OLG Frankfurt 19 U 126/08 – Pflichtteil – unentgeltliche Zuwendung eines Unternehmens

November 4, 2017

OLG Frankfurt 19 U 126/08 – Pflichtteil – unentgeltliche Zuwendung eines Unternehmens

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt befasste sich im Urteil vom 19. U 126/08 mit der Frage, ob eine unentgeltliche Unternehmensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Pflichtteil des Empfängers anzurechnen ist.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, Sohn der Erblasserin, das Unternehmen seiner Mutter im Jahr 1981 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten.

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2005 machte er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber seiner Schwester und deren Kindern geltend.

Das Gericht stellte fest, dass bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu prüfen ist, ob der Erblasser eine Ausgleichung gemäß § 2316 Abs. 1 BGB oder eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB anordnen wollte.

Diese Entscheidung hängt vom Erblasserwillen ab, der durch eine Gesamtschau aller relevanten Umstände, wie den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Testament sowie die wirtschaftliche Bedeutung des zugewendeten Vermögensgegenstands, ermittelt werden muss.

Im vorliegenden Fall sprach der zeitliche Zusammenhang zwischen der Unternehmensübergabe im Jahr 1981 und dem Testament von 1985, in dem der Kläger enterbt wurde, dafür, dass die Erblasserin schon bei der Übergabe eine Anrechnung auf den Pflichtteil beabsichtigte.

OLG Frankfurt 19 U 126/08 – Pflichtteil – unentgeltliche Zuwendung eines Unternehmens

Dies wurde durch Aussagen von Zeugen bestätigt, die belegten, dass die Erblasserin sicherstellen wollte, dass der Kläger aus ihrem Nachlass nichts mehr beanspruchen könne.

Das Gericht entschied, dass der Kläger den Wert der Firma zum Zeitpunkt der Übertragung hätte nachweisen müssen, was ihm jedoch nicht gelungen war.

Aufgrund seiner Beweisvereitelung und der Nichterfüllung seiner Darlegungspflichten musste das Gericht den von den Beklagten angegebenen Unternehmenswert von mindestens 400.000 Euro akzeptieren.

Folglich hatte der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Pflichtteil, da der Vorempfang seinen Pflichtteilsanspruch bereits vollständig deckte.

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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