OLG Hamm 12 W 13/21 – Rückerstattung Spielverluste beim illegalen Online-Glücksspiel

April 20, 2023

OLG Hamm 12 W 13/21 – Rückerstattung Spielverluste beim illegalen Online-Glücksspiel – Beschluss vom 12.11.2021

RA und Notar Krau


Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 12 W 13/21) entschied am 12. November 2021 über die Rückerstattung von Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel und bewilligte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Der Fall dreht sich um einen Antragsteller, der zwischen Januar 2017 und November 2019 bei Online-Casino-Spielen einer im Ausland ansässigen Antragsgegnerin etwa 292.841,72 Euro verlor.

Er fordert die Rückzahlung, da das Glücksspiel in Deutschland illegal und die entsprechenden Verträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nichtig seien.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihre Angebote legal seien, da sie einer bevorstehenden Neuregulierung des Glücksspiels (GlüStV 2021) unterliegen, die Online-Glücksspiele erlauben werde.

Zudem sei ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Antragsteller wissentlich am Glücksspiel teilgenommen habe.

Auch erhebt sie die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus 2017.

Das Landgericht Bochum lehnte die Prozesskostenhilfe zunächst ab, da es die Rückforderung als rechtsmissbräuchlich ansah:

Der Antragsteller habe bewusst und über einen langen Zeitraum am Glücksspiel teilgenommen und könne daher nicht im Nachhinein die Illegalität geltend machen.

OLG Hamm 12 W 13/21 – Rückerstattung Spielverluste beim illegalen Online-Glücksspiel – Beschluss vom 12.11.2021

Das OLG Hamm sah dies jedoch anders und gab der sofortigen Beschwerde statt.

Es stellte fest, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe und nicht mutwillig sei.

Komplexe und umstrittene Rechtsfragen, wie die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB und die Nichtigkeit der Verträge aufgrund des Verbots illegalen Online-Glücksspiels, müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Das OLG Hamm wies darauf hin, dass das Verbot des Online-Glücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV in Deutschland weiterhin gelte, da die Antragsgegnerin keine behördliche Erlaubnis vorweisen könne.

Auch sei der Rückzahlungsanspruch nicht durch § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin selbst gesetzeswidrig handelte.

Schließlich stellte das OLG fest, dass die Verjährung durch die rechtzeitige Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags gehemmt sei.

RA und Notar Krau

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