
öffentliches Testament aus amtlicher Verwahrung genommen + in späterer Verfügung in Bezug genommen – OLG Frankfurt am Main 20 W 9/20
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Fall 20 W 9/20 über die Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung,
nachdem ein früheres Testament aus amtlicher Verwahrung zurückgenommen wurde.
Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet, darunter ein Testament vom 8.12.2012, das später aus der amtlichen Verwahrung entnommen wurde,
sowie ein Testament vom 18.2.2017, das auf das frühere Testament Bezug nahm.
Das Gericht stellte fest, dass die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung als Widerruf dieses Testaments gilt.
Allerdings betrifft dieser Widerruf nur das zurückgenommene Testament und erstreckt sich nicht automatisch auf spätere Verfügungen, die auf das widerrufene Testament Bezug nehmen.
Eine spätere Verfügung, wie das Testament vom 18.2.2017, bleibt wirksam, sofern sich ihr Inhalt eigenständig und nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Testament vom 18.2.2017 klar formulierte, dass die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.
Der Erblasser hatte in dieser Verfügung lediglich eine Ergänzung vorgenommen, indem er für den Fall des Vorversterbens der Erbin einen Ersatzerben benannte.
Da der Wille des Erblassers in diesem Testament eindeutig erkennbar war und die Bezugnahme auf das frühere Testament nur eine Ergänzung darstellte, entschied das Gericht, dass die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 wirksam ist.
Der Widerruf des Testaments vom 8.12.2012 durch dessen Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung beeinträchtigte die Wirksamkeit des Testaments vom 18.2.2017 nicht.
Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den Erbschein für die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin zu erteilen.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Testament vom 18.2.2017 klar formulierte, dass die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.
Der Erblasser hatte in dieser Verfügung lediglich eine Ergänzung vorgenommen, indem er für den Fall des Vorversterbens der Erbin einen Ersatzerben benannte.
Da der Wille des Erblassers in diesem Testament eindeutig erkennbar war und die Bezugnahme auf das frühere Testament nur eine Ergänzung darstellte, entschied das Gericht, dass die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 wirksam ist.
Der Widerruf des Testaments vom 8.12.2012 durch dessen Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung beeinträchtigte die Wirksamkeit des Testaments vom 18.2.2017 nicht.
Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den Erbschein für die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin zu erteilen.
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