OLG Düsseldorf I-3 Wx 98/11

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 98/11, Beschluss vom 18.04.2011 –

Nachtragsliquidation, Vertretung der Gesellschaft im Zivilprozeß

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bestätigte die Aufhebung des Beschlusses zur Nachtragsliquidation einer GmbH,

da der ursprünglich definierte Aufgabenbereich des Nachtragsliquidators (Vertretung im Zivilprozess) abgeschlossen war und keine weiteren Aufgaben erkennbar waren.

Sachverhalt:

  • Das Amtsgericht hatte den Beteiligten zum Nachtragsliquidator einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH bestellt, um die Gesellschaft in einem Zivilprozess gegen die D. T. AG zu vertreten.
  • Das Amtsgericht fragte später beim Beteiligten nach, ob die Aufgaben erledigt seien und die Nachtragsliquidation aufgehoben werden könne.
  • Der Beteiligte verneinte dies, da noch ein Prozess anhängig sei, legte aber keine Nachweise dafür vor.
  • Das Amtsgericht hob daraufhin den Beschluss zur Nachtragsliquidation auf.
  • Der Beteiligte legte Beschwerde ein und beantragte die Ergänzung des Aufgabenkreises um die Löschung von Grundbuchvormerkungen, legte aber erst nach Aufhebung der Nachtragsliquidation entsprechende Grundbuchauszüge vor.
  • Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 98/11

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist zulässig.
    • Die Aufhebung des Beschlusses zur Nachtragsliquidation ist so zu verstehen, dass er für die Zukunft keine Legitimation mehr darstellt, nicht rückwirkend.
  • Aufhebung der Nachtragsliquidation:

    • Das Amtsgericht hat zu Recht den Beschluss zur Nachtragsliquidation aufgehoben.
    • Der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators war auf die Vertretung im Zivilprozess beschränkt.
    • Da dieser Prozess abgeschlossen war, bestand kein weiterer Vertretungsbedarf.
    • Der Beteiligte legte trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise für ein anhängiges Verfahren vor.
    • Die nachträgliche Vorlage von Grundbuchauszügen und der Antrag auf Ergänzung des Aufgabenkreises rechtfertigen keine Fortsetzung der Nachtragsliquidation.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 98/11

  • Bestellung und Abberufung des Nachtragsliquidators:

    • Es bleibt offen, ob der ursprüngliche Beschluss zur Nachtragsliquidation rechtmäßig war.
    • Der Beschluss ist jedoch bestandskräftig, da er unangefochten blieb.
    • Der Nachtragsliquidator hatte nur einen beschränkten Aufgabenkreis.
    • Die Aufhebung des Beschlusses zur Nachtragsliquidation bedeutet die Feststellung, dass der Beschluss für die Zukunft keine Legitimation mehr darstellt.
  • Erforderlichkeit einer erneuten Bestellung:

    • Ein etwaiger Antrag auf erneute Bestellung zum Nachtragsliquidator mit anderem Aufgabenkreis wurde nicht gestellt und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
    • Der Senat weist darauf hin, dass bei Bedarf ein neuer Nachtragsliquidator bestellt werden muss.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

    • Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 84 FamFG.
    • Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
    • Das OLG weist das Amtsgericht darauf hin, dass über den Geschäftswert die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 98/11

Fazit:

  • Die Aufhebung des Beschlusses zur Nachtragsliquidation war rechtmäßig, da der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators abgeschlossen war und keine weiteren Aufgaben erkennbar waren.
  • Die nachträgliche Vorlage von Grundbuchauszügen und der Antrag auf Ergänzung des Aufgabenkreises rechtfertigen keine Fortsetzung der Nachtragsliquidation.
  • Bei Bedarf kann ein neuer Nachtragsliquidator mit einem anderen Aufgabenkreis bestellt werden.
RA und Notar Krau

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