OLG Frankfurt am Main 01.11.2018 – 20 W 272/18 Bindung Grundbuchamt an Erbschein

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main 01.11.2018 – 20 W 272/18 Bindung Grundbuchamt an Erbschein

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 01.11.2018 (Az. 20 W 272/18) ging es um die Frage, inwieweit das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren gemäß § 35 der Grundbuchordnung (GBO) an den Inhalt eines Erbscheins gebunden ist.

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Antragstellers verstorben, und er war im Erbschein als alleiniger Vorerbe mit angeordneter Nacherbfolge ausgewiesen.

Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt zweifelte jedoch an der Richtigkeit des Erbscheins, da er meinte, der Vorerbe könne nicht zugleich Nacherbe sein.

Deshalb verweigerte er die Berichtigung des Grundbuchs und forderte das Nachlassgericht mehrmals zur Überprüfung des Erbscheins auf.

Das Nachlassgericht blieb jedoch bei seiner Einschätzung, dass der Erbschein korrekt sei, was der Rechtspfleger nicht akzeptierte.

Er wies den Antrag auf Grundbuchberichtigung schließlich zurück, mit der Begründung, der Erbschein sei inhaltlich unrichtig und rechtlich unmöglich.

OLG Frankfurt am Main 01.11.2018 – 20 W 272/18 Bindung Grundbuchamt an Erbschein

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, und das OLG Frankfurt am Main hob den Beschluss des Grundbuchamts auf.

Das OLG stellte klar, dass das Grundbuchamt grundsätzlich an den Inhalt des Erbscheins gebunden sei, solange dieser nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden sei.

Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Erbscheins durch das Grundbuchamt sei nur in Ausnahmefällen möglich,

etwa wenn nachträglich neue, erhebliche Tatsachen bekannt würden, die das Nachlassgericht bei der Ausstellung des Erbscheins nicht berücksichtigt habe.

Das OLG entschied, dass das Grundbuchamt in diesem Fall keine ausreichenden Gründe hatte, um den Erbschein in Frage zu stellen, und wies es an, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu vollziehen.

Eine abweichende Beurteilung der rechtlichen Lage durch das Grundbuchamt sei nicht gerechtfertigt, da die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbscheins beim Nachlassgericht liege.

Daher wurde der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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