OLG Hamm 10 U 61/07

August 27, 2017

OLG Hamm 10 U 61/07

Urteil vom 23. Januar 2014

Verfahrensunterbrechung:

Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Partei

RA und Notar Krau

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Pflichtteilsergänzung nach dem Tod ihres Ehemannes.

Ursprünglich hatte sie die Klage gegen den Sohn und die Tochter ihres Ehemannes aus dessen erster Ehe erhoben.

Nach dem Tod des Sohnes wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt. Später erklärten die Ehefrau und die Töchter des Sohnes die Aufnahme des Verfahrens.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Pflichtteilsergänzung.

OLG Hamm 10 U 61/07

Kernaussagen des Urteils:

  • Entscheidung über die Rechtsnachfolge: Erklärt ein neuer Beteiligter die Aufnahme eines nach dem Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens, so entscheidet das Gericht über dessen Recht zur Aufnahme.
  • Überprüfung der Rechtsnachfolge: Die Entscheidung über die Rechtsnachfolge ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu überprüfen.
  • Keine Beschwer: Hätte das Verfahren mit den neuen Beklagten nicht fortgesetzt werden dürfen, weil sie nicht die Rechtsnachfolger sind, fehlt es an einer Beschwer der Klägerin.
  • Keine Rechtsnachfolge: Im vorliegenden Fall waren die Ehefrau und die Töchter des Sohnes nicht dessen Erben, da er ein Testament errichtet hatte, in dem er seine Schwester als Alleinerbin einsetzte.
  • Kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung: Da die Beklagten nicht die Erben des Sohnes waren, hatten sie keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.

Begründung:

  • Prozessuale Ordnung: Die Regelung zur Verfahrensunterbrechung und Rechtsnachfolge dient der Wahrung der prozessualen Ordnung und soll sicherstellen, dass das Verfahren mit den richtigen Parteien fortgesetzt wird.
  • Schutz des Beklagten: Die Überprüfung der Rechtsnachfolge im Berufungsverfahren schützt den Beklagten davor, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.
  • Kein Anspruch ohne Erbenstellung: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung setzt voraus, dass der Beklagte Erbe des Schenkers ist.

OLG Hamm 10 U 61/07

Fazit:

Das OLG Hamm hat die Klage auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen.

Die Beklagten waren nicht die Erben des Sohnes des Erblassers und hafteten daher nicht für dessen Pflichtteilsschuld.

Das Urteil dient der Klarstellung der Rechtslage zur Verfahrensunterbrechung und Rechtsnachfolge im Zivilprozess und dem Schutz der Beklagten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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