OLG Hamm Beschluss 28.01.2015 – I-15 W 503/14 – Gemeinschaftliches Testament – Zuwendungsverzicht – Bindungswirkung

Juni 17, 2018

OLG Hamm Beschluss 28.01.2015 – I-15 W 503/14 – Gemeinschaftliches Testament – Zuwendungsverzicht – Bindungswirkung

(AG Dortmund, Beschl. v. 30.10.2014 –14 VI 60/14)

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied am 28. Januar 2015 in dem Beschluss I-15 W 503/14 über einen Erbschaftsstreit,

bei dem es um die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und den Verzicht auf testamentarische Zuwendungen ging.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein gemeinschaftliches Testament, das die Eheleute M und E am 4. Januar 1980 errichteten.

In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten ihre Kinder A und C zu Nacherben des Letztversterbenden,

während ihre Tochter B aufgrund ihres Verhaltens lediglich den Pflichtteil erhalten sollte.

Im Jahr 1991 ergänzten die Eheleute ihr Testament, um klarzustellen, dass der Tochter B nur der Pflichtteil zusteht.

Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde der Erblasserin E ein Erbschein als befreite Vorerbin erteilt.

Später, im Jahr 2001, schloss die Erblasserin einen notariellen Vertrag mit ihren Kindern A und C.

OLG Hamm Beschluss 28.01.2015 – I-15 W 503/14 – Gemeinschaftliches Testament – Zuwendungsverzicht – Bindungswirkung

In diesem Vertrag erklärte C, dass sie in Anbetracht früherer finanzieller Zuwendungen auf ihr Nacherbenrecht verzichtet und vollständig aus der Erbfolge ausscheidet.

C verstarb im Februar 2002.

Nach dem Tod der Erblasserin E im November 2013 beantragte A einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Gegen diesen Antrag legten die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde ein, da sie sich ebenfalls als Erben sahen.

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hatte in erster Instanz den Anspruch von A bestätigt, woraufhin die Beschwerde beim OLG Hamm landete.

Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ab.

Es stellte fest, dass A aufgrund des Verzichts von C auf ihr Erbe der alleinige Erbe der Erblasserin E wurde.

Dieser Verzicht umfasste nicht nur das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht, sondern auch die testamentarische Einsetzung als Erbin im Testament von 1980.

Der Verzicht von C erstreckte sich zudem auf ihre Abkömmlinge, wodurch A der gesamte Erbanteil von C anwuchs.

Die Erblasserin war aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht befugt, durch ein neues Testament die Stellung von A als Alleinerbe zu beeinträchtigen.

Das Gericht entschied somit zugunsten von A und bestätigte seine Position als Alleinerbe, da die wechselbezügliche Bindung des Testaments dies erforderlich machte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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