OLG Karslruhe 6 U 169/89 – Übertragung des hälftigen Miteigentums am Familienwohnheim auf Ehefrau als Anstandsschenkung

Januar 6, 2018

 

OLG Karslruhe 6 U 169/89 – Übertragung des hälftigen Miteigentums am Familienwohnheim auf Ehefrau als Anstandsschenkung

  1. Es kann dem Gebot einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprechen, seiner weitgehend unversorgten Ehefrau, die zum gemeinsamen Nutzen im Gewerbebetrieb des Ehemannes mitgearbeitet hat, das hälftige Miteigentum am Familienwohnheim durch Schenkung zu übertragen, so wie es in weiten Bevölkerungskreisen als Gebot anständigen Verhaltens angesehen wird.
  2. Die Übertragung des ganzen Eigentums am Familienwohnheim unter Verkürzung der erbrechtlichen Ansprüche von Kindern aus erster Ehe entspricht nur ausnahmsweise einem zwingenden sittlichen Gebot.

Hinweise RA und Notar Krau

Die Begriffe „Anstandsschenkung“ und „Pflichtteilsergänzung“ stammen aus dem deutschen Erbrecht und stehen in Bezug auf Schenkungen und den Pflichtteil eines Erbes.

1. Anstandsschenkung:

Eine Anstandsschenkung ist eine Schenkung, die nach den allgemeinen gesellschaftlichen Sitten als angemessen angesehen wird.

Diese Art von Schenkung wird oft zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten, Geburtstagen oder ähnlichen Ereignissen gemacht und ist meist in einem kleineren, dem Anlass entsprechenden Rahmen.

Im Erbrecht ist die Anstandsschenkung insofern wichtig, als dass sie nicht in die sogenannte Pflichtteilsergänzung einbezogen wird.

Das bedeutet, dass diese Schenkungen beim Tod des Schenkers nicht zur Berechnung des Pflichtteils des Erben berücksichtigt werden, da sie nicht als „größere“ Schenkungen betrachtet werden.

OLG Karslruhe 6 U 169/89 – Übertragung des hälftigen Miteigentums am Familienwohnheim auf Ehefrau als Anstandsschenkung

Beispiele für Anstandsschenkungen:

  • Hochzeitsgeschenke
  • Geburtstagsgeschenke
  • Geschenke zu besonderen Feierlichkeiten

2. Pflichtteilsergänzung:

Die Pflichtteilsergänzung greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen gemacht hat, die das Erbe verringern und damit auch den gesetzlichen Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Erben schmälern.

Hierbei handelt es sich um Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden.

Pflichtteilsberechtigte können in solchen Fällen eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, um den durch die Schenkung reduzierten Erbanteil auszugleichen.

Wichtige Punkte bei der Pflichtteilsergänzung:

  • Die Frist beträgt zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers.
  • Die Schenkungen werden nicht in vollem Umfang berücksichtigt: Je länger sie zurückliegen, desto weniger fließen sie in die Pflichtteilsergänzung ein.
  • Schenkungen an Ehegatten verjähren nicht vor Ablauf der Ehe.

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • Anstandsschenkungen werden als „normale“ Geschenke betrachtet und nicht in die Berechnung der Pflichtteilsergänzung einbezogen.
  • Pflichtteilsergänzung berücksichtigt größere Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod, um den Pflichtteil zu schützen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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