OLG Düsseldorf 7 U 136/21 – Schenkung – § 2287 BGB
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (7 U 136/21) vom 08.07.2022 behandelt die Auseinandersetzung zwischen zwei Geschwistern, die Erben ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter sind.
Der Kläger, als Vertragserbe, verlangt die Herausgabe von Grundstücken, die von der verstorbenen Mutter in ihren letzten Jahren an die Beklagte, seine Schwester, übertragen wurden.
Die Beklagte hatte diese Übertragung ohne Gegenleistung durch einen Vertrag im Dezember 2013 erlangt, indem sie aufgrund einer Vollmacht der Mutter handelte.
Im Kern des Streits steht die Frage, ob diese Schenkung an die Beklagte den Kläger als Vertragserben gemäß § 2287 BGB benachteiligt hat.
Der Kläger argumentiert, dass die Schenkung in der Absicht erfolgte, ihn zu beeinträchtigen, und fordert daher die Rückübertragung der Grundstücke.
Die Beklagte hingegen macht Pflichtteilsansprüche geltend, sowohl für sich selbst als auch für einen weiteren Bruder, der seine Ansprüche an sie abgetreten hat.
Das Gericht entschied, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke hat, da die Schenkung tatsächlich in Beeinträchtigungsabsicht erfolgte.
Allerdings wurde der Anspruch des Klägers auf die Grundstücke nur Zug um Zug gegen die Zahlung des Pflichtteils festgelegt,
den die Beklagte und der abgetretene Bruder hätten erhalten müssen, wenn die Grundstücke noch im Nachlass gewesen wären.
Dieser Pflichtteil wurde auf insgesamt 84.556,83 € berechnet.
Die Beklagte hatte als Bevollmächtigte der Mutter verschiedene Verfügungen über deren Vermögen vorgenommen, darunter die Veräußerung eines Waldgrundstücks.
Ein Teil des Erlöses wurde für die Pflege der Mutter verwendet.
Der Kläger erhob den Vorwurf, die Beklagte habe sich Gelder der Mutter unrechtmäßig angeeignet.
Das Gericht wies diesen Vorwurf in Bezug auf bestimmte Beträge zurück, da diese nachweislich im Interesse der Mutter verwendet wurden,
beispielsweise für deren Pflege und die Renovierung ihres Wohnbereichs.
Das OLG stellte zudem fest, dass die Pflichtteilsansprüche des abgetretenen Bruders, die die Beklagte geltend machte, bereits verjährt waren.
Diese Verjährung setzte mit dem Tod der Mutter und der Kenntnis des Bruders über seine Enterbung ein.
Da der Bruder bereits im Jahr 2014 über den Nachlass informiert war, begann die Verjährungsfrist Ende 2014 zu laufen und endete 2017.
Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen konnte das Gericht nicht feststellen.
Zusammengefasst entschied das OLG, dass der Kläger die Grundstücke nur gegen Zahlung eines Betrags von 39.251,86 € an die Beklagte zurückerhalten kann, der die Pflichtteilsansprüche der Beklagten abdeckt.
Die Forderung der Beklagten auf einen höheren Pflichtteilsbetrag wurde abgewiesen, ebenso wie ihre Widerklage auf Zahlungen aus dem Nachlass.
Die Berufungen beider Parteien hatten somit nur teilweise Erfolg.
Das Urteil betont die Bedeutung des § 2287 BGB, der sicherstellt, dass Schenkungen nicht in der Absicht erfolgen dürfen, Vertragserben zu benachteiligen.
Es legt zudem fest, dass verjährte Pflichtteilsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, und bestätigt die Aufrechenbarkeit von Nachlassforderungen gegen Pflichtteilsansprüche.
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