OLG Hamm 10 U 15/16 Testamentsvollstrecker – Erfüllung Verschaffungsvermächtnis

Mai 27, 2018

OLG Hamm 10 U 15/16 Testamentsvollstrecker – Erfüllung Verschaffungsvermächtnis

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Fall 10 U 15/16, dass der Testamentsvollstrecker (der Beklagte) nicht für die Nichterfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses haftet, wenn diese Nichterfüllung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

Die Klägerin, zweite Ehefrau des Verstorbenen, erhob Klage gegen den Testamentsvollstrecker, weil dieser ein ihr vermachtes Grundstück nicht übertrug.

Der Grund für die Nichterfüllung lag in der Insolvenz des Nachlasses, die durch hohe Schulden und unvorhergesehene Liquiditätsprobleme verursacht wurde.

Der Erblasser hatte in einem früheren Testament seine Töchter als Erbinnen eingesetzt und der Klägerin ein Wohnrecht sowie ein Geldvermächtnis hinterlassen.

Später setzte er ihr das oben erwähnte Grundstück als Vermächtnis aus, das jedoch nur teilweise im Eigentum des Erblassers stand und von seiner ersten Ehefrau

auf ihn übertragen werden sollte, sobald diese aus den gemeinsam aufgenommenen Darlehen entlassen wäre.

Da die Schulden bei einer Bank nicht vollständig abgelöst werden konnten, scheiterte die Eigentumsübertragung.

Der Testamentsvollstrecker konnte nachweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner Pflichten eingesetzt hatte.

OLG Hamm 10 U 15/16 Testamentsvollstrecker – Erfüllung Verschaffungsvermächtnis

Die hohen Schulden und der unvorhergesehene Wegfall von Mieteinnahmen führten jedoch zur Insolvenz, wodurch er das Vermächtnis nicht mehr erfüllen konnte.

Weder eine fehlerhafte Verwaltung noch eine Vernachlässigung seiner Pflichten durch den Testamentsvollstrecker konnte nachgewiesen werden.

Das Gericht sah daher keine schuldhafte Pflichtverletzung und wies die Klage der Klägerin auf Schadensersatz ab.

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da der Testamentsvollstrecker innerhalb seines Ermessens gehandelt hatte und keine Pflichtverletzung erkennbar war.

Auch die Vorwürfe, dass er keine ordnungsgemäße Liquiditätsplanung vorgenommen oder Möglichkeiten zur Liquiditätsverbesserung ausgelassen habe, erwiesen sich als unbegründet.

Die Entscheidung wurde somit in erster und zweiter Instanz bestätigt, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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