OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20
Das Oberlandesgericht Braunschweig hob den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen zur Einziehung eines Erbscheins auf.
Der Beschluss wurde von einem nicht zuständigen Rechtspfleger erlassen.
Gemäß landesrechtlichem Richtervorbehalt hätte der Fall dem Nachlassrichter vorgelegt werden müssen, da Einwände erhoben wurden.
Trotz möglicher inhaltlicher Richtigkeit war die Entscheidung aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20 – Inhaltsverzeichnis:
2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen – Nachlassgericht – vom 4. Juni 2020 – 9 VI 881/19 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – durch den zuständigen Nachlassrichter – an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
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