OLG Frankfurt 20 W 297/11 Prüfungspflicht Grundbuchamt Gesamtvermögensgeschäft des Ehegatten

April 6, 2019

OLG Frankfurt 20 W 297/11 Prüfungspflicht Grundbuchamt Gesamtvermögensgeschäft des Ehegatten

Der Beschluss des OLG Frankfurt behandelt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt bei der Eintragung eines Grundstücksübertragungsvertrages die Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB prüfen muss.

Gemäß dieser Norm darf ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein gesamtes Vermögen verfügen.

Im vorliegenden Fall übertrug die Ehefrau (1A) ihren halben Miteigentumsanteil an mehreren Grundstücken auf ihren Sohn (Beteiligter zu 2), wobei sie diesen mittels einer notariellen Vollmacht zur Vertretung bevollmächtigt hatte.

Der Wert der übertragenen Grundstücke lag bei etwa 3.135.000 €, während das verbleibende Vermögen der Ehefrau nur rund 250.000 € betrug.

Der Ehemann (Antragsteller) machte geltend, dass diese Übertragung seine Zustimmung gemäß § 1365 BGB erfordert hätte, da die Übertragung nahezu das gesamte Vermögen seiner Ehefrau umfasste

Das Grundbuchamt vollzog die Eigentumsumschreibung jedoch ohne die Zustimmung des Ehemanns, da der beurkundende Notar und der Sohn erklärten, dass nach ihrer Einschätzung keine Zustimmungspflicht bestehe.

Der Kläger legte daraufhin Beschwerde ein und forderte die Löschung der Eintragung oder zumindest die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO.

OLG Frankfurt 20 W 297/11 Prüfungspflicht Grundbuchamt Gesamtvermögensgeschäft des Ehegatten

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Grundbuchamt nur dann verpflichtet ist, die Zustimmung des Ehegatten zu verlangen,

wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne des § 1365 BGB hindeuten.

Solche Anhaltspunkte waren hier jedoch nicht ausreichend dargelegt worden.

Insbesondere war der Nachweis der Vermögensverhältnisse der Ehefrau unzureichend, und es gab keine positiven Beweise dafür, dass der Sohn über die Vermögenslage seiner Mutter vollständig informiert war

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Grundbuchverfahrensrechtliche Grundlagen
  4. 2.2 Bisheriger Verfahrensablauf
  5. 2.2.1 Vorangehendes Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt
  6. 2.2.2 Nachfolgendes Verfahren vor dem BGH
  7. Rechtliche Beurteilung
  8. 3.1 Rechtsgrundlagen der Prüfungspflicht des Grundbuchamts
  9. 3.2 Voraussetzungen der Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB
  10. 3.2.1 Objektive Tatbestandsmerkmale
  11. 3.2.2 Subjektive Tatbestandsmerkmale
  12. 3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zustimmungspflicht
  13. 3.4 Zuständigkeit und Ermittlungspflichten des Grundbuchamts
  14. Entscheidung des OLG Frankfurt
  15. 4.1 Begründung der Zurückweisung der Beschwerde
  16. 4.2 Überprüfung der Kenntnis des Vertragspartners
  17. 4.3 Bewertung der vorgelegten Nachweise und Erklärungen
  18. Zusammenfassung und Fazit

OLG Frankfurt 20 W 297/11 Prüfungspflicht Grundbuchamt Gesamtvermögensgeschäft des Ehegatten

Grundbuchverfahren:

Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich des Vorliegens eines Gesamtvermögensgeschäfts eines veräußernden Ehegatten

Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung.

vorgehend AG Frankfurt, 24. März 2011

nachgehend BGH 5. Zivilsenat, 21. Februar 2013, V ZB 15/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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