OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20

September 23, 2021

OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hob den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen zur Einziehung eines Erbscheins auf.

Der Beschluss wurde von einem nicht zuständigen Rechtspfleger erlassen.

Gemäß landesrechtlichem Richtervorbehalt hätte der Fall dem Nachlassrichter vorgelegt werden müssen, da Einwände erhoben wurden.

Trotz möglicher inhaltlicher Richtigkeit war die Entscheidung aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung RA und Notar Krau:
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen zur Einziehung eines Erbscheins durch das Oberlandesgericht Braunschweig
    • Zuständigkeit des Nachlassrichters gemäß landesrechtlichem Richtervorbehalt
    • Beschlussaufhebung trotz möglicher inhaltlicher Richtigkeit
    • Kosten des Verfahrens und Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts
  2. Entscheidungstext:
    • Anforderungen an den Rechtspfleger bei Einwänden gegen die Einziehung eines Erbscheins
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen und Rückverweisung an den zuständigen Nachlassrichter
    • Kostenregelung und Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts
  3. Gründe:
    • Hintergrund und Streitigkeiten der Beteiligten bezüglich eines gemeinschaftlichen Erbscheins
    • Zuständigkeit des Nachlassgerichts und Richtervorbehalte nach Bundes- und Landesrecht
    • Notwendigkeit der Vorlage an den Richter bei Einwänden gegen den Erbschein
    • Aufhebung des Beschlusses durch das Beschwerdegericht aufgrund unzuständiger Entscheidung des Rechtspflegers
    • Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts
    • Verzicht auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Braunschweig – Einziehung eines Erbscheins – landesrechtlichen Richtervorbehalt – 3 W 118/20

1. Werden gegen die Einziehung eines Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen – Nachlassgericht – vom 4. Juni 2020 – 9 VI 881/19 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – durch den zuständigen Nachlassrichter – an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

RA und Notar Krau

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