OLG Karlsruhe Urteil 8.05.2015 – 10 U 29/13 Haftung des Testamentsvollstreckers

August 31, 2018

OLG Karlsruhe Urteil 8.05.2015 – 10 U 29/13 Haftung des Testamentsvollstreckers

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Mai 2015 behandelt die Haftung eines Testamentsvollstreckers, der seine Pflichten verletzt hat.

Die Klägerin, eine Erbin, fordert Schadensersatz, da der Beklagte als Testamentsvollstrecker Immobilien aus dem Nachlass zu einem Preis von 108.000 Euro verkauft hat,

obwohl der tatsächliche Verkehrswert nach einem Sachverständigengutachten bei 183.800 Euro lag.

Die Klägerin argumentiert, dass der Verkauf unter Wert pflichtwidrig war, da der Beklagte sie nicht ausreichend über den ermittelten Verkehrswert informierte.

Das OLG Karlsruhe bestätigt in seinem Urteil, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Er hätte die Erben unaufgefordert und umfassend über alle wesentlichen Details informieren müssen, einschließlich des Verkehrswertgutachtens.

Durch die fehlende Information konnten die Erben nicht rechtzeitig eingreifen, was letztlich zu einem Schaden führte.

OLG Karlsruhe Urteil 8.05.2015 – 10 U 29/13 Haftung des Testamentsvollstreckers

Der Beklagte haftet daher auf Schadensersatz in Höhe von 75.800 Euro, was der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis und dem Verkehrswert der Immobilien entspricht.

Das Gericht reduziert jedoch den Schadensersatzanspruch auf 37.900 Euro, weil den Erbinnen ein Mitverschulden angelastet wird.

Diese hatten dem Verkauf zugestimmt, obwohl sie vom Notar ausdrücklich auf die Möglichkeit eines teilweisen unentgeltlichen Verkaufs hingewiesen wurden.

Das Urteil macht deutlich, dass ein Testamentsvollstrecker seine Informationspflichten ernst nehmen muss.

Versäumnisse können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen, wobei auch die Erben ihre Mitverantwortung wahrnehmen müssen.

Hier kam es zu einer hälftigen Schadensteilung, da das Gericht sowohl dem Beklagten als auch den Erbinnen eine Mitschuld zuspricht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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