OLG Koblenz 5 W 166/12
Voraussetzung einer konkludenten Ausgleichungsanordnung des Erblassers,
Beweislast
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich in diesem Fall mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
konkludente Ausgleichungsanordnung des Erblassers angenommen werden kann und wer die Beweislast dafür trägt.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin machte geltend, dass ihr Bruder (der Antragsgegner) von den gemeinsamen Eltern in den Jahren 1992 bis 2002 erhebliche Geldzuwendungen erhalten habe.
Sie beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 Abs. 3 BGB geltend machen wollte.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 2050 Abs. 3 BGB sind Zuwendungen unter Lebenden, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, auszugleichen,
wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.
Eine solche Ausgleichungsanordnung kann ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Koblenz wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurück.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil klargestellt, dass für die Annahme einer konkludenten Ausgleichungsanordnung des Erblassers strenge Anforderungen gelten.
Die bloße Tatsache, dass der Erblasser in der Vergangenheit seine Kinder gleichmäßig bedacht hat, reicht hierfür nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser auch die spätere Zuwendung ausgleichen wollte.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausgleichungsanordnung trägt derjenige, der Rechte daraus herleitet.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.