OLG Koblenz 5 U 27/08
Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers,
Klage der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz,
Sachverhalt:
Die Klägerinnen waren Erbinnen ihrer Stiefmutter.
Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung.
Der Testamentsvollstrecker (D…) veruntreute Teile des Nachlasses, indem er Konten und Depots auflöste und das Geld teilweise auf ein Treuhandkonto einzahlte, teilweise aber auch für sich verwendete.
Die Klägerinnen verklagten die Bank, bei der das Treuhandkonto geführt wurde, auf Schadensersatz.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz musste entscheiden, ob die Bank für die Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers haftet.
Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies die Berufung der Klägerinnen zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.
Die Bank haftet nicht für die Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers.
Begründung:
Kein deliktisches Verhalten der Bank: Die Bank hatte sich nicht vorsätzlich an der Schädigung der Klägerinnen beteiligt.
Anderkonto: Das Treuhandkonto war ein Anderkonto, das außerhalb des Anwendungsbereichs von § 2041 BGB lag. Die Bank konnte daher nicht für die Verfügungen des Testamentsvollstreckers über dieses Konto haftbar gemacht werden.
Keine evidenten Verdachtsmomente: Die Bank hatte keine Kenntnis von den Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers. Die Abhebungen und Überweisungen von den Konten der Klägerinnen auf das Treuhandkonto waren zunächst nicht verdächtig.
Keine Kontroll- und Hinweispflichten: Der Bank trafen keine Kontroll- und Hinweispflichten gegenüber den Klägerinnen. Es war umgekehrt die Aufgabe der Klägerinnen, die Bank zu informieren, wenn sie kein Vertrauen in den Testamentsvollstrecker hatten.
Keine Schutzpflichten: Die Bank hatte keine Schutzpflichten hinsichtlich der bei anderen Banken angelegten Gelder.
§ 2205 Satz 3 BGB nicht anwendbar: Die Vorschrift des § 2205 Satz 3 BGB war nicht anwendbar, da die Verfügungen des Testamentsvollstreckers keine unmittelbare Einwirkung auf die Rechte der Klägerinnen darstellten.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Haftungsbeschränkungen von Banken für das Handeln von Testamentsvollstreckern.
Banken haften nur, wenn sie sich vorsätzlich an der Schädigung der Erben beteiligen oder wenn ihnen evidente Verdachtsmomente bekannt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.