OLG Braunschweig 2 W 10/22 – Zurückweisung Antrag auf Eintragung Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt

August 30, 2022

OLG Braunschweig 2 W 10/22 – Zurückweisung Antrag auf Eintragung Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. März 2022 (Az. 2 W 10/22) befasst sich mit der Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt.

Grund für die Zurückweisung war der Verdacht der Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Grundstückskaufvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB

aufgrund eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Im vorliegenden Fall hatte der Käufer (Beteiligter zu 1) ein Grundstück für 220.000 Euro erworben, welches der Verkäufer (Beteiligter zu 2) nur zwei Monate zuvor für 85.000 Euro erworben hatte.

Diese Wertsteigerung war nicht durch ein entsprechendes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen worden.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung deshalb zurück und forderte einen Nachweis über die erhebliche Wertsteigerung durch ein Gutachten.

Ein nachträglich eingereichtes Gutachten eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen, das den Wert des Grundstücks auf 371.000 Euro bezifferte, wurde nicht als ausreichend erachtet.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts, da das Gutachten methodische Mängel aufwies, nicht nachvollziehbar war und keine Prüfung der Angaben des Auftraggebers enthielt.

OLG Braunschweig 2 W 10/22 – Zurückweisung Antrag auf Eintragung Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt

Zudem wurde der Denkmalschutz nicht berücksichtigt, der bei der früheren Wertermittlung zu einem Abschlag geführt hatte.

Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt berechtigt war, den Eintragungsantrag abzulehnen, da die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags nicht ausgeräumt werden konnte

und der Verdacht auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers bestand.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um mehr als 90 % überschreitet.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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