OLG Köln 19 U 51/22 – Rückzahlungsansprüche bei Online – Glücksspielen

April 19, 2023

OLG Köln 19 U 51/22 – Rückzahlungsansprüche bei Online – Glücksspielen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 31.10.2022 im Fall 19 U 51/22 zugunsten des Klägers, der Rückzahlungsansprüche wegen Teilnahme an illegalen Online-Glücksspielen geltend machte.

Der Kläger hatte in der Zeit von 2014 bis 2020 an Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten teilgenommen, die eine Glücksspiellizenz aus einem EU-Staat besaß,

jedoch keine Erlaubnis für den Betrieb in Deutschland, insbesondere nicht in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg.

Der Kläger forderte 58.517,70 €, den Betrag seiner Verluste, zurück.

Er führte an, dass er krankhaft spielsüchtig sei und bei der Teilnahme an den Glücksspielen von deren Legalität ausgegangen sei,

insbesondere wegen der Lizenz aus einem EU-Staat, des deutschen Kundenservices und der Werbung durch bekannte deutsche Sportler.

Das Landgericht Bonn hatte die Klage zunächst abgewiesen mit der Begründung, der Vertrag zwischen den Parteien sei nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoße, der öffentliches Glücksspiel im Internet verbiete.

OLG Köln 19 U 51/22 – Rückzahlungsansprüche bei Online – Glücksspielen

Das Gericht argumentierte jedoch, dass der Kläger die Einsätze nicht zurückfordern könne, weil er selbst durch die Teilnahme am illegalen Glücksspiel gegen § 285 StGB verstoßen habe, was gemäß § 817 Satz 2 BGB eine Rückforderung ausschließe.

Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf.

Es stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze habe, da der Vertrag mit der Beklagten von Anfang an nichtig war.

Es argumentierte, dass die Beklagte keinen Nachweis erbracht habe, dass der Kläger bewusst gegen Gesetze verstoßen habe.

Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er von der Legalität des Angebots ausgegangen sei.

Das OLG betonte, dass der Rückforderung nicht § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe, da die Beklagte nicht beweisen konnte, dass der Kläger vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt habe.

Das Gericht erkannte zudem an, dass die Regelungen des GlüStV auch dem Schutz der Spieler dienen, was eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB rechtfertige, um den Kläger nicht vom Rückzahlungsanspruch auszuschließen.

Die Beklagte habe außerdem keinen substantiierten Nachweis für eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB erbracht.

Letztlich war das Gericht der Ansicht, dass die Rückzahlung nicht gemäß § 242 BGB als treuwidrig ausgeschlossen sei, da die Beklagte das illegale Glücksspielangebot bereitgestellt hatte und der Kläger dadurch keine rechtlich durchsetzbaren Forderungen erworben habe.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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