OLG Celle Beschluss 21.7.2016 – 6 W 92/16 – Antragsrecht eines Erben für die Aufhebung der Nachtragsverwaltung

Juni 27, 2019

OLG Celle Beschluss 21.7.2016 – 6 W 92/16 – Antragsrecht eines Erben für die Aufhebung der Nachtragsverwaltung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 21. Juli 2016 (6 W 92/16) behandelt die Nachlassverwaltung in einem Erbschaftsfall und das Antragsrecht eines Erben auf Aufhebung dieser Verwaltung.

Die Nachlassverwaltung wurde ursprünglich angeordnet, weil die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet erschien.

Die Erben, die damals keinen Anlass zur Beschwerde gegen die Anordnung sahen, können dennoch die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragen,

wenn sich die zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich verändert haben, sodass die Gründe für die Verwaltung entfallen sind.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung jedoch abgelehnt, da keine wesentliche Änderung der Sachlage festgestellt werden konnte.

Obwohl einige Fortschritte erzielt wurden, wie die Einigung über notarielle Verträge, war die Erfüllung der Vermächtnisansprüche weiterhin unsicher, insbesondere weil eine Erbin das Testament angefochten hatte.

OLG Celle Beschluss 21.7.2016 – 6 W 92/16 – Antragsrecht eines Erben für die Aufhebung der Nachtragsverwaltung

Diese Unsicherheit führte dazu, dass die ursprüngliche Gefährdung der Gläubigerbefriedigung weiterhin bestand.

Auch der Antrag auf Entlassung des Nachlassverwalters wurde abgelehnt, da kein pflichtwidriges Verhalten festgestellt werden konnte.

Es gab keine Beweise dafür, dass der Nachlassverwalter Mittel missbraucht oder unzutreffende Angaben gemacht hatte.

Der Nachlassverwalter handelt unabhängig und eigenverantwortlich, und es konnte nicht festgestellt werden, dass er seine Pflichten verletzt hätte.

Ein weiterer Antrag, dem Nachlassverwalter im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmte Verfügungen über Nachlassvermögen zu verbieten, wurde ebenfalls abgelehnt.

Das Gericht befand, dass der Verwalter in eigener Verantwortung über den Nachlass entscheiden müsse und kein Bedürfnis für eine regelnde Maßnahme bestehe.

Da die Gültigkeit des Testaments noch nicht geklärt war, wurden weitere Entscheidungen verschoben.

Die Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden zurückgewiesen, und die festgesetzten Beschwerdewerte betrugen 19.000 Euro und 5.000 Euro.

Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da die Kostentragungspflicht gesetzlich geregelt ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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