erledigung der Aufgabe zu bewegen.
Der BGH bekräftigte, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegenüber dem Erben hat, dieser Anspruch jedoch nicht direkt gegen den Notar gerichtet werden kann.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also an den Erben halten und gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen gegen diesen ergreifen, um die Erstellung des Verzeichnisses durchzusetzen.
Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Mitspracherecht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar hat.
Die Verantwortung zur Einhaltung des Auftrags liegt ausschließlich beim Erben, der auch die notwendigen Schritte unternehmen muss, um die Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar sicherzustellen.
Der BGH sah daher keinen Rechtsfehler in der Zurückweisung der Beschwerde und bestätigte, dass der Notar keine direkten Pflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hat.
I. Zusammenfassung RA Krau
II. Tenor
III. Gründe BGH IV ZB 31/22
A. Sachverhalt –
Erbin beauftragt Notar mit Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,
aber Notar hat dies nicht durchgeführt –
Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Verzeichniserstellung ist tituliert –
Beschwerdeführer erhebt Notarbeschwerde gegen die Untätigkeit des Notars,
die als unzulässig verworfen wird
B. Entscheidung des Beschwerdegerichts –
Notar ist zur Verzeichniserstellung verpflichtet,
aber es fehlt an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers –
Beschwerdeberechtigung liegt nur beim Erben als Auftraggeber des Notars
C. Rechtsbeschwerde –
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde –
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers –
Materielle Beschwer und Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben –
Pflicht des Erben zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses –
Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern –
Schutz des Pflichtteilsberechtigten –
Beschwerdebefugnis im fremden Interesse und gewillkürte Prozessstandschaft –
Gläubiger eines titulierten Auskunftsanspruchs ist nicht schutzlos –
Kostenentscheidung
D. Wertfestsetzung
Der Pflichtteilsberechtigte kann daher nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
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