OLG Düsseldorf Urteil 6.7.2018 – I-7 U 9/17 – Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben

Juni 26, 2019

OLG Düsseldorf Urteil 6.7.2018 – I-7 U 9/17 – Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06. Juli 2018 (Az. I-7 U 9/17) betrifft den Auskunftsanspruch einer Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Erbin ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin, eines von vier Kindern der Verstorbenen, verlangt als Pflichtteilsberechtigte von der Erbin, ihrer Schwester, die Vorlage von Kontoauszügen und weiteren Belegen.

Dies sollte die erhaltenen Auskünfte überprüfen und etwaige unrechtmäßige Schenkungen oder Vermögensverschiebungen aufdecken.

Das Gericht entschied, dass ein Pflichtteilsberechtigter keinen generellen Anspruch auf die Vorlage von Kontoauszügen hat, wenn bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis angeordnet wurde.

Das Nachlassverzeichnis, das von einem Notar erstellt werden muss, stellt sicher, dass alle relevanten Vermögenswerte des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes korrekt erfasst und bewertet werden.

OLG Düsseldorf Urteil 6.7.2018 – I-7 U 9/17 – Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben

Das Nachlassverzeichnis erfüllt den Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine zusätzliche Vorlage von Belegen durch die Erbin erforderlich ist.

Die Klägerin hatte zuvor in einem anderen Verfahren einen Titel über die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben.

Das OLG stellte klar, dass das Gesetz keine weitergehende Rechenschaftspflicht des Erben vorsieht, außer in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder einer eidesstattlichen Versicherung.

Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr geforderten Kontoauszüge.

Auch im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche wird kein Anspruch auf eine weitergehende Auskunft oder Belegvorlage anerkannt, da dies nicht von § 2314 BGB gedeckt ist.

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, und sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass es keine allgemeine Pflicht zur Belegvorlage im Rahmen des Pflichtteilsrechts gibt, solange ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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