OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22

Juli 12, 2022

OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22, Beschluss vom 16.03.2022 –  Keine Befreiung des antragsstellenden Testamentvollstreckers von Gerichtsgebühren

Kurze Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

In dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22 vom 16.03.2022 wurde entschieden, dass der antragstellende Testamentvollstrecker keine Befreiung von Gerichtsgebühren erhält, selbst wenn die Erben gebührenbefreit sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde abgelehnt, da die Kosten beim Antragsteller liegen.

Die Erbscheinbeantragung dient nicht allein den Interessen der Erben, und mögliche Rückgriffsansprüche des Testamentsvollstreckers wurden als nicht relevant erachtet.

Urteilstext:

Sind die Erben von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit, führt dies nicht zu einer Befreiung des antragsstellenden Testamentvollstreckers.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22

I.

Die zwischen dem … und … 2016 verstorbene Erblasserin setzte mit privatschriftlichem Testament vom 07.03.2016 den Kinderhospiz X e.V. sowie den Y-Kinderdörfer e.V. je hälftig als Erben ein. Zur Testamentsvollstreckerin ernannte sie die Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 1) nahm die Testamentsvollstreckung an und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie eines Erbscheins.

Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, das in der Beschwerde allein gegenständlich ist, wurden zunächst vom Nachlassgericht keine Gebühren angesetzt, da es sich bei den beiden Erben um gemeinnützige Vereine handelt.

Der Kinderhospiz X e.V. ist durch Bescheid des Finanzamts Stadt1 als gemeinnützig anerkannt worden (Bl. 72 d.A.), der Y-Kinderdörfer e.V. durch Bescheid des Finanzamts Stadt2 (Bl. 75 d.A.).

Gegen die Unterlassung des Kostenansatzes wandte sich die Beteiligte zu 2) und wies darauf hin, dass es insofern auf die Antragstellereigenschaft der Beteiligten zu 1) ankomme, die nicht gebührenbefreit sei.

Daraufhin erstellte das Nachlassgericht unter dem 19.04.2021 eine Kostenrechnung über 885 € für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins nach Nr. 12210 KV GNotKG zu Lasten der Beteiligten zu 1) (Vor Bl. 1 d.A.).

Gegen die Kostenrechnung vom 19.04.2021 hat die Beteiligte zu 1) am 28.04.2021 Erinnerung eingelegt (Bl. 105 d.A.) und diese mit Schreiben vom 29.06.2021 (Bl. 117 d.A.) weiter begründet.

Sie hat die Erinnerung im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Erbschein allein im Interesse der Erben beantragt habe, die gebührenbefreit seien, sodass es auf deren Person ankomme.

Das Nachlassgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 27.12.2021 (Bl. 124 d.A.) zurückgewiesen. Diesen hat es damit begründet, dass der Ansicht der Beteiligten zu 2) zu folgen sei, wonach es nur auf die Gebührenfreiheit des Antragstellers selbst ankomme.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 14.01.2022 Beschwerde eingelegt (Bl. 130 d.A.).

Darin wiederholt sie ihre Auffassung, wonach es auf die Erben ankomme, da der Erbschein in ihrem Interesse beantragt worden sei, und vertritt weiterhin die Meinung, es dürfe nicht darauf ankommen, ob die Erben selbst den Antrag stellten oder die Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin dies für die Erben in einer vertreterähnlichen Stellung erledige.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 153 d.A.).

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins sind zu Recht in Ansatz gebracht worden.

OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22

1. Dies folgt aus der Struktur des Kostenrechts, die durch § 22 Abs. 1 GNotKG vorgegeben ist.

Danach haftet im Antragsverfahren immer der Antragsteller, sofern das Gesetz keine anderweitige Regelung trifft. Antragsteller war hier die – nicht gebührenbefreite – Beteiligte zu 1).

Auf die Gebührenbefreiung der beiden Erben gemäß § 2 Abs. 2 GNotKG i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 JKostG HE kommt es daher nicht an.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 08.09.2016 – 21 W 62/16 – ausgeführt hat, dass die Stellung des Testamentsvollstreckers der eines gesetzlichen Vertreters in gewissen Beziehungen angenähert sei und es daher für die Gebührenbefreiung auf die Erben ankomme, wird daran nicht mehr festgehalten.

Die Frage ist in der damaligen Entscheidung auch nicht tragend geworden, da einer der beiden Erben dort nicht gebührenbefreit war.

Entscheidend gegen diesen Ansatz spricht jedenfalls die Rechtsnatur des Testamentsvollstreckers, der kein Vertreter der Erben ist, sondern ein eigenes, privates Amt wahrnimmt (sog. Amtstheorie).

Zwar treffen einige Wirkungen der Testamentsvollstreckung die Erben, doch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung des Testamentsvollstreckers deutlich von der Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Insbesondere können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker selbst geltend machen (§ 2213 BGB) und die Erben sind nicht verfügungsbefugt, solange die Testamentsvollstreckung andauert (§§ 2211, 2212 BGB).

Die Rechtsnatur des Testamentsvollstreckers als Inhaber eines privaten Amtes ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt seit RGZ 56, 327, 330, und es gibt auch im Kostenrecht keinen Anlass, davon abzuweichen. Vielmehr folgt das Kostenrecht dem materiellen Recht.

Da der Testamentsvollstrecker einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im eigenen Namen stellt, auch wenn die Wirkungen dieses Antrags für den Erben eintreten, kommt es auf seine Person an.

Er ist daher der Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG.

Der Senat hält damit an seinem nachfolgenden Beschluss vom 18.07.2019 – 21 W 24/19 – fest, wonach die Gebührenfreiheit nach § 7 JKostG HE nur dann gilt, wenn der Kostenschuldner selbst die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Für diese Lösung spricht auch die Systematik des GNotKG.

Dem Gesetzgeber ist die Problematik, dass hinter einem Antragsteller gegebenenfalls andere Personen stehen können, die gebührenbefreit sind, nämlich keinesfalls verborgen gewesen.

Vielmehr wurde insofern in § 2 Abs. 4 GNotKG geregelt, dass in solchen Fällen eine Haftung der persönlich Kosten- oder Gebührenbefreiten dann in Betracht kommt, wenn sie kraft Gesetzes haften (§ 27 Nr. 3 GNotKG) oder wenn sie als Erben haften (§ 24 GNotKG).

Ist also etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Antragsteller, deren Gesellschafter gebührenbefreit sind, so können diese trotzdem in Anspruch genommen werden, da sie entsprechend § 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft haften.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass in allen anderen, vom Gesetz nicht vorgesehenen Fällen, keine Berücksichtigung der Personen erfolgt, die hinter dem Antragsteller stehen.

Weder können sie als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden, noch kann eine ihnen zugutekommende Gebühren- oder Kostenbefreiung auf den Antragsteller “durchschlagen”.

Vielmehr lässt es das Gesetz in dieser Konstellation bei der alleinigen Inanspruchnahme des Antragstellers nach § 22 GNotKG bewenden.

OLG Frankfurt am Main 21 W 10/22

Dies kann sich in dem Fall, dass der Testamentsvollstrecker persönlich gebührenbefreit ist, umgekehrt auch zu seinen Gunsten auswirken, da eine § 2 Abs. 4 GNotKG entsprechende Regelung für diesen Fall vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist.

Zwar folgt daraus, dass es im Ergebnis einen entscheidenden Unterschied macht, ob der Testamentsvollstrecker den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt oder die Erben selbst den Antrag stellen.

Allerdings beruht dieser Unterschied auf dem materiellen Recht und kann im Kostenverfahren nicht anders entschieden werden.

2. Der von der Beteiligten zu 1) erhobene Einwand, der Erbschein diene allein den Interessen der Erben, sodass es auf deren Gebührenbefreiung ankomme, verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

Der Gesetzgeber hat in § 24 GNotKG die Kostenschuldnerschaft der Erben für bestimmte Fälle angeordnet, wozu der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aber gerade nicht gehört. Insofern verbleibt es daher bei der Antragstellerhaftung nach § 22 GNotKG.

Es würde das Kostenverfahren überfrachten, darüber hinaus weitergehende Interessen der Erben und sonstigen Beteiligten gegeneinander abzuwägen, zumal es vom Einzelfall abhängig ist, ob der Erbe ein Interesse an der Erteilung eines Erbscheins hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall ist ein Interesse der Erben an der Erteilung des Erbscheins auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Der Erbe benötigt etwa dann einen Erbschein, wenn zur Erbschaft Grundstücke gehören und das Testament nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, da er dann nur mittels eines Erbscheins seine Berechtigung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen kann (§ 35 Abs. 1 GBO).

Grundstücke hat die Erblasserin aber vorliegend soweit ersichtlich nicht hinterlassen (vgl. vorläufiges Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers zum 28.04.2016, Bl. 15 d.A.).

Davon abgesehen benötigt der Erbe keinen Erbschein; vielmehr steht es ihm frei, sein Erbrecht auf andere Art und Weise nachzuweisen (st. Rspr. seit RGZ 54, 343, 344), im vorliegenden Fall etwa durch Vorlage der Abschrift des handschriftlichen Testaments.

In manchen Fällen kann ein Erbschein außerdem wegen der Gutglaubenswirkungen der §§ 2365-2367 BGB für den Erben von Interesse sein, etwa wenn Nachlassforderungen eingezogen oder Nachlassgegenstände veräußert werden sollen.

Auch dies ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

Wenn es wie hier um eine reine Abwicklungsvollstreckung geht, ist das Testamentsvollstreckerzeugnis ausreichend, um die Legitimationswirkung für den Testamentsvollstrecker nach außen hin zu gewährleisten und den Nachlass entsprechend dem Willen der Erblasserin verteilen zu können.

Letztlich musste ein etwaiges Interesse der Erben am Erhalt eines Erbscheins aber auch nicht weiter aufgeklärt werden, da diese Interessenlage im Einzelfall ohnehin nicht zu einer anderen Kostenverteilung als von § 22 GNotKG vorgegeben führen könnte.

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3. Auch der andere Einwand der Beteiligten zu 1), dass die privilegierten Erben im Wege des Rückgriffs vom Testamentsvollstrecker auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen werden könnten, sodass die Befreiung für sie im Ergebnis gar nicht zum Tragen käme, verfängt nicht.

Diese Überlegung kam auch schon im Beschluss des Senats vom 18.07.2019 – 21 W 24/19 – zum Ausdruck, wo der Senat sie als im Beschwerdeverfahren unerheblich angesehen hat.

Daran wird im Ergebnis festgehalten.

Zum einen erscheint nämlich schon grundsätzlich fraglich, ob mögliche Rückgriffsansprüche im Kostenverfahren Berücksichtigung finden können.

Denn die Frage des Rückgriffs- bzw. Erstattungsanspruchs des Testamentsvollstreckers gegen den Erben ist eine nur in diesem Rechtsverhältnis gesondert zu beurteilende Frage, die sich nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften richtet (§§ 2218, 670 BGB).

Es würde das Kostenverfahren über Gebühr beanspruchen, hier jeweils im Einzelfall das Innenverhältnis aufzuklären und den Inhalt eines möglichen Regressanspruchs zu prüfen.

Außerdem würde die Berücksichtigung der Frage des Rückgriffs im vorliegenden Fall auch nicht zu einer anderen Entscheidung führen, da ein Rückgriff unter den vorliegenden Umständen nicht zu befürchten steht.

Der Testamentsvollstrecker kann nach den §§ 2218, 670 BGB nämlich nur den Ersatz derjenigen Aufwendungen vom Erben verlangen, die er nach den gegebenen Umständen für notwendig halten durfte.

Der Kostenaufwand für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist aber nicht notwendig gewesen, da die Erben diesen Antrag stattdessen einfach selbst hätten stellen können.

Dies hatte der Y-Kinderdörfer e.V. auch zunächst so angekündigt (Schreiben vom 28.06.2016, Bl. 26 d.A.).

Dann wären keine Gebühren angefallen.

Die Aufwendungen des Testamentsvollstreckers für die eigene Antragstellung sind also ohnehin gegenüber den Erben nicht erstattungsfähig.

Letztlich musste aber auch diese Frage vorliegend nicht weiter aufgeklärt werden, da die Berücksichtigung von Regressansprüchen im Kostenverfahren zwischen anderen Beteiligten nicht berücksichtigungsfähig ist, sondern einem gegebenenfalls separat zu führenden Zivilprozess zwischen diesen Parteien vorbehalten bleiben muss.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG); sie ist rechtskräftig.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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