OLG Düsseldorf I-3 Wx 245/13

Juli 23, 2017
OLG Düsseldorf I-3 Wx 245/13
Vergütung für Nachlasspflegschaft,
berufsmäßige Nachlasspflegerin,
Nachlassgericht,
Stundensatz

RA und Notar Krau

Das Nachlassgericht bestellte die Beteiligte zu 3 als berufsmäßige Nachlasspflegerin für einen werthaltigen Nachlass.

Die Nachlasspflegerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 245/13

Das Nachlassgericht setzte die Vergütung auf brutto 4.026,16 € fest.

Die Beteiligte zu 1, die die Nachlasspflegschaft angeregt hatte, legte Beschwerde ein.

Problem:

Das OLG Düsseldorf musste über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für die Nachlasspflegerin entscheiden.

Streitig war insbesondere die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes.

Lösung:

Das OLG Düsseldorf änderte die angefochtene Entscheidung teilweise und setzte die Vergütung auf 3.019,33 € herab.

Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 245/13

Begründung:

  • Rechtsgrundlage: Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem VBVG.
  • Stundensatz: Das Nachlassgericht muss einen Stundensatz festsetzen und dabei die Fachkenntnisse des Pflegers und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte berücksichtigen.
  • Zeitaufwand: Der Zeitaufwand wird durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die vom Nachlasspfleger vorgelegte Aufstellung ist auf Plausibilität zu prüfen.
  • Keine Vergütung nach Prozentsätzen: Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
  • Angemessener Stundensatz: Im vorliegenden Fall war ein Stundensatz von 75 € angemessen. Die Nachlasspflegerin hatte einen Erbenermittler eingeschaltet, wodurch die Schwierigkeit der Geschäfte reduziert wurde. Die übrigen Geschäfte entsprachen den durchschnittlichen Anforderungen an eine Nachlasspflegschaft.
  • Keine Pflichtverletzung: Die Einschaltung des Erbenermittlers stellte keine Pflichtverletzung dar.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grundsätze für die Festsetzung der Vergütung berufsmäßiger Nachlasspfleger.

Das Nachlassgericht muss einen angemessenen Stundensatz festlegen, der sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet.

Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses ist nicht zulässig.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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