OLG Brandenburg Beschluss 22.04.2014 – 3 W 13/14 Erbschaftsausschlagung

Juni 17, 2018

OLG Brandenburg Beschluss 22.04.2014 – 3 W 13/14 Erbschaftsausschlagung

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 22. April 2014 (Az. 3 W 13/14) ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die Betreuerin eines Erben.

Der Erblasser M. S. hinterließ vier Kinder, von denen zwei die Erbschaft ausschlugen.

Der Beteiligte zu 2, ein weiteres Kind des Erblassers, stand unter Betreuung.

Seine Betreuerin schlug die Erbschaft am 30. Mai 2013 aus, die jedoch einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.

Diese Genehmigung wurde erst am 4. September 2013 erteilt und erreichte das Nachlassgericht erst am 24. Oktober 2013, also nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB.

Das Amtsgericht Bad Freienwalde entschied, dass die Ausschlagung unwirksam sei, da die betreuungsgerichtliche Genehmigung

nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorgelegt wurde.

Der Beteiligte zu 2 wurde daher als Miterbe zu ½ anerkannt.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2, vertreten durch seine Betreuerin, Beschwerde ein.

OLG Brandenburg Beschluss 22.04.2014 – 3 W 13/14 Erbschaftsausschlagung

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Es stellte fest, dass die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht hätte einreichen müssen.

Eine rechtzeitige Einreichung der Genehmigung ist entscheidend, um die Ausschlagungsfrist zu wahren.

Die verspätete Vorlage der Genehmigung führte zur Unwirksamkeit der Ausschlagung.

Auch die Behauptung der Betreuerin, dass sie aufgrund von Urlaub die Frist versäumt habe, konnte nicht als ausreichender Entschuldigungsgrund anerkannt werden.

Schließlich oblag es der Betreuerin, während ihres Urlaubs geeignete Vertretungsmaßnahmen zu treffen.

Das OLG betonte, dass die Rechtsprechung eindeutig verlange, dass die Genehmigung und deren Bekanntmachung

gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um die Frist des § 1944 BGB zu wahren.

Die verspätete Vorlage führt zur Unwirksamkeit der Ausschlagung und somit zur Anerkennung der Erbenstellung des Beteiligten zu 2.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…

BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23

September 18, 2024
BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Er…