OLG Hamm 10 U 61/07

August 27, 2017

OLG Hamm 10 U 61/07, Urteil vom 23. Januar 2014 Verfahrensunterbrechung: Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Partei

Erklärt ein neuer Beteiligter die Aufnahme eines nach dem Tod einer Partei unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, so entscheidet das Gericht auch über dessen Recht zur Aufnahme des Verfahrens.

Die erst in den Gründen des Endurteils getroffene Entscheidung über die Rechtsnachfolge gem. §§ 246 Abs. 2 Halbs. 1, 239 Abs. 1 ZPO ist gem. § 512 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens von Amts wegen, d.h. ohne besondere Rüge des Berufungsführers zu überprüfen.

Hätte das Verfahren schon vor dem Landgericht mit den jetzigen Beklagten nicht fortgesetzt werden dürfen, weil sie tatsächlich nicht Rechtsnachfolger waren, fehlt es an einer formellen Beschwer der Klägerin, die den Rechtsstreit gegen die jetzigen Beklagten fortsetzen wollte und noch jetzt eine weitere Verurteilung der Beklagten begehrt.

Tenor OLG Hamm 10 U 61/07

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) wird das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 6) bleibt unberührt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit ihre Berufung zurückgewiesen wird, wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) mittels Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. einhundertundzehn Prozent des aus diesem Urteil für den jeweiligen Beklagten zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe OLG Hamm 10 U 61/07

I.

Die Parteien streiten um Pflichtteilsergänzung.

Aus der ersten Ehe des am …1933 in Stadt B im Landkreis B2 (jetzt B im Kreis B3) geborenen, zuletzt in C im Märkischen Kreis wohnhaften und am …1997 ebenda verstorbenen D (Erblasser) und der D2 geb. D3 gingen zwei Kinder hervor, nämlich der am …1962 geborene und am …10.2003 verstorbene Sohn F (F) sowie die am …1963 geborene Tochter F2. Die erste Ehe des Erblassers wurde geschieden. In zweiter Ehe war der Erblasser seit dem …1987 mit der am …1941 geborenen Klägerin verheiratet. Weiteren leibliche oder an Kindes Statt angenommenen Kinder hatte der Erblasser nicht. Aus der im Jahr 1988 geschlossenen Ehe des Sohns F und der jetzigen Beklagten zu 1) gingen vier Töchter hervor, nämlich die jetzigen Beklagten zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5).

OLG Hamm 10 U 61/07

Durch Verträge vom 07.10.1991 zur Urkunde des Notars G in C (UR-Nr. …/1991; Anlage zur Klageschrift) bzw. vom 23.05.1997 zur Urkunde des Notars G2 in G3 (UR-Nr. …/1997; Anlage zur Klageschrift) setzten sich der Erblasser und die Klägerin gegenseitig zu Erben ein.

Zum Vermögen des Erblassers gehörte insbesondere der in der Höferolle eingetragene “H-Hof” in C mit der Hofstelle T-Straße und dem Einfamilienhaus T (Amtsgericht Iserlohn, Grundbuch von G4, Bl. …). Die Wirtschaftsflächen des Hofs umfassten rund 109 Hektar, die zu etwa 77 v.H. zur Forstwirtschaft und zu etwa 32 v.H. zur Landwirtschaft dienten. Die landwirtschaftlichen Flächen hatte der Erblasser langfristig verpachtet, die forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftete er selbst, ließ die eigentlichen Forstarbeiten allerdings überwiegend von Lohnunternehmern ausführen. Weitere gehörte zum Vermögen des Erblassers auch das Grundstück H-Straße in C mit aufstehendem Wohn- und Geschäftshaus (Amtsgericht Iserlohn, Grundbuch von Iserlohn, Bl. …).

Aufgrund “Hof- und Hausgrundstücksübertragungsvertrag” vom 15.04.1995 zur Urkunde des Notars I in C (UR-Nr. …/1995; Anlage zur Klageschrift) übereignete der Erblasser dem Sohn F den H-Hof und das Hausgrundstück H-Straße. Der Sohn F versprach dabei, den H-Hof ausschließlich leiblichen Abkömmlingen zu vererben, außerdem die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandrechte zu übernehmen und den Erblasser von den gesicherten Forderungen freizustellen, ferner dem Erblasser u.a. ein Wohnrecht sowie dem Erblasser bzw. der Klägerin eine Rente zu gewähren und schließlich der Schwester F2 einen Betrag von DM 75.000,00 zu zahlen. Da der Sohn F ausgebildeter Bankkaufmann war, erhob das zuständige Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht- Menden jedoch Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Sohns F i.S.d. Höfeordnung. Der Erblasser und der Sohn F schlossen darauf am 02.09.1995 zur Urkunde des Notars J in C (UR-Nr. …/1995; Anlage zur Klageschrift) eine Zusatzvereinbarung zum Übertragungsvertrag, in der sie insbesondere übereinkamen, dass der H-Hof aus der Höferolle gelöscht und nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Landgüter übereignet werden solle. Der Hofvermerk wurde am 29.09.1995 im Grundbuch gelöscht, und schon am 28.09.1995 wurden der Sohn F als Eigentümer sowie das Wohnrecht des Erblassers eingetragen. Ebenso wurde der Sohn F als Eigentümer des Grundstücks H-Straße im Grundbuch eingetragen.

Bereits im Jahr 1996 entzweiten sich der Erblasser und der Sohn F, weshalb der Erblasser dem Sohn F mit Schreiben vom 13.11.1996 den Widerruf der Verträge vom 15.04. und 02.09.1995 wegen groben Undanks erklärte. Die vor dem Landgericht Hagen erhobene Klage des Erblassers auf Rückübereignung der Liegenschaften blieb jedoch ohne Erfolg (9 O 308/97). Eine weitere Klage auf Rückübereignung der Liegenschaften, die die Klägerin -als Erbin des Erblassers- nun auf einen Rücktritt vom Übertragungsvertrag vom 15.04.1995 stützte, weil der mittlerweile verstorbene Sohn F mangels letztwilliger Verfügung nicht allein von seinen leiblichen Abkömmlingen -sondern auch von seiner Ehefrau- beerbt worden sei, hatte vor dem Landgericht Hagen Erfolg, wurde vom erkennenden Senat jedoch rechtskräftig abgewiesen (8 O 200/04 – 10 U 47/05).

Den gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin wegen Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung gegen den Sohn F und die Tochter F2 -ehemals Beklagte zu 1) und zu 6)- anhängig gemacht.

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Der Nachlass des Erblassers war -im wesentlichen unbestritten- wie folgt überschuldet:

Haben-Nachlass

  1. a) Haushaltsgegenstände und Möbel DM 30.000,00

Die Klägerin hat hierzu behauptet, der Wert betrage DM 20.000,00, die Beklagten haben erwidert, der Wert betrage DM 40.000,00. Das Landgericht hat den Wert auf DM 30.000,00 geschätzt, was die Parteien im zweiten Rechtszug nicht angefochten haben.

  1. b) PKW Volkswagen J2, Baujahr 1986 DM 3.000,00
  2. c) ein dreiläufiges Jagdgewehr (“J3”) DM 3.250,00

Die Klägerin hat hierzu behauptet, der Wert betrage DM 3.000,00, die Beklagten haben behauptet, der Wert betrage DM 3.500,00. Das Landgericht hat den Wert -ausweislich der Entscheidungsgründe und entgegen dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 668, 680- wiederum geschätzt auf DM 3.250,00, was die Parteien im zweiten Rechtszug ebenso nicht angefochten haben.

  1. d) zwei weitere Gewehre DM 600,00

Haben-Nachlass gesamt DM 36.850,00

Soll-Nachlass

  1. a) Einkommensteuerschulden der Jahre 1986 bis 1988 DM 262.246,00

Die Einkommensteuerschulden wurden erst nach dem Erbfall festgesetzt und vom Sohn F beglichen.

  1. b) Darlehensschulden bei der Sparkasse C DM 10.000,00
  1. c) offene Krankenversicherungsbeiträge DM 2.193,40
  1. d) offene Arztrechnungen vom 09. und 10.06.1997 DM 500,00
  1. e) verschiedene offene Rechnungen DM 2.000,00

Soll-Nachlass gesamt ./. DM 276.939,40

Nachlass insgesamt ./. DM 240.089,40.

Die Klägerin hatte vom Erblasser folgende Schenkungen erhalten:

im Jahr 1978: ein Armband in Gold DM 1.190,00

im Jahr 1980: einen Nähtisch DM 1.000,00

im Jahr 1987: ein Ring mit einem Jaspis-Stein DM 900,00

im Jahr 1993: ein Kirschholz-Bett DM 1.200,00

im Jahr 1994: eine Perlenkette DM 1.400,00

im Jahr 1997: eine Diamant-Brosche mit DM 6.000,00

zwei künstlichen blauen Steinen

zusammen DM 11.690,00.

Ihre Ansprüche gegen die Tochter F2 und den Sohn F auf Ergänzung ihres Pflichtteils hat die Klägerin wie folgt berechnet:

  1. Schenkungen des Erblassers an die Tochter F2
  1. Eigentumswohnung in Schwerte-Villigst DM 105.000,00
  2. Geldbetrag DM 50.000,00

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Unbestritten hatte der Erblasser gegenüber seiner Mutter eine Verbindlichkeit i.H.v. DM 100.000,00, die die Mutter i.H.v. jeweils DM 50.000,00 schenkweise auf die Tochter F2 und den Sohn F übertrug und auf die der hier fragliche Geldbetrag gezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.10.1966 zur Urkunde des Notars J4 in B (UR-Nr. …/1966; Anlage zur Klageschrift) verwiesen.

  1. Möbel DM 31.800,00

Schenkungen an die Tochter F2 insgesamt DM 186.800,00

  1. Schenkungen des Erblassers an den Sohn F
  1. Farm in Kanada DM 800.000,00

Klägerin und Beklagte haben dann “nur für den ersten Rechtszug” einen Wert der Farm in Kanada i.H.v. DM 150.000,00 unstreitig gestellt.

  1. Liegenschaften in Deutschland
  1. a) H-Hof

rund 440 Morgen Land DM 2.990.194,50

Hofstelle T2 15 DM 500.000,00

(Hofgebäude, Stallungen, Nebengebäude)

Inneneinrichtung Hauptgebäude DM 20.000,00

schlagreife Holzbestände DM 200.000,00

DM 3.710.194,50

Die Klägerin ist dabei der Ansicht gewesen, der H-Hof sei mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Die Klägerin hat zuletzt einen Wert der schlagreifen Holzbestände i.H.v. DM 1.242.472,00 und einen zusätzlichen Wert der Eigenjagd i.H.v. EUR 173.000,00 behauptet (Bl. 310 d.A.).

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, der H-Hof sei Landgut i.S.d. §§. 2049, 2312 BGB und darum lediglich mit seinem Ertragswert anzusetzen. Die Beklagten haben hierzu behauptet, der H-Hof sei zur Zeit des Erbfalls geeignet gewesen, den Lebensunterhalt des Sohns F und seiner Familie zu einem erheblichen Teil zu decken, und der Sohn F habe den H-Hof auch gleich dem Erblasser weiter bewirtschaften wollen. Dazu habe er zunächst seine Anstellung als leitender Bankangestellter im Börsengeschäft mit einem unbestrittenen Jahresgehalt von zuletzt DM 350.000,00 beibehalten und die wesentlichen Entscheidungen der Hofbewirtschaftung an Wochenenden fällen wollen, um dann im Alter von etwa 45 Jahren aus seiner Anstellung auszuscheiden und sich ganz dem H-Hof zu widmen.

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Unbestritten erwarb der Sohn F nach dem Erbfall weitere Forstflächen zum H-Hof hinzu und bezog im Jahr 2002 das Hofgebäude, nachdem die Klägerin es geräumt hatte und nachdem es aufwendig instandgesetzt worden war. Ebenso unbestritten hielt sich der Sohn F werktags in Frankfurt am Main auf und ging dort seiner Anstellung nach.

Hilfsweise habe die Beklagten sämtliche Verkehrswertangaben bestritten. Namentlich habe vorerst kein Holz mehr geschlagen werden dürfen, weil der Erblasser die schlagreifen Holzbestände erschöpft habe.

  1. b) Haus T DM 200.000,00

Die Klägerin hat zuletzt einen Wert des Hauses T i.H.v. DM 360.000,00 behauptet.

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, das Haus T sei Teil des Landguts H-Hofs und deshalb nicht mit einem eigenem Wert anzusetzen.

  1. c) Hausgrundstück H-Straße DM 400.000,00

Die Beklagten haben erwidert, der Verkehrswert betrage nur bis zu EUR 200.000,00.

  1. d) abzüglich übernommener Verbindlichkeiten des Erblassers
  2. aa) langfristige Verbindlichkeiten des H-Hofs DM 677.670,76

laut Bilanz zum 30.09.1995 (Bl. 224 d.A.)

bb) Darlehen gesichert durch das Hausgrundstück H-Straße DM 388.869,33

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cc) Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt C DM 262.246,00

./. DM 1.328.786,09

Schenkungswert der übernommenen Liegenschaften in Deutschland danach:

DM 2.981.408,41

Der Beklagte hat hierzu behauptet, er habe Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers i.H.v. DM 1.346.115,76 (Bl. 68 d.A.) übernommen und hierfür Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen S.

  1. Geldbetrag DM 50.000,00

Insoweit gilt das oben zur entsprechenden Zahlung an die Tochter F2 Gesagte.

  1. 4. Möbel

ein Nussbaumschrank DM 1.000,00

eine Nussbaum-Wurzelholz-Kommode DM 1.000,00

ein Bücherschrank DM 3.000,00

DM 5.000,00

Schenkungen an den Sohn F insgesamt DM 3.836.408,41

III.

Pflichtteilsergänzung

Schenkungen an die Tochter F2 und den Sohn F insgesamt:

DM 4.023.208,41

davon 1/4 gemäß dem Pflichtteilsanteil der Klägerin DM 1.005.802,10.

Die Klägerin hat die Klage zunächst gegen den Sohn F und die Tochter F2, die ehemaligen Beklagten zu 1) und zu 6) erhoben. Nachdem der Sohn F verstorben war, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 15.12.2003 beantragt, die jetzigen Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) (Beklagte) zur Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits und über die Hauptsache zu laden (Bl. 502 d.A.) und mit weiteren Schriftsätzen vom 24.03., 02.04. und 19.04.2004 jeweils die “Aufnahme” des Rechtsstreits gegen die Beklagten erklärt (Bl. 520, 522, 524 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Sohns F -und der Beklagten- hat mit Schriftsatz vom 10.12.2003 die Aussetzung des Verfahrens beantragt (Bl. 500 d.A.), mit Schriftsatz vom 12.01.2004 allerdings die Aufnahme des Verfahrens für die jetzige Beklagte zu 1) erklärt (Bl. 507 d.A.). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.03.2004 das Verfahren ausgesetzt (Bl. 517 d.A.). Die Beklagten haben schließlich mit Schriftsatz vom 21.01.2005 die Aufnahme des Verfahrens erklärt (Bl. 547 d.A.).

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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zur Befriedigung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin i.H.v. DM 1.005.802,10 entspr. EUR 514.258,44 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit die Zwangsvollstreckung in die beim Amtsgericht Iserlohn im Grundbuch vom G4 auf Bl. … eingetragenen Grundstücke zu dulden,

ferner festzustellen, dass die ehemalige Beklagte zu 6) verpflichtet sei, an die Klägerin DM 50.000,00 entspr. EUR 25.564,59 zu zahlen und einen Empire-Schrank, einen Tisch und zwei Stühle herauszugeben, soweit die Beklagten zur Pflichtteilsergänzung nach dem Erblasser nicht verpflichtet seien.

Alle Beklagten haben stets beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 08.01.2002 (Bl. 199 d.A.) durch schriftliche und ergänzende mündliche Gutachten der Sachverständigen K, K2 und K3.

Durch Urteil vom 31.05.2007 hat es der Klage gegen die Beklagten wegen eines Zahlungsanspruchs i.H.v. DM 444.915,25 entspr. EUR 227.481,55 nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Ebenso hat das Landgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 6) abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ergänzung des Pflichtteils folge aus §§. 2329, 2325 BGB. Als Ehefrau und alleiniger Vertragserbin des Erblassers stehe der Klägerin gem. §§. 1931, 1371 Abs. 1, 2303 Abs. 1 S. 2 BGB ein Pflichtteilsanteil von 1/4 des Nachlasses zu. Da der Nachlass überschuldet sei, müsse die Klägerin ihren Pflichtteil gem. §. 2328 BGB auch nicht selbst ergänzen. Dagegen habe der Sohn F den Pflichtteil der Klägerin wegen seiner vom Erblasser empfangenen Schenkungen ergänzen müssen. Diese Pflicht treffe nun die Beklagten als Erben des Sohns F gem. §. 1922 BGB.

Die Pflichtteilsergänzung sei wie folgt zu berechnen:

I.

tatsächlicher Nachlasswert ./. DM 240.089,40

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II.

zuzüglich Schenkungen an die Tochter F2 DM 0,00

Bei Schenkung der Eigentumswohnung habe die Ehe zwischen Klägerin und Erblasser und damit ein Pflichtteilsrecht der Klägerin noch nicht bestanden. Die Zahlung i.H.v. DM 50.000,00 sei nicht unentgeltlich i.S.d. §. 516 Abs. 1 BGB erfolgt, sondern zur Erfüllung i.S.d. §. 362 Abs. 1 BGB der von der Mutter des Erblassers geschenkten Forderung. Die Möbel schließlich seien Ausstattung i.S.d. §. 1624 BGB gewesen, die nicht zu einer Ergänzung des Pflichtteils verpflichten könnten.

III.

zuzüglich Schenkungen an den Sohn F

  1. Farm in Kanada DM 150.000,00
  2. H-Hof DM 3.401.300,00

Der H-Hof sei mit seinem Verkehrswert anzusetzen, weil der Ansatz des Ertragswert gem. §. 2312 BGB vorausgesetzt hätte, dass dies auch zur Zeit des Erbfalls noch dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, was unbestritten nicht der Fall gewesen sei. Der Verkehrswert des H-Hofs wie der übrigen Liegenschaften ergebe sich -was das Landgericht im einzelnen ausgeführt hat- aus den eingeholten sachverständigen Gutachten.

  1. Haus T DM 360.000,00
  2. Hausgrundstück H-Straße DM 243.000,00
  3. Geldbetrag DM 0,00

Insofern gelte das oben zur Tochter F2 Gesagte.

  1. Möbel DM 0,00

Die Möbel seien Gegenstand von Anstandsschenkungen i.S.d. §. 2330 BGB gewesen, die ebenfalls nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichten könnten.

Schenkungen an den Sohn F insgesamt DM 4.154.300,00.

IV.

zuzüglich Schenkungen an die Klägerin i.H.v. DM 226.998,00

nämlich des versilberten Werts des Rentenrechts aus dem Übertragungsvertrag. Bei einer monatlichen Rate i.H.v. DM 1.500,00 und einer durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer der Klägerin von 78 Jahren fielen für die Zeit vom Erbfall am 11.06.1997 bis zum 27.08.2019 Zahlungen i.H.v. DM 396.000,00 an, die mit sechs v.H. abzuzinsen seien und somit einen Schenkungswert i.H.v. DM 226.998,00 ergäben. Das Rentenrecht der Klägerin sei auch nicht lediglich eine ehebezogene unbenannte Zuwendung, weil der Erblasser denknotwendig nicht habe erwarten können, dass er am Vermögenswert noch werde teilhaben können, da die Rentenzahlungen an die Klägerin erst nach seinem Tod einsetzen sollten.

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V.

abzüglich vom Sohn F übernommener Belastungen

  1. Wohnrecht des Erblassers DM 31.017,60

Der unbestrittene monatliche Wohnwert für 180m² Wohnfläche zu je DM 7,18 sei nur für die Zeit zwischen dem 15.04.1995 und dem 11.06.1997 anzusetzen, da der Erblasser bei Abschluss des Übergabevertrags bereits alkoholkrank gewesen sei.

  1. Rentenrecht des Erblassers DM 54.000,00

Für die monatliche Rentenzahlung i.H.v. EUR 2.000,00 gelte das zum Wohnrecht Gesagte entsprechend.

  1. Rentenrecht der Klägerin DM 226.998,00

Insoweit gelte das oben IV. Gesagte.

  1. Abfindung der Schwester F2 DM 75.000,00
  2. Verbindlichkeiten des Hofs (ohne Steuerschulden) DM 1.066.540,00

Die Übernahme weiterer Verbindlichkeiten hätten die Beklagten bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, und ihr darauf gerichteter Beweisantritt sei aus Sicht der Kammer untauglich.

VI.

ergänzter Nachlasswert DM 2.687.653.

davon stehe der Klägerin 1/4 zu, also DM 671.913,25,

worauf sich die Klägerin allerdings gem. §. 2327 BGB ihre Schenkung des Rentenrechts i. H. v.

./. DM 226.998,00

anrechnen lassen müsse, so dass ein ausgleichspflichtiger Betrag verbleibe

  1. H. v. DM 444.915,25.

( EUR 227.481,55)

Das Urteil ist Klägerin und Beklagten am 04.06.2007 zugestellt worden (Bl. 724, 725 d.A.). Die Klägerin hat am 25.06.2007 Berufungs- und am 03.09.2007 Berufungsbegründungsschrift einreichen lassen (Bl. 735, 750 d.A.). Die Beklagten haben am 13.06.2007 Berufungs- und am 05.09.2007 Berufungsbegründungsschrift einreichen lassen (Bl. 732, 771 d.A.).

Die Klägerin wiederholt, vertieft und erweitert ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie im wesentlichen aus, ihr Rentenrecht sei nicht als Schenkung, sondern als ehebezogene unbenannte Zuwendung zu werten, weshalb ihre Pflichtteilsergänzung insbesondere nicht um den Rentenwert gekürzt werden dürfe. Schon im Erbvertrag der Eheleute aus dem Jahr 1991 sei ein Altenteilsrecht vereinbart gewesen, und die Rentenzahlung solle ihr zur angemessenen Alterssicherung dienen.

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Nur hilfsweise wendet sich die Klägerin teilweise gegen die vom Landgericht übernommenen Wertungen der sachverständigen Gutachten, im übrigen aber gegen die teilweise Abweisung ihres Zinsbegehrens.

Ferner bringt die Klägerin jetzt vor, der Erblasser habe bereits am 20.02.1995 einen Hirnschlag erlitten, und seine Lebenserwartung habe nur mehr wenige Jahre betragen (Bl. 864 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zur Befriedigung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin i.H.v. DM 671.913,25 entspr. EUR 343.543,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2000 die Zwangsvollstreckung in die beim Amtsgericht Iserlohn im Grundbuch vom G4 auf Bl. … eingetragenen Grundstücke zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

das vorgenannte Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Auch die Beklagten wiederholen, vertiefen und erweitern ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie sind insbesondere weiterhin der Ansicht, dass der H-Hof als Landgut mit seinem Ertragswert anzusetzen sei, da es auf den Willen des Erblassers zur Zeit des Übertragungsvertrags ankomme. Sofern der H-Hof hilfsweise mit seinem Verkehrswert anzusetzen sei, sei die Beweiswürdigung des Landgerichts mangels Einholung eines Obergutachtens fehlerhaft, da ein vor dem Finanzgericht eingeholtes Gutachten des Sachverständigen M einen wesentlich geringeren Verkehrswert ergeben habe.

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Ebenso habe das Landgericht die Behauptung fehlerhaft übergangen, dass der Sohn F Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt EUR 1.346.115,78 übernommen habe.

Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2013 ein eigenhändiges Testament des Sohns F mit folgendem Wortlaut vorgelegt (Bl. 1258 d.A.):

H-Hof, den 19.6.82

Mein letzter Wille

Ich, F, geb. am …1962, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, vererbe, im Falle meines amtlich festgestellten Todes, sämtliches Eigentum an meine Schwester F2, geb. am …1963.

F

Der Senat hat Beweis aufgenommen aufgrund Beschlusses vom 19.08.2008 durch schriftliches und ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen M2 vom 29.08.2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig, die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, die Berufungen der Beklagten hingegen begründet.

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a) Die Berufungen sind statthaft, weil sie sich gegen ein im ersten Rechtszug ergangenes Endurteil richten und weil der jeweilige Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufungen den gesetzlich bestimmten Mindestwert von EUR 600,00 übersteigt, §. 511 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich jeweils aus dem Nennwert der in der Berufung weiter verfolgten bzw. bekämpften Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung, §§. 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO.

b) Die Berufungen und Berufungsbegründungen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und Form und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eingelegt worden. Die einmonatige Berufungsfrist des §. 517 ZPO endete jeweils am 04.07.2007 und die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des §. 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nach entsprechender Verlängerung durch den Senat gem. §. 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO für die Klägerin am 04.09.2007 und für die Beklagte am 06.09.2007, §. 222 Abs. 1 ZPO, §§. 188 Abs. 2 Fall 1, 187 Abs. 1 BGB.

Die Berufungsschriften haben das angefochtene Urteil ausreichend bezeichnet und die Erhebung der jeweiligen Berufungen erklärt, §. 519 Abs. 1; Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO, die Berufungsbegründungsschriften enthalten insbesondere mit den Berufungsanträgen die notwendigen Angaben, §. 520 Abs. 1; Abs. 3 ZPO.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Pflichtteilsergänzung nach dem Erblasser besteht jedoch nicht, §. 2329 Abs. 1 S. 1 BGB. Sofern ein solcher Anspruch gegen den Sohn F bestanden hat, sind die Beklagten jedenfalls nicht in dessen Schuld eingetreten, weil sie nicht dessen Erben geworden sind, §§. 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB. Der Sohn F hat durch Testament vom 19.06.1982 die ehemalige Beklagte zu 6) zu seiner Alleinerbin bestimmt und damit das gesetzliche Erbrecht seiner Abkömmlinge und seiner Ehefrau ausgeschlossen, §§. 1937; 1924, 1931 BGB.

Der Wortlaut des Testaments ist unzweifelhaft und bedarf daher keiner weiteren Auslegung, §§. 133, 2087 BGB. Die erstmals im zweiten Rechtszug erhobene Behauptung, dass der Sohn F wie erwähnt letztwillig verfügt habe, ist schon mangels Bestreiten der Beklagten zum Verfahren zuzulassen (Bundesgerichtshof, NJW 2005, 291, 292). Im übrigen wäre sie aber auch gem. §. 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zuzulassen, weil die Klägerin das Testament im ersten Rechtszug noch nicht kennen konnte.

bb) Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Berufung auch nicht darauf stützen könnte, dass das angefochtene Urteil während der Aussetzung des Verfahrens ergangen wäre.

OLG Hamm 10 U 61/07

(a) Dahinstehen kann zunächst, ob sich der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 23.03.2004 (Bl. 517 d.A.) auch auf den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zu 6) bezog und beziehen durfte. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass der Sohn F und die ehemalige Beklagte zu 6) nicht notwendige Streitgenossen waren, weil ein etwaiger Anspruch auf Pflichtteilsergänzung sie nicht zwingend in gleicher Weise und in gleichem Maße traf, §. 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Ebenso kann dahinstehen, ob das Landgericht auch den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aussetzen durfte.

OLG Hamm 10 U 61/07

Durch ihre “Aufnahmeerklärung” vom 12.01.2004 (Bl. 507 d.A.) dürfte die Beklagte zu 1) ihren Aussetzungsantrag vom 10.12.2003 (Bl. 500 d.A.) zurückgenommen haben, §§. 133, 157 BGB entspr., und mehrere verklagte Miterben sind -zumal im Falle einer Gesamtschuld i.S.d. §. 2058 BGB- nicht einmal notwendige Streitgenossen.

Schließlich kann auch dahinstehen, dass mindestens die Aufnahmeerklärung der Beklagten vom 21.01.2005 (Bl. 547 d.A.) der Klägerin entgegen §. 250 ZPO nicht zugestellt worden ist.

Denn jedenfalls haben Klägerin und Beklagte ebenso wie die ehemalige Beklagte zu 6) am 21.11.2006 vor dem Landgericht ihre Sachanträge gestellt und darüber mündlich verhandelt.

Damit haben sie eine etwaige Aussetzung des Verfahrens beendet, und damit haben auch etwaige Verfahrensfehler nicht mehr gerügt werden können, §. 295 Abs. 1 ZPO (vgl. MüKoZPO / Gehrlein4, §. 250, Rz. 9, m.w.N.).

OLG Hamm 10 U 61/07

(b) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagten nach sachlichem Recht nicht Rechtsnachfolger des Sohns F geworden sind, §§. 246 Abs. 2 Halbs. 1, 239 Abs. 1 ZPO.

War ein Verfahren nach dem Tod einer Partei unterbrochen oder ausgesetzt und erklärt ein neuer Beteiligter die Aufnahme des Verfahrens, so entscheidet das Gericht auch über dessen Recht zur Aufnahme des Verfahrens, vgl. §§. 239 Abs. 2 Fall 1, Abs. 4 Fall 1 ZPO (so schon Reichsgericht, Z 34, 427, 429 f; auch Z 45, 359 ff.).

Verneint das Gericht das Recht zur Aufnahme, so geschieht dies durch Endurteil, bejaht es das Recht zur Aufnahme, so kann dies durch Zwischenurteil i.S.d. §. 303 ZPO oder in den Gründen des Endurteils geschehen (a.a.O.; zust. MüKoZPO / Gehrlein4, §. 239, Rz. 32, m.w.N.).

Ob ein bejahendes Zwischenurteil ausnahmsweise selbständig anfechtbar wäre (offen gelassen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW-RR 2006, 913; allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen vgl. Musielak / Musielak10, §. 239, Rz. 7, m.w.N.) kann hier dahinstehen, weil das Landgericht kein Zwischenurteil erlassen hat.

Die erst in den Gründen des Endurteils getroffene Entscheidung über die Rechtsnachfolge gem. §§. 246 Abs. 2 Halbs. 1, 239 Abs. 1 ZPO ist gem. §. 512 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens von Amts wegen, d.h. ohne besondere Rüge des Berufungsführers zu überprüfen (Musielak / Ball10, §. 512, Rz. 2, m.w.N.).

Dabei ergibt sich nun zwar, dass das Verfahren schon vor dem Landgericht nicht mit den jetzigen Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) hätte fortgesetzt werden dürfen, weil sie tatsächlich nicht Rechtsnachfolger des Sohns F geworden sind. Es fehlt aber an der formellen Beschwer der Klägerin, die den Rechtsstreit gegen die jetzigen Beklagten fortsetzen wollte und noch jetzt eine weitere Verurteilung der Beklagten begehrt.

OLG Hamm 10 U 61/07

(c) Nach dem gerade zu (b) Gesagten war und ist die Streitsache auch zwischen der Klägerin und den jetzigen Beklagten rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist eingetreten durch die Zustellung der Klageschrift an den Sohn F gem. §§. 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, und hat auch durch dessen Tod nicht geendet, wie namentlich der Fortgang des Verfahrens wegen Vertretung durch den Beklagtenvertreter gem. §. 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zeigt.

Vielmehr sind die jetzigen Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) als verfahrensrechtliche Rechtsnachfolger des Sohns F entspr. §. 1922 Abs. 1 BGB unmittelbar in dessen Parteistellung eingetreten (vgl. auch Scherer, Die Fortführung des Zivilprozesses durch den Scheinerben, JR 1994, 401 ff.).

b) Nach dem oben a) aa) Gesagten hat das Landgericht die Beklagten zu Unrecht verurteilt, wegen einer Ergänzung des Pflichtteils der Klägerin die Zwangsvollstreckung zu dulden. Insofern ist das angefochtene Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Mangels Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagten besteht auch keine Zinsforderung, §§. 288, 291 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen fallen der Klägerin zur Last, weil sie insgesamt unterliegt, §. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Urteil war gem. §§. 708 Ziff. 10, 711 ZPO mit Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin EUR 20.000,00 überschreitet, §. 26 Ziff. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, §. 543 Abs. 1 Ziff. 1; Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO.

OLG Hamm 10 U 61/07

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