OLG Frankfurt am Main 2.1.2018 – 20 W 331/17 – Befreiung Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB

September 19, 2018

OLG Frankfurt am Main 2.1.2018 – 20 W 331/17 – Befreiung Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 2. Januar 2018 befasst sich mit der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker,

der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, sowohl die Auflassung eines Grundstücks für die Erben als auch die Annahme der Auflassung für die Vermächtnisnehmer erklären darf.

In dem Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Vorausvermächtnisse angeordnet,

wobei der Testamentsvollstrecker für die Erfüllung der Vermächtnisse verantwortlich war.

Der Testamentsvollstrecker erklärte im Rahmen seiner Aufgabe die Auflassung der betroffenen Grundstücke und beantragte die Umschreibung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete diese Vorgehensweise jedoch, da es der Ansicht war, dass die Auflassung nach §§ 873, 925 BGB

eine Einigung sowohl von Veräußerer als auch Erwerber erfordere, was hier nicht gegeben sei, da der Testamentsvollstrecker auf beiden Seiten handelte.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde wurde vom OLG stattgegeben.

OLG Frankfurt am Main 2.1.2018 – 20 W 331/17 – Befreiung Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB

Das Gericht argumentierte, dass die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testament darauf hindeutet,

dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker sowohl die Erklärung der Auflassung auf Seiten der Erben als auch deren Annahme auf Seiten der Vermächtnisnehmer übertragen wollte.

Diese Befugnis war notwendig, um den Willen der Erblasserin effektiv umzusetzen und eine zügige Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Das OLG hob daher die beanstandeten Ziffern der Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da die formalen Anforderungen

einer Zwischenverfügung nicht erfüllt waren und die erklärte Auflassung durch den Testamentsvollstrecker wirksam war.

Die Angelegenheit wurde zur weiteren Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse von Testamentsvollstreckern,

insbesondere wenn sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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