Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied in diesem Fall, dass die Klausel Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen,
die die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, mahnte die beklagte Sparkasse ab, die Verwendung der Klausel Nr. 5 Abs. 1 ihrer AGB zu unterlassen.
Die Klausel sah vor, dass die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, um die Berechtigung des Erben zu prüfen.
Der Kläger hielt die Klausel für unwirksam und erhob Klage.
Rechtliche Würdigung:
OLG Hamm I-31 U 55/12
- Kontrollfähigkeit der Klausel: Das OLG stellte fest, dass die Klausel Nr. 5 Abs. 1 AGB der Sparkassen kontrollfähig ist, da sie von der gesetzlichen Regelung abweicht. Nach deutschem Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
- Unangemessene Benachteiligung: Die Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen, da sie der Sparkasse ein uneingeschränktes Recht einräumt, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, auch wenn das Erbrecht anderweitig nachgewiesen werden könnte.
- Interessenabwägung: Das OLG führte eine Interessenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Sparkasse, sich vor der Auszahlung an einen Nichtberechtigten zu schützen, nicht die uneingeschränkte Forderung nach einem Erbschein rechtfertigt.
- Vergleich mit § 35 GBO: Das OLG wies den Vergleich mit § 35 GBO zurück, der die Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren regelt. § 35 GBO ist eine Sonderregelung und sieht auch Ausnahmen von der Erbscheinspflicht vor.
- Unwirksamkeit der Klausel: Das OLG erklärte die Klausel Nr. 5 Abs. 1 AGB der Sparkassen für unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Entscheidung:
Das OLG wies die Berufung der Sparkasse zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hatte.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil stärkt die Rechte von Erben und stellt klar, dass Sparkassen nicht in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen können.
Es zeigt, dass die Gerichte AGB von Banken und Sparkassen kritisch prüfen und unangemessene Benachteiligungen von Verbrauchern nicht zulassen.