OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13

August 21, 2017

OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13 Bestimmtheit eines Erbscheinsantrags: Bedingung einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts

Das Verlangen, einen Erbschein hilfsweise nach einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts zu erteilen (hier: “…für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder … feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins … dahin, dass … (der Antragsteller) zu 1/2 gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden ist.”), kann nicht zulässiger Gegenstand eines Erbscheinsantrags sein.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 100.000 Euro

Gründe OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13

I.

Der am 02. April 2013 verstorbene Erblasser war Witwer seiner vorverstorbenen Ehefrau D. K., geborene Do.. Aus der Ehe stammen die Beteiligte zu 1 sowie die Mutter der Beteiligten zu 2, die ihrerseits zu 6 VI 297/13 AG Grevenbroich die Erbschaft ausgeschlagen hat; für die Kinder werde ausgeschlagen, wenn diese berufen sind.

Die Eheleute haben am 08. Juni 1984 (6 IV 433/96) einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie einander gegenseitig und der Überlebende – bzw. bei gleichzeitigem Versterben ein jeder von ihnen – die Beteiligte zu 1 und die Mutter der Beteiligten zu 2 zu je 1/2 Anteil als Erben eingesetzt haben.

Des Weiteren gibt es ein privatschriftliches Testament vom 08. Februar 1999 (6 IV 433/96), in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin Sofia P. ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Grevenbroich von Rommerskirchen Blatt 1377 verzeichneten Grundbesitz vermacht.

Mit Anwaltsschrift vom 02. Juli 2013 hat die Beteiligte zu 1 „die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin (beantragt), dass … (sie) aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch die S. B. alleinige gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist oder für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin, dass … (sie) zu ½ gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist.“.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juli 2013 seine Absicht kund getan, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen und ausgeführt, die Beteiligte zu 1 trage zu Recht vor, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch ihre Schwester S. B. deren Kinder zu ¼ Erben geworden sind; sie hätten bislang die Erbschaft nicht ausgeschlagen; der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins sei daher nicht begründet.

Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin erklärt, sie werde zeitnah eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 2356 BGB abgeben und diese dem Gericht einreichen; sie habe keineswegs vorgetragen, dass die Beteiligten zu 2 zu ¼ Erben geworden seien; sie habe nicht lediglich einen Alleinerbschein beantragt, sondern für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin, dass sie zu ½ gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist.“.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2013 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei irritierend, dass die Beteiligte einen Erbschein beantragt, der sie als gesetzliche Erbin ausweist, obwohl ihr erbrecht auf gewillkürter Erbfolge beruhe; dies könne noch im Wege der Auslegung berichtigt werden. Unzulässig sei jedoch, einen Erbschein zu beantragen und dabei offen zu lassen, welche Erbquote in Ansatz gebracht werden soll. Dies stelle eine bedingte Beantragung eines Erbscheins dar, wobei die Bedingung – was unzulässig sei – eine bestimmte Rechtsansicht des Nachlassgerichts sein solle. Hinzu komme, dass das Nachlassgericht mit keinem Verfahren befasst sei, in dem es um die Feststellung eines gesetzlichen Erbrechts der Kinder der Schwester gehe.

Gegen diesen am 24. September 2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem am 11. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgt.

Sie macht unter Anderem durch ihre Verfahrensbevollmächtigte geltend, es möge sein, dass ihr Erbrecht auf gewillkürter Erbfolge beruhe, der Erbvertrag vom 08. Juni 1984 sei ihrem Verfahrensbevollmächtigtem nicht bekannt; ihm sei nur das Testament vom 08. Februar 1999 vorgelegt worden, so dass der Antrag in Bezug auf das gesetzliche Erbrecht gestellt worden sei; da dem Gericht bekannt sei, dass das Erbrecht der Beteiligten zu 1 auf gewillkürter Erbfolge beruhe, sei der Antrag im Wege der Auslegung umzudeuten.

Die Erbquote habe die Beteiligte – entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts – nicht offen gelassen, sondern im Rahmen des Haupt-antrages und eines zulässigen Hilfsantrages ausdrücklich benannt. Das Nachlassgericht habe es versäumt, auf seine Bedenken hinzuweisen. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hätte das Nachlassgericht aufgrund des Erbvertrages vom 08. Juni 1984 der Beteiligten einen Erbschein über ihr Erbrecht zu ½ Anteil ausstellen müssen.

Mit weiterem Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1 habe die eidesstattliche Versicherung nicht vor einem Notar oder dem Amtsgericht abgegeben. Sie lasse offen, ob die Erbfolge auf gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge beruhe und wer Erbe ist. Der bloße Antrag, einen Erbscheinsantrag zu stellen und den Inhalt des Erbscheins dem Nachlassgericht zu überlassen, genüge nicht.

Der Erbscheinsantrag sei so bestimmt zu stellen, dass das Nachlassgericht ihn übernehmen könnte; die Frage, ob die Beteiligte zu 1 allein oder zusammen mit ihren Nichten Erbin geworden ist, könne nicht zulässiger Gegenstand eines Hilfsantrags in Bezug auf einen zu erteilenden Erbschein sein.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13

Das Nachlassgericht hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte zu 1 begründet ihr Rechtsmittel ergänzend dahin, sie sei „zum Amtsgericht Grevenbroich gefahren und habe dort die eidesstattliche Versicherung abgegeben“. Sie, die Beteiligte zu 1 habe mit ihren Anträgen nicht offen gelassen, „ob die Erbfolge auf gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge beruht“. Der Erbvertrag vom 08. Juni 1984 sei ihr nicht bekannt; das Gericht möge ihn vorlegen; bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie ihren Antrag entsprechend anpassen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte die Nachlassakten 6 VI 297/13 (Erbausschlagung) sowie der Testamentsakten 6 IV 433/96 und 59/99 AG Grevenbroich, Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1 den von ihr nachgesuchten Erbschein versagt.

1.

Der Hauptantrag bezieht sich bislang allein auf den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolgeregelung ist aber subsidiär gegenüber der vom Erblasser gewollten, da sie nicht eintritt, wenn der Erblasser in Ausübung seiner Testierfreiheit die Erbfolge durch eine rechtsgültige, insbesondere formgerechte, Verfügung von Todes wegen geregelt hat oder wenn der von ihm eingesetzte Erbe (z. B. infolge Ausschlagung, § 1953 BGB) ersatzlos wegfällt (Palandt-Weidlich, BGB 71. Auflage 2012 § 1922 Rdz. 1).

OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13

Da die Eheleute Kemper am 08. Juni 1984 (6 IV 433/96) einen Erbvertrag geschlossen haben, in dem sie einander gegenseitig und der Überlebende – bzw. bei gleichzeitigem Versterben ein jeder von ihnen – die Beteiligte zu 1 und die Mutter der Beteiligten zu 2 zu je 1/2 Anteil als Erben eingesetzt haben, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge nicht gegeben. Dass die Beteiligte zu 1 möglicherweise bislang den Erbvertrag nicht zur Kenntnis genommen hat, ändert hieran nichts.

2.

In dem Begehren der Beteiligten zu 1 („ … für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins über ihr Erbrecht dahin, dass sie zu ½ gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist.“) hat das Nachlassgericht beanstandungsfrei einen zulässigen Hilfsantrag nicht gesehen.

Der Erbscheinsantrag muss – so zutreffend das Amtsgericht – derart bestimmt sein, dass ihn das Nachlassgericht bei Stattgabe übernehmen könnte (Keidel-Ziimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011 § 352 Rdz. 40) mit Nachw.). Hiernach kann jedenfalls das Verlangen, einen Erbschein nach bzw. unter der Bedingung einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts zu erteilen, nicht Gegenstand eines Erbscheinsantrags sein. Dies gilt hier umso mehr als ein gesetzliches Erbrecht der Kinder der S. B. gar nicht zur Feststellung des Nachlassgerichts steht.

3.

Schließlich fehlt es auch an der nach § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB geforderten förmlichen (vor Gericht oder vor einem Notar zu erbringenden) eidesstattlichen Versicherung der Angaben zu §§ 2354, 2355 BGB.

Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten, die Beteiligte zu 1 habe ihm telefonisch mitgeteilt, sie sei zum Amtsgericht gefahren und habe dort „die Eidesstattliche Versicherung abgegeben“, ist unzureichend, zumal die Einreichung des Formulars als Anlage des Schriftsatzes vom 15. November 2013 es eher nahe legt, dass die Beteiligte zu 1 – was der Form nicht genügen würde, aber auch nicht näher dargetan ist – lediglich ein solches Formular beim Gericht abgegeben hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht gleichfalls nicht.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 40, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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