OLG Hamm 12 W 13/21 – Rückerstattung Spielverluste beim illegalen Online-Glücksspiel – Beschluss vom 12.11.2021
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 12 W 13/21) entschied am 12. November 2021 über die Rückerstattung von Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel und bewilligte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Der Fall dreht sich um einen Antragsteller, der zwischen Januar 2017 und November 2019 bei Online-Casino-Spielen einer im Ausland ansässigen Antragsgegnerin etwa 292.841,72 Euro verlor.
Er fordert die Rückzahlung, da das Glücksspiel in Deutschland illegal und die entsprechenden Verträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nichtig seien.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihre Angebote legal seien, da sie einer bevorstehenden Neuregulierung des Glücksspiels (GlüStV 2021) unterliegen, die Online-Glücksspiele erlauben werde.
Zudem sei ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Antragsteller wissentlich am Glücksspiel teilgenommen habe.
Auch erhebt sie die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus 2017.
Das Landgericht Bochum lehnte die Prozesskostenhilfe zunächst ab, da es die Rückforderung als rechtsmissbräuchlich ansah:
Der Antragsteller habe bewusst und über einen langen Zeitraum am Glücksspiel teilgenommen und könne daher nicht im Nachhinein die Illegalität geltend machen.
Das OLG Hamm sah dies jedoch anders und gab der sofortigen Beschwerde statt.
Es stellte fest, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe und nicht mutwillig sei.
Komplexe und umstrittene Rechtsfragen, wie die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB und die Nichtigkeit der Verträge aufgrund des Verbots illegalen Online-Glücksspiels, müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Das OLG Hamm wies darauf hin, dass das Verbot des Online-Glücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV in Deutschland weiterhin gelte, da die Antragsgegnerin keine behördliche Erlaubnis vorweisen könne.
Auch sei der Rückzahlungsanspruch nicht durch § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin selbst gesetzeswidrig handelte.
Schließlich stellte das OLG fest, dass die Verjährung durch die rechtzeitige Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags gehemmt sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.