OLG Frankfurt am Main 05.02.2019 – 20 W 98/18 – Sittenwidrigkeit einer Erbeinsetzung

März 14, 2019

OLG Frankfurt am Main 05.02.2019 – 20 W 98/18 – Sittenwidrigkeit einer Erbeinsetzung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2019 (Az. 20 W 98/18) behandelt die Frage der Sittenwidrigkeit einer Erbeinsetzung unter der Bedingung, dass die Enkelkinder des Erblassers diesen regelmäßig besuchen.

Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass seine Enkelkinder nur dann 50 % seines Vermögens erben sollten, wenn sie ihn mindestens sechsmal jährlich besuchen.

Andernfalls sollte das Vermögen zwischen seiner Ehefrau und seinem Sohn aufgeteilt werden.

Das Nachlassgericht hatte zunächst entschieden, dass diese Bedingung rechtlich unbedenklich und legitimes Interesse des Erblassers sei.

Es erkannte die Regelmäßigkeit der Besuche als entscheidend an und stellte fest, dass der Wille des Erblassers nicht erfüllt wurde.

Das Gericht legte das Testament so aus, dass die Besuche regelmäßig über das Jahr verteilt sein müssten, um eine fortlaufende Beziehung zwischen dem Erblasser und seinen Enkelkindern aufrechtzuerhalten.

OLG Frankfurt am Main 05.02.2019 – 20 W 98/18 – Sittenwidrigkeit einer Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt kam jedoch zu einer anderen Beurteilung und erklärte die Bedingung der regelmäßigen Besuche als sittenwidrig und damit nichtig.

Es führte aus, dass die Auflage, die Erbenstellung von den Besuchen abhängig zu machen, die Entscheidungsfreiheit der Enkelkinder in unzumutbarer Weise unter Druck setze.

Dies stelle eine unzulässige Einflussnahme auf deren Verhalten dar, was gegen die guten Sitten verstoße (§§ 134, 138 BGB).

Trotz der Sittenwidrigkeit dieser Bedingung führte das Gericht aus, dass die Erbeinsetzung der Enkelkinder im Übrigen nicht nichtig sei.

Der Erblasser hätte, so der Senat, bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Besuchsbedingung dennoch seine Enkelkinder als Miterben eingesetzt.

Die Erbeinsetzung der Enkelkinder bleibt somit bestehen, ohne dass die bedingten Besuche erforderlich sind.

Das Urteil hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau des Erblassers zurück.

Das Gericht entschied, dass die Enkelkinder Miterben sind, ungeachtet der nicht erfüllten Besuchspflicht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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