OLG Celle 6 W 100/22 – Aufgebotsverfahren
RA und Notar Krau
Auf die Beschwerde wird der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts einschließlich des diesem zugrunde liegenden Aufgebots aufgehoben.
Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen.
Die Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwältin und vom Amtsgericht zur Nachlassverwalterin bestimmt worden.
Mit Schreiben an das Amtsgericht hat sie einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger und Erlass eines Ausschlussbeschlusses gestellt.
Dem Antrag ist als Anlage 2 ein “Gläubigerverzeichnis bekannter Gläubiger” beigefügt.
Unter dem 19. Januar 2022 hat das Amtsgericht das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern erlassen.
Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnisse und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Das Aufgebot wurde öffentlich bekannt gemacht.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Nach Kenntnis von der Aufforderung zur Forderungsanmeldung habe sich eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 1 mit der Antragstellerin, der Beteiligten zu 2, telefonisch in Verbindung gesetzt.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Eine Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 1 sei bei Gericht nicht eingegangen.
Adressat der Anmeldung sei das Gericht, welches das Aufgebot erlassen habe.
Eine Anmeldung der Forderung an anderer Stelle und auch bei der Beteiligten zu 2 genüge nicht.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und zulässig.
Sie ist auch begründet.
Allerdings verkennt die Beteiligte zu 1, worauf bereits das Amtsgericht insoweit zutreffend hingewiesen hat, dass die Anmeldung
bei der Nachlassverwalterin ungenügend ist, sondern zwingend gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat.
Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil das Aufgebot an einem schweren Verfahrensmangel leidet, der zur Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses
und weiter dazu führt, dass das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen ist
Dass das Aufgebot mit zu überprüfen ist, ergibt sich schon daraus, dass das Aufgebot selbst als bloße Zwischenentscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist, § 58 Abs. 2 FamFG.
Den zwingend notwendigen Mindestinhalt des Aufgebots (“In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen…”) bestimmt § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Dort geht es in Nr. 2 nicht nur, wie die Legaldefinition am Ende von Nr. 2 glauben machen könnte, um den Anmeldezeitpunkt.
Dabei ist freilich einzuräumen, dass jedenfalls in erheblichen Teilen der Kommentarliteratur tatsächlich nur auf den Zeitpunkt und nicht auf den Adressaten als Inhalt von Nr. 2 eingegangen wird
Zum Mindestinhalt gehört vielmehr auch die Bestimmung des zutreffenden Adressaten der Anmeldung; in das Aufgebot ist zwingend auch aufzunehmen die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte “bei dem Gericht” anzumelden.
Dieser Teil des Aufgebots ist nicht entbehrlich. Die Neuregelung des Aufgebotsverfahrens im FamFG sollte die Rechtsmittelmöglichkeiten verbessern
Das Gegenteil geschieht, wenn den Betroffenen ungeachtet der weitreichenden Wirkung des Ausschließungsbeschlusses nicht klargemacht wird, dass die Anmeldung zwingend gegenüber dem Gericht stattfinden muss.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass Gläubiger geneigt sein können, eine Anmeldung gegenüber dem Antragsteller, hier der Nachlassverwalterin, als ausreichend anzusehen.
Die Formulierung im Aufgebot des Amtsgerichts ist ungenügend, weil dort lediglich auf § 434 FamFG, dessen Inhalt aber nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, Bezug genommen ist.
Ein Blick in den Bundesanzeiger hat dem Senat dabei die Erkenntnis verschafft, dass es bei den Amtsgerichten keine einheitliche Praxis gibt.
Meist wird der Adressat genannt, mitunter sogar mit der Anschrift des Gerichts.
Das Amtsgericht wird das Aufgebotsverfahren zu wiederholen haben.
Soweit Gläubiger ihre Forderungen im Aufgebotsverfahren bereits angemeldet haben, bedarf es schon aus Gründen des Vertrauensschutzes keiner neuerlichen Anmeldung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.