Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 10 U 12/11 Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten

Januar 23, 2018

 

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 10 U 12/11

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Verzugseintritt für den auskunftspflichtigen Erben durch außergerichtliche Mahnung mit unbeziffertem Leistungsantrag; Wissenzurechnung für den Erben hinsichtlich eines pflichtteilsteilberechtigten Abkömmlings des Erblassers

 

Leitsatz

  1. Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts (hier gegenüber einem der Klägerin als Pflichtteilsberechtiger auskunftspflichtigen Erben).2. Das Pflichtteilsrecht ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem späteren Erblasser. Der beklagte Erbe muss sich daher das Wissen der Erblasserin um einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zurechnen lassen und kann sich nicht auf nicht zu vertretende Unkenntnis im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB berufen.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10.Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2011, Az: 10 O 88/10, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Umfang der Berufungszurückweisung ist auch das angegriffene Urteil der 10.Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2011, Az: 10 O 88/10, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.807,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

2

Nachdem die Klägerin ursprünglich im Wege der Stufenklage als Pflichtteilsberechtigte gegen den Beklagten als Alleinerben ihrer am 9. Februar 2009 verstorbenen Großmutter Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteils gefordert hatte, streiten die Parteien nunmehr nur noch über Verzugszinsenansprüche und außergerichtliche Anwaltskosten der Klägerin.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2009 hatte die Klägerin von dem minderjährigen Beklagten, vertreten durch seine Mutter, unter Fristsetzung bis zum 17. Juli 2009, Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteilsbetrages gefordert. Unter Ankündigung, die begehrte Auskunft bei Nachweis der Pflichtteilsberechtigung zu erteilen und Pflichtteilsansprüche auszugleichen, forderte der Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juli 2009 auf, zunächst durch Personenstandsurkunden ihre Pflichtteilsberechtigung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 3. August 2009 übersandte der Klägervertreter eine Abstammungsurkunde, aus der sich die Namen der Eltern der Klägerin ergaben. Der Beklagte erbat daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Oktober 2009 auch die Abstammungsurkunde des Vaters und die Eheurkunde der Klägerin, da sich allein aus ihrer Abstammungsurkunde ihre Stellung als Enkeltochter der Erblasserin nicht ableiten lasse.

4

Nach Zustellung der Stufenklage am 24. März 2010 kündigte der Beklagte an, den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch im Falle des Nachweises der Aktivlegitimation der Klägerin anzuerkennen. Hierauf reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2010 die Geburtsurkunde ihres Vaters und ihre Eheurkunde in Kopie zur Akte, woraufhin der Beklagte den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 anerkannte. Am selben Tag erging Teilanerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, auf das Bezug genommen wird.

5

Nach Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 sodann 87.908,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2009 geltend. Der Beklagte anerkannte unter Protest gegen die Kostenlast mit Schriftsatz vom 16. November 2010 den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (ohne Zinsen). Am 26. November 2010 erging insoweit ein weiteres Teilanerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Zuvor hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2010 die Klage um außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 87.908,28 € nebst 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer erweitert.

6

Mit Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2011 wurde der Beklagte – unter Abweisung der Klage im übrigen – verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87.908,28 € für die Zeit vom 3. August 2009 bis zum 16. November 2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe sich nach der Übersendung der Abstammungsurkunde der Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2009 ab diesem Zeitpunkt bis zum Anerkenntnis der Forderung am 16. November 2010 in Verzug befunden. Dass wegen der fehlenden Geldempfangsvollmacht die Zahlung erst am 20. Dezember 2010 erfolgt sei, habe der Beklagte dagegen nicht zu vertreten. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erwachse ebenfalls aus Verzug.

7

Gegen die Verurteilung richtet sich die am 27. April 2011 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011, eingegangen am selben Tag, begründete Berufung, mit der der Beklagte, dem das Urteil am 28. März 2011 zugestellt worden war, im Wesentlichen geltend macht, die alleinige Vorlage der Abstammungsurkunde der Klägerin habe nicht ausgereicht, um ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte nachzuweisen. Aus der Urkunde ergebe sich nicht die Stellung der Klägerin als Enkeltochter der Erblasserin. Hierzu habe es der Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, welche ihn als Abkömmling der Erblasserin auswies, bedurft. Diese Geburtsurkunde sei dem Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 23. April 2010 im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Zudem sei der Nachweis der Namensänderung durch die Eheurkunde der Klägerin erforderlich gewesen. Der Beklagte habe sich weder mit der Erfüllung der Auskunftspflicht noch des Pflichtteilsanspruchs in Verzug befunden. Zur Inverzugsetzung hätte es zudem einer Mahnung des konkret bezifferten Pflichtteilsanspruchs bedurft. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorprozessualer Anwaltsgebühren scheitere an der fehlenden Mahnung. Vor dem anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Juni 2009 habe die Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Fehlerhaft habe das Landgericht dem Beklagten auch die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2011 teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Zinsen auf die Hauptforderung und die außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen zu tragen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da sie in Abweichung zu der Berufungsschrift vom 26. April 2011 mit der Berufungsbegründungsschrift vom 30. Mai 2011 beschränkt worden sei. Der Beklagte habe sich selbst in Verzug gesetzt, indem er eine Leistung zunächst angekündigt dann aber nicht erbracht habe. Dieser Umstand habe eine Mahnung entbehrlich gemacht. Dem Beklagten sei es nur um eine Verzögerung gegangen. Letztlich sei der Anspruch auch ohne Vorlage von Originaldokumenten anerkannt worden. Der Anspruch sei bereits mit dem Erbfall fällig geworden. Es habe dem Beklagten oblegen, den Pflichtteil zu beziffern. Die Klägerin habe annehmen müssen, sie werde ohne Klage ihre Ansprüche nicht durchsetzen können.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsät-ze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen richtet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

15

  1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht i.S. §§ 517, 519, 520 ZPO erhoben worden. Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen nicht. Der Berufungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang seiner Verurteilung begehrt.

16

  1. Die Berufung ist nicht begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt worden ist. Der Klägerin stehen die erstinstanzlich zugesprochenen Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 16. November 2010 zu. Der Verzugszinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

17

Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 16. November 2010 in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat den Beklagten außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2009 in Verzug gesetzt, indem sie ihn – vertreten durch seine Mutter – unter Fristsetzung bis zum 17. Juli 2009 zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und zur Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteilsbetrages aufgefordert hat. In Verzug befindet sich gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schuldner, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. In dem Schreiben vom 1. Juli 2009 lag eine Mahnung. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286, Rn 16). Das Erfüllungsverlangen der Klägerin war eindeutig. Die Mahnung konnte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auch mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (vgl. ebenda; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Az: XI ZR 27/10, NJW 10, 2940). Fällig ist eine Leistung von dem Zeitpunkt an, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 271, Rn. 1, BGH, Urteil vom 01. Februar 2007, Az: III ZR 159/06, WM 07, 612). Die Klägerin konnte hier unmittelbar nach dem Erbfall ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben geltend machen.

18

Rechtsirrig nimmt der Beklagte an, die Klägerin hätte ihre Pflichtteilsansprüche vor einer Verzug auslösenden Mahnung beziffern müssen. Wirksam sind auch Mahnungen wegen eines nicht bezifferten Geldbetrages, wenn konkrete Tatsachen zur Berechnung ihrer Höhe vorgebracht sind. Hier hatte allein der auskunftspflichtige Beklagte die Möglichkeit zur Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses. Er war zudem gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin verpflichtet. Mit dieser Auskunftspflicht wäre es unvereinbar, wenn der Beklagte sich durch eine Verzögerung dieser Auskunft den Vorteil verschaffen könnte, den Beginn des Verzuges mit der Erfüllung der Pflichtteilsforderung hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1981, Az.: IV a ZR 144/80, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 6. Mai 1981, Az.: IV a ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Wie die Erhebung einer Stufenklage gem. § 254 ZPO auch ohne bezifferten Leistungsantrag den Beklagten in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts.

19

Dass der Beklagte gleichwohl nicht in Verzug geraten ist, weil die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hatte im Sinne § 286 Abs. 4 BGB, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Leistung sei nicht erfolgt, weil er zuvor einen Nachweis der Pflichtteilsberechtigung der Klägerin verlangt habe. Hierin aber liegt kein Umstand, den er nicht zu vertreten hätte im Sinne von §§ 276 ff. BGB.

20

Der für den Einwendungstatbestand nach § 286 Abs. 4 BGB beweispflichtige Beklagte musste sich hier das Wissen der Erblasserin, mit der das Pflichtteilsrechtsverhältnis schon zu deren Lebzeiten bestand, zurechnen lassen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Beklagte gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als Erbe haftet, die ihn treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten. Das Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigtem und dem Erblasser (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1974, Aktenzeichen: IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084 m.w.N.). Der Beklagte muss sich daher das Wissen der Erblasserin um die Stellung der Klägerin als pflichtteilsberechtigtem Abkömmling zurechnen lassen. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Erblasserin um die Stellung der Klägerin hier ausnahmsweise nicht gewusst habe.

21

Der Beklagte muss sich zudem das Wissen seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die gesetzliche Vertreterin des Beklagten wusste nach dessen Vortrag um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Klägerin. Sie selbst hat – um dieses Verwandtschaftsverhältnis wissend – die Klägerin über den Tod der Erblasserin informiert. Für die Annahme des Beklagten, dass sich dieses Verwandtschaftsverhältnis im Nachhinein durch eine Adoption verändert haben könnte, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Es haben auch nicht etwa mehrere vermeintliche Enkel um das Pflichtteilsrecht gestritten. Warum der Beklagte hiernach die Nichterteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die spätere Zahlung nach dem – vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt des Verzugseintritts – 3. August 2009 nicht zu vertreten hätte, ist hiernach nicht ersichtlich.

22

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeitraum zwischen dem Erbfall am 9. Februar 2009 und dem 3. August 2009, von dem an der Kläger zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt worden ist, zur verlässlichen Bemessung der Höhe des Pflichtteilsanspruches nicht ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 1981, Az: IVa ZR 144/80, NJW 1981, 1732). In dieser Zeit hätte sowohl der Wert des Hausrats als auch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks ermittelt werden können. Der Verzug endete auch nicht vor dem 16. November 2010.

23

  1. Im Übrigen ist die Berufung begründet. Der Klägerin steht kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Anspruch erwächst weder aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

24

Die Klage ist insoweit zulässig aber nicht begründet.

25

Zwar kann es für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit Kosten, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, Gegenstand des Rechtsstreits sind (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986, Az: III ZR 268/85, WM 1987, 247; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., Rn. 11 vor § 91). Decken sich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und ein im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch ist insoweit zu prüfen, ob für die selbständige Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis daraus besteht, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, ursprünglich zur Vermeidung des Prozesses gedient haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986, ebenda m.w.N.). Dies kann hier angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beim Beklagten noch nicht erfolgt und ein Prozess mithin fernliegend war.

26

Diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aber nicht kausal durch den Zahlungsverzug des Beklagten verursacht worden. Zum Zeitpunkt der Begründung des Verzuges des Beklagten mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 1. Juli 2009 bei seiner gesetzlichen Vertreterin war im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem anwaltlichem Vertreter der Gebührenanspruch bereits entstanden. Hierfür ist unbeachtlich, dass der Anspruch – mangels Kenntnis über die Höhe des Pflichtteilsanspruches – noch nicht bezifferbar und damit noch nicht fällig war.

27

Die vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin daher nicht aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ersetzt verlangen. Sie sind nicht durch den Verzug entstanden. Die nicht rechtzeitige Leistung begründet Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter der Voraussetzung des Verzuges (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286, Rn 44; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984, Az: VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320). Die Rechtsfolgen verspäteter Leistungen sind in §§ 280, 286 ff. BGB abschließend geregelt. Der Schuldner haftet hiernach erst ab Verzugseintritt. Auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kommt es danach nicht an (vgl.zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit: BGH, Urteil vom 09. März 2011, Az: VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 m.w.N.).

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des mit der Berufung angegriffenen Urteils bleibt für die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO auch im Hinblick auf die teilweise erfolgte Abänderung aufrechterhalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO n.F. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Berufungsstreitwert beträgt 7.807,34 € (5.808,02 € für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87.908,28 € für die Zeit vom 3. August 2009 bis zum 16. November 2010 sowie 1.999,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten, die hier jeweils noch als Hauptansprüche zu berücksichtigen waren).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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