OLG Hamm Urteil 20.02.2018 – 10 U 41/17 Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber den Erben

Oktober 15, 2018

OLG Hamm Urteil 20.02.2018 – 10 U 41/17 Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber den Erben

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 befasst sich mit der Frage der Auskunftspflicht eines Betreuers

gegenüber den Erben sowie der möglichen Erbunwürdigkeit des Betreuers bei Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten.

Die Kläger und der Beklagte sind die Kinder des 2012 verstorbenen Erblassers, der seit 2005 an schwerer Demenz litt.

Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 wurde der Kläger zu 3) als Betreuer des Erblassers eingesetzt.

Der Streit dreht sich um die Rechnungslegungspflicht des Betreuers sowie um die Frage, ob dieser durch sein Verhalten während der Betreuung erbunwürdig ist.

Rechnungslegungspflicht des Betreuers:

Die Erben des Verstorbenen haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine detaillierte Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen durch den Betreuer.

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Kläger zu 3) seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht ausreichend nachgekommen ist.

Es fehlte eine vollständige und übersichtliche Darstellung aller Vermögenswerte und Konten des Erblassers.

Der Kläger zu 3) wurde daher zur vollständigen Rechnungslegung verpflichtet.

OLG Hamm Urteil 20.02.2018 – 10 U 41/17 Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber den Erben

Erbunwürdigkeit des Betreuers:

Der Beklagte erhob den Vorwurf, der Kläger zu 3) habe durch die Verweigerung einer weiteren medizinischen Behandlung des Erblassers dessen Tod verursacht und sei daher erbunwürdig.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Erbunwürdigkeit nicht festzustellen sei, da kein vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des Klägers zu 3) nachgewiesen werden konnte.

Der Betreuer habe im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt gehandelt, was gemäß § 1904 BGB einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gleichkommt.

Auch wenn der Kläger zu 3) die Krankenhausbehandlung ablehnte, konnte ihm keine vorsätzliche Tötungsabsicht unterstellt werden,

da er davon ausging, dass die Versorgung im Pflegeheim ausreichend sei.

Erbteilungsklage und Widerklage:

Das OLG Hamm entschied, dass die Erbteilungsklage der Kläger derzeit unbegründet sei, da der Beklagte noch keine vollständige Auskunft über den Umfang des Nachlasses erhalten hat.

Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflichten kann über die Erbteilung entschieden werden.

Die Widerklage des Beklagten wurde teilweise als berechtigt anerkannt, jedoch blieb der Antrag auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) erfolglos.

Das Urteil verdeutlicht die komplexen rechtlichen Anforderungen an Betreuer und die hohen Hürden für die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgrund eines medizinischen Behandlungsabbruchs.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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