OLG Koblenz 5 W 166/12

August 19, 2017

OLG Koblenz 5 W 166/12

Voraussetzung einer konkludenten Ausgleichungsanordnung des Erblassers,

Beweislast

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich in diesem Fall mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

konkludente Ausgleichungsanordnung des Erblassers angenommen werden kann und wer die Beweislast dafür trägt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin machte geltend, dass ihr Bruder (der Antragsgegner) von den gemeinsamen Eltern in den Jahren 1992 bis 2002 erhebliche Geldzuwendungen erhalten habe.

Sie beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 Abs. 3 BGB geltend machen wollte.

OLG Koblenz 5 W 166/12

Rechtliche Grundlagen:

Nach § 2050 Abs. 3 BGB sind Zuwendungen unter Lebenden, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, auszugleichen,

wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.

Eine solche Ausgleichungsanordnung kann ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Koblenz wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurück.

Begründung:

OLG Koblenz 5 W 166/12

  • Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: Das Gericht sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage, da es an einer Ausgleichungsanordnung fehle.
  • Konkludente Ausgleichungsanordnung: Zwar könne eine Ausgleichungsanordnung auch konkludent erfolgen, doch reiche es dafür nicht aus, dass der Erblasser vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichmäßig bedacht habe.
  • Bedeutung früherer Zuwendungen: Die früheren gleichmäßigen Zuwendungen in den Jahren 1989 bis 1990 könnten zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass die Erblasser ihre Kinder gleich behandeln wollten. Das Gesamtgeschehen könne aber auch umgekehrt verstanden werden: In den Jahren 1989 bis 1990 haben die Erblasser keinen späteren Ausgleich angeordnet, sondern den Ausgleich unmittelbar vollzogen.
  • Fehlender Ausgleich in den Jahren 1992 bis 2002: Die Erblasser haben dem Antragsgegner in den Jahren 1992 bis 2002 stets Geldzuwendungen gemacht, ohne die Gesamtbeträge auf alle Kinder aufzuteilen. Einen nachvollziehbaren Grund, warum der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte, wurde nicht dargestellt.
  • Kein Mangel an ausgleichsfähiger Liquidität: Der Sachverhalt unterscheide sich von der Zuwendung eines nicht unmittelbar teilbaren Gegenstandes, etwa von Grundbesitz. Im vorliegenden Fall lag kein Mangel an ausgleichsfähiger Liquidität vor.
  • Beweislast: Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Ausgleichungsanordnung erfolgt ist, liege bei der Antragstellerin als vermeintlich Anspruchsberechtigte. Diese Beweislast habe sie nicht erbracht.

Fazit:

Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil klargestellt, dass für die Annahme einer konkludenten Ausgleichungsanordnung des Erblassers strenge Anforderungen gelten.

Die bloße Tatsache, dass der Erblasser in der Vergangenheit seine Kinder gleichmäßig bedacht hat, reicht hierfür nicht aus.

Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser auch die spätere Zuwendung ausgleichen wollte.

OLG Koblenz 5 W 166/12

Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausgleichungsanordnung trägt derjenige, der Rechte daraus herleitet.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer eindeutigen Regelung im Testament oder Erbvertrag, wenn der Erblasser einen Ausgleich von Zuwendungen unter Lebenden wünscht.
  • Im Zweifel sollten sich Erben, die eine Ausgleichungspflicht vermuten, anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:

    • Konkludente Ausgleichungsanordnung erfordert konkrete Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers.
    • Frühere gleichmäßige Zuwendungen allein reichen nicht aus.
    • Beweislast liegt beim Anspruchsberechtigten.
    • Eindeutige Regelung im Testament oder Erbvertrag empfehlenswert.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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